Export nach Chile: Keine EUR.1 mehr notwendig

Zum 01. Februar tritt das Interimshandelsabkommen EU-Chile in Kraft. Für Unternehmen bedeutet das weitere Handelserleichterungen, unter anderem im Zollbereich.

Änderungen für Unternehmen ab 01. Februar 2025

  • Schrittweiser Abbau weiterer Zölle innerhalb der nächsten sieben Jahre
    • Einfuhrzollsätze in Chile können auf der EU-Zolldatenbank Access2Markets nachgeschlagen werden.

neue Ursprungsnachweise

Ermächtigter Ausführer und EUR.1 werden durch REX ersetzt. Das heißt: bei Lieferung von präferenzieller EU-Ursprungsware entfällt der bisherige Nachweis mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. An dessen Stelle tritt die REX-Ursprungserklärung.
Wortlaut der Erklärung zum Ursprung in englischer Sprache
(For multiple shipments): Period from ___ to ___ (1)
“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(3) preferential origin (Ort, Datum, Unterschrift)(4)“.
  • (1) maximaler Zeitraum: zwölf Monate
    • Die Erklärung zum Ursprung kann sowohl als Einzel-Erklärung pro Lieferung ausgefertigt werden als auch – NUR bei Sendungen identischer Ware – als Langzeiterklärung für einen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten (TARIC-Unterlagencodierung U123 und U124).
    (2) Für EU-Exporteure: REX-Nummer ab einem Warenwert von 6.000 Euro
    (3) Chiles oder der Europäischen Union / Chile or European Union
    (4) kann entfallen, wenn diese Angaben in der Rechnung bereits enthalten sind.
Der Exporteur muss in jedem Fall für die Richtigkeit der Erklärung Nachweise bereithalten.
Die Ursprungsregeln sind auf der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (WuP) recherchierbar.
Mit Abgabe dieser Erklärung können Waren zollbegünstigt bzw. zollfrei in Chile eingeführt werden.

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