Kleinsendungen: 2 Euro Bearbeitungsgebühr ab November

Ab 1. November wird für Waren aus Fernverkäufen eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Artikel eingeführt – zusätzlich zum Pauschalzoll von 3 Euro.
Grundlage ist ein von der EU-Kommission am 21. September 2026 vorgelegter Entwurf eines delegierten Rechtsakts.
Der Vorschlag sieht eine Gebühr von 2 Euro je Artikel vor („2 EUR per item“) – in Abgrenzung zum seit Juli 2026 erhobenen Pauschalzoll, der sich auf die jeweilige Zolltarifnummer bezieht.
Die Abgabe soll der Finanzierung des zusätzlichen Aufwands der Zollbehörden, insbesondere für Datenprüfungen, Risikoanalysen und Kontrollmaßnahmen dienen. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Bearbeitungsgebühr und nicht um eine Zollerhebung.
Nach der Begründung des Kommissionsentwurfs soll die Gebühr unabhängig vom Warenwert der Sendung erhoben werden und somit auch für Waren mit einem Wert von mehr als 150 Euro gelten. Zahlungspflichtig sollen die Online-Handelsplattformen sein; die Erhebung erfolgt durch die nationalen Behörden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Händler die zusätzlichen Kosten ganz oder teilweise an die Endverbraucher weitergeben.
Der Rechtsakt ist derzeit noch nicht in Kraft. Zunächst muss er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Als geplanter Anwendungsbeginn ist der 1. November 2026 vorgesehen.
Hinweis: im Elektronischen Zolltarif EZT-Online wird bei der Recherche zu Einfuhrmaßnahmen bei einer Vordatierung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den 01.11.2026 bereits die Bearbeitungsgebühr der Union von 2 Euro angegeben.
Weiterführende Informationen: