Einfuhr Brasilien: Ex-Tarifário weiter anwendbar

Ex-Tarifário ist eine brasilianische Zollvergünstigung für bestimmte Investitions- und IT-Güter, die in Brasilien nicht oder nicht ausreichend hergestellt werden.
Für diese Waren kann der reguläre Einfuhrzollsatz zeitweise reduziert oder auf 0 % gesenkt werden. Ohne die Vergünstigung liegen die regulären Zollsätze für Kapitalgüter und IT-Produkte zwischen 7 bis 20 Prozent.
Auch wenn seit Februar 2026 der gemeinsame Außentarif des MERCOSUR Anwendung findet, ist es den Mercosur-Mitgliedsstaaten erlaubt, bis 31.12.2028 eigene Zollsenkungen anzuwenden.
Im Rahmen des "Ex-Tarifário" profitieren Importeure entsprechend weiterhin von Zollsenkungen für zahlreiche Maschinen, Apparate und Geräte der Kapitel 84, 85 und 90 des brasilianischen Zolltarifs. Die Außenhandelskammer (CAMEX) hat diese Regelung bis 2027 verlängert. 

So beantragen Unternehmen eine Zollsenkung

Brasilianische Unternehmen oder Verbände können ihre Anträge auf Annahme in das "Ex-Tarifário" elektronisch beim Ministerium für Entwicklung, Industrie und Handel (MDIC) einreichen. Dafür müssen sie sich zunächst im Informationssystem SEI registrieren. Nach Eingang der Unterlagen wird den Zugang in der Regel innerhalb von drei Werktagen freigeschaltet. Die Voraussetzungen für die Antragstellung regelt Artikel 4 der Resolution GECEX welcher hier abrufbar ist: Resolution GECEX 512. Sie enthält außerdem Vorgaben für die Änderung, Verlängerung und Aufhebung bestehender Zollsenkungen.
Bei der Beantragung prüft die CAMEX besonders sorgfältig Produkte mit möglicher Doppelnutzung, also Waren, die sowohl industriell als auch für allgemeine Zwecke verwendet werden können. Anträge werden oft abgelehnt, wenn die Ware als gewöhnliches Konsum- oder Standardprodukt eingestuft wird.
Für eine erfolgreiche Beantragung ist daher eine detaillierte, technische und objektive Produktbeschreibung entscheidend. Die Beschreibung sollte die besonderen technischen Merkmale und den industriellen Charakter der Ware hervorheben. Eine bloße Angabe des Verwendungszwecks in einem Produktionsprozess reicht in der Regel nicht aus.
Quelle:
Update GTAI