Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Definition des Begriffes

Maßgeblich für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen bzw. als Kleinstunternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Kleinstunternehmen, die seit dem 01.01.2005 in Kraft ist:
  • weniger als 250 (mittlere Unternehmen), 50 (kleine Unternehmen) bzw. 10 Beschäftigte (Kleinstunternehmen)
  • Jahresumsatz von nicht mehr als 50, 10 bzw. 2 Millionen Euro
    oder Bilanzsummen von nicht mehr als 43, 10 bzw. 2 Millionen Euro
  • weniger als 25 Prozent der Anteile im Besitz eines (oder mehrerer) diese Definition nicht erfüllenden Unternehmens (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle ausgeübt wird)
    oder wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält.
Soweit die Europäische Kommission neue Grenzen festlegt, finden diese Berücksichtigung.
Der Sitz oder die begünstigte Betriebsstätte des zu fördernden Unternehmens muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
Weitere Informationen zur neuen KMU Definition finden Sie auch auf der Seite der Europäischen Kommission (englisch).