Geologiedatengesetz in Kraft

Das Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz- GeolDG) ist am 30.06.2020 in Kraft getreten.
Mit dem GeolDG wird das Lagerstättengesetz abgelöst. Es werden die Voraussetzung für die geologische Landesaufnahme sowie für die Übermittlung und Sicherung geologischer Daten geschaffen. Ziel ist die Verankerung umfassender Pflichten zur Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit dieser Daten für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder.  Zudem ist die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten (Open Data) ein wesentliches Element des Gesetzes.

Wesentliche Inhalte

Neben der amtlichen Landesaufnahme regelt das Gesetz die Bereitstellung geologischer Daten und den Zugang dazu. Betroffen sind geologische Daten, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Unter letztere sollen „Messungen oder Aufnahmen der Erdoberfläche, des Bodens, des Grundwassers oder des geologischen Untergrunds mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden“ gefasst werden. Auch Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen etwa in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen sollen darunterfallen.
Neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen unterscheidet das Kapitel eins zwischen verschiedenen Datenarten: Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten.
In Kapitel 2 bestimmt der Gesetzesentwurf Pflichten und Rechte der zuständigen Behörden zur geologischen Landesaufnahme. Dies umfasst nicht nur Vorgaben zur Datensicherung und -bereitstellung sondern z. B. auch Zutrittsrechte zu Grundstücken sowie Wiederherstellungspflichten nach Abschluss amtlicher geologischer Untersuchungen.
In Kapitel 3 wird die Anzeige von Untersuchungen spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geo-logischen Untersuchung und die Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde geregelt. Fachdaten sollen der Behörde in der Regel spätestens drei Monate nach Ende der Untersuchungen übermittelt werden, Bewertungsdaten nach spätestens sechs Monaten.
Kapitel 4 regelt die öffentliche Bereitstellung der Daten durch die die zuständigen Behörden der Länder.

Ausnahmen für erweiterte Informationspflichten

Eine wesentliche Änderung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) auf bodenkundliche Untersuchungen. Damit einhergehend erfolgt auch eine Erweiterung der Anzeige- und Übermittlungspflichten für Unternehmen, die geologische Untersuchungen durchführen.
Bei geologischen Untersuchungen nach dem GeolDG handelt es sich beispielsweise um Schürfungen, Abgrabungen oder Bohrungen für Baugrunduntersuchungen, Erdwärmenutzung, Trinkwassergewinnung, Rohstoffgewinnung oder Altlastenerkundung und – sanierung. Auch zahlreiche sonstige Aufnahmen oder Messungen (bspw. durch Fernerkundung) der Erdoberfläche fallen darunter. Das Gesetz sieht vor, dass diese Untersuchungen zwei Wochen vor Beginn angezeigt und die gewonnenen Daten in der Regel den geologischen Diensten übermittelt werden müssen.
Da der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen des GeolDG sehr weit gefasst sind, werden diese Informationspflichten nach erster Einschätzung deutlich ausgeweitet.
Aus diesem Grund haben sich die sächsischen IHKs mit der Landesregierung über im Gesetz vorgesehene, möglichen Ausnahmen von Anzeige- und Übermittlungspflichten zur Vermeidung von Verzögerungen bei Bauvorhaben (Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen bis zu einer Tiefe von 10 Metern) in Verbindung gesetzt.
Falls Sie weitere Anmerkungen oder Hinweise zur Nutzung länderspezifischer Ausnahmen und Bagatellschwellen haben beispielsweise als bisher von der Bohranzeige betroffenes Unternehmen nehmen wir Sie weiterhin gern entgegen.
Stand 07/20