Steuerliche Forschungsförderung wird für KMU attraktiver

Das Wachstumschancengesetz wurde verabschiedet und führt für forschende Unternehmen in Deutschland Verbesserungen im Bereich der steuerlichen Forschungsförderung/ Forschungszulage ein.
Anspruchsberechtigt sind sämtliche steuerpflichtige Unternehmen, unabhängig von Rechtsform, Branche oder Größe. Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, wenn sie den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. 
Die o.g. grundlegenden Rahmenbedingungen werden von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage erläutert und in regelmäßigen Webinaren exemplarisch aufgezeigt. Der nebenstehende Ansprechpartner steht für eine einführende Erstberatung ebenfalls zur Verfügung.

Die Neuerungen im Überblick:

  • Die Förderung von Auftragsforschungen erhöht sich von 15 Prozent auf 17,5 Prozent.
  • Die FuE-Sachkosten werden bei der Förderung berücksichtigt.
  • KMU erhalten einen Bonus, in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die maximale jährliche Forschungszulage liegt bei 2,5 Mio. Euro.
     
Neu ist : Ab dem Wirtschaftsjahr 01.01.2024 können „abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ angerechnet werden. Das erhöht maßgeblich die anrechenbaren Kosten und macht die Forschungszulage auch für investive FuE-Vorhaben attraktiv.
Zudem wird die Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. Euro pro Unternehmen pro Jahr hochgesetzt. Damit wird die zuvor gültige, jedoch befristete Bemessungsgrundlage von 4 Mio. Euro deutlich erhöht. 
Für die sächsische forschende Industrie und Ingenieurbüros ist der zusätzliche Bonus für KMU interessant.  Unternehmen im Sinne der KMU-Definition erhalten ein um 10 % höhere Forschungszulage, also 35 % statt 25 % bezogen auf die förderfähigen Kosten. 
Die geleisteten Arbeitsstunden von Inhabern und Einzelunternehmen sind mit 70 Euro (vormals 40 Euro) je Arbeitsstunde förderfähig. Unverändert bleibt die maximale Anzahl von 40 Arbeitsstunden pro Woche. Wie bisher können auch Eigenleistungen von Mitunternehmern gefördert werden. 
Forschungsaufträge an Dritte können nun mit 70 % der Kosten (vorher 60 %) als förderfähige Anwendung angerechnet werden.
Die Neuerungen gelten ab dem 01.01.2024 und können erstmals im Wirtschaftsjahr 2024 berücksichtigt werden.

Quelle:
Newsletter Zulagenrechner und Bescheinigungsstelle Forschungszulage