Geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Gewerbliche Schutzrechte sichern die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen und Erfindern, indem sie Innovationen, Marken und Designs rechtlich schützen. Sie schaffen Anreize für Forschung und Entwicklung und fördern den fairen Wettbewerb auf dem Markt. Anträge für geografische Angaben werden ab Dezember 2025 vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommen.
Einheitlicher EU-weiter Schutz als geografische Angabe
Die Namen handwerklicher und industrieller Erzeugnisse können künftig auf EU-Ebene als geografische Angaben, sogenannte „CIGIs“ (Craft and Industrial Indications), durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung geschützt werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/2411.
Die Namen handwerklicher und industrieller Erzeugnisse können künftig auf EU-Ebene als geografische Angaben, sogenannte „CIGIs“ (Craft and Industrial Indications), durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung geschützt werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/2411.
Ziel des neuen Schutzrechts
Durch den Schutz als geografische Angabe sollen das regionale Handwerk und die traditionelle Industrie gefördert, Nachahmungen verhindert und der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gesichert werden.
Durch den Schutz als geografische Angabe sollen das regionale Handwerk und die traditionelle Industrie gefördert, Nachahmungen verhindert und der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gesichert werden.
Welche Produkte können geschützt werden?
Geschützt werden können alle Erzeugnisse, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen herstellt werden. Darunter fallen u.a. Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien oder Glas.
Geschützt werden können alle Erzeugnisse, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen herstellt werden. Darunter fallen u.a. Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien oder Glas.
Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe
- Das Erzeugnis muss aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen,
- die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein, und
- wenigstens einer der Produktionsschritte muss innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen.
Für jedes Erzeugnis wird eine Produktspezifikation mit einer genauen Produktbeschreibung erstellt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen entsprechen, dürfen unter der geschützten Bezeichnung angeboten werden.
Zuständigkeiten und Prüfungsverfahren
Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe können ab dem 1. Dezember 2025 gestellt werden. In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die zuständige nationale Behörde.
Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der ersten Phase prüft das DPMA den Antrag auf nationaler Ebene. Nach erfolgreichem Abschluss wird der Antrag an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) weitergeleitet. Das EUIPO führt das Verfahren auf Unionsebene durch und entscheidet abschließend über die Eintragung.
Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe können ab dem 1. Dezember 2025 gestellt werden. In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die zuständige nationale Behörde.
Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der ersten Phase prüft das DPMA den Antrag auf nationaler Ebene. Nach erfolgreichem Abschluss wird der Antrag an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) weitergeleitet. Das EUIPO führt das Verfahren auf Unionsebene durch und entscheidet abschließend über die Eintragung.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des DPMA oder im Online-Workshop am 4. Juli 2025 von 10 bis 13 Uhr.
- Weitere Informationen & Anmeldung
Quelle:
Direktinformation des Deutschen Patent- und Markenamtes