Mitteilungspflichten für Energiepreisbremsen beachten

Mit der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse entlastet die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen, um von den Energiepreisbremsen zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen.
Unternehmen müssen jedoch jetzt erste Mitteilungspflichten und beihilferechtsbedingte Höchstgrenzen  beachten. Die entsprechenden Regelungen der Gesetze finden Sie im Folgenden:
  • Überschreitung der 2 Millionen-Grenze (Meldung unverzüglich)

    § 30 Absatz 2 StromPBG und § 22 Absatz 2 EWPBG:
    Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von zwei Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.
     
  • Mitteilung der Aufteilung von Erdgasmengen, die in KWK-Anlagen verbraucht werden bis zum 1. März 2023

    § 10 Absatz 4 EWPBG:
    Zu unterscheidende Gasmengen:
    • Keine Entlastung für Erdgas, das für die Erzeugung von Kondensationsstrom verwendet wird
    • Entlastet wird Gas, das im KWK-Betrieb für die Produktion von Strom und Wärme für den Eigenverbrauch verwendet wird (keine Entlastung für veräußerten Strom oder Wärme)

      Zur Berechnung der Mengen dient das AGFW-Arbeitsblatt FW 308 als Grundlage. Die Mitteilung an den Gaslieferanten über die Menge muss bis zum 1. März 2023 erfolgen.
       
  • Abgabe der Selbsterklärung bis zum 31. März 2023

    § 30 Absatz 1 StromPBG und § 22 Absatz 1 EWPBG
    Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten, bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich, mitteilen:
     
    • a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird,
    • b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und
    • c) welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll"