Gesetze zu Energiepreisbremsen beschlossen

In Folge der Energiekrise steigen die finanziellen Belastungen für Energiekunden fortlaufend und erreichen dabei für viele Unternehmen und Haushalte längst ein existenzgefährdendes Ausmaß.
Bereits Ende September wurden durch die Bundesregierung Preisbremsen für Strom und Gas im „Wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des Russischen Angriffskrieges“ angekündigt. Diese Preisbremsen stellen die zentralen Instrumente zur Krisenbewältigung und zur Entlastung von Energiekunden dar. Am 16. Dezember wurden die entsprechenden Gesetze durch den Bundesrat beschlossen und liegen nun in finaler Form vor. Die wichtigsten Inhalte haben wir nachfolgend zusammengefasst:

Gesetz über Soforthilfe von Leitungsgebundenem Erdgas 

Dieses Gesetz regelt eine Rückzahlung an spezifische Kundengruppen von leitungsgebundenem Erdgas. Adressiert werden dabei die folgenden Verbraucher: 
  • Erdgaskunden im Standardlastprofil (SLP) 
  • Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM), sofern diese vorwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum Erdgas beziehen, oder weniger als 1,5 Mio. kWh pro Jahr verbrauchen. 
  • Soziale Einrichtungen (außer Krankenhäuser) unabhängig vom Verbrauch 
  • Wärmekunden in Wohnungsvermietung oder mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh pro Jahr 
Für diese Kundengruppen soll im Wesentlichen eine Erstattung des Dezemberabschlags erfolgen:
  • Für Kunden im Standardlastprofil
    (1/12 der Jahresverbrauchsprognose 2022) X (Arbeitspreis stand 01.12.22) + (andere Preiselemente)
  • Für Kunden mit Regulierender Leistungsmessung
    (1/12 der gemessenen Netzentnahme Nov.21 bis Okt.22) X (Arbeitspreis Stand 01.12.22) + (andere Preisbestandteile) 
  • Für Wärmekunden
    120% der Abschlagszahlung für September 2022 
Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärmekunden müssen, um von der Dezember-Soforthilfe zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen.

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen von Leitungsgebundenem Erdgas 

  • Gruppe 1 (Haushalte und kleine Unternehmen mit einem Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh)

    Für 80 % des Verbrauches wird ein maximaler Endkundenpreis von 12 ct/kWh festgelegt. Jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird zum tatsächlich vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Das Kontingent von 80% bezieht sich dabei auf die Verbrauchsprognose, die der Abrechnung für September 2022 zugrunde lag. Damit ist der Entlastungsbetrag vom tatsächlichen Verbrauch unabhängig, womit ein zusätzlicher Einsparanreiz generiert wird. Die Entlastung für Wärmekunden erfolgt analog, allerdings beträgt der Endkundenpreis hier 9,5 ct/kWh. Die Einführung des Preisdeckels erfolgt im März 2023, er wird jedoch rückwirkend bis Januar 2023 verrechnet. 
  • Gruppe 2 (RLM-Kunden mit mehr als 1,5 Millionen kWh) 

    Für 70% des Gasverbrauches wird ein Nettoarbeitspreis von 7ct/kWh festgelegt. Das Kontingent bezieht sich dabei auf das Verbrauchsjahr 2021. Wärmekunden erhalten 70% ihres Verbrauchs, bezogen auf den September Abschlag 2022, zu einem Nettoarbeitspreis von 7,5 ct. kWh. Unternehmen oder Einrichtungen, die die Preisbremse in Anspruch nehmen wollen, müssen dies schriftlich bei ihrem Versorger anmelden. Zudem gelten Auflagen für den Erhalt von Standorten und Arbeitsplätzen auch über den Förderzeitraum hinaus. Die Einführung der Preisbremse ist bereits für den Januar 2023 vorgesehen.
Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärmekunden müssen, um von der Gas- und Wärmepreis zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen. Allerdings sind Meldepflichten und beihilferechtsbedingte Höchstgrenzen zu beachten.

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse 

Für Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 kWh/Jahr, wird ein Bruttoarbeitspreis, inklusive aller Umlagen und Steuern, von maximal 40 ct/kWh für 80% des Verbrauches festgelegt. Auch hier stellt die Jahresverbrauchsprognose für 2022 die Grundlage zur Berechnung des Kontingentes dar.
Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70% ihres Verbrauches zu einem Nettoarbeitspreis von 13 ct/kWh, zuzüglich Steuern Abgaben und Umlagen. Das Kontingent bezieht sich hier auf das Verbrauchsjahr 2021. Für beide Verbrauchergruppen ist eine Einführung im März 2023, mit einer rückwirkenden Auszahlung bis Januar 2023 vorgesehen. 
Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärmekunden müssen, um von der Strompreisbremse zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen. Allerdings sind Meldepflichten und beihilferechtsbedingte Höchstgrenzen zu beachten.

Meldepflichten

  • Ein Unternehmen dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten bis zum 31. März 2023 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. welche Höchstgrenze voraussichtlich Anwendung finden wird.
  • Unternehmen (einschließlich verbundener Unternehmen) bei denen die gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  • Unternehmen dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. Anschrift, Wirtschaftszweig und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bei einem Produzent landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse oder Unternehmen im Fischerei/Aquakultursektor liegt die Grenze bereits bei 10.000 Euro).
  • Ein Letztverbraucher, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen der Letztverbraucher zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher ergreifen will.

Weitere Pflichten

  • Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro pro rechtlich selbständigem Unternehmen führen zu einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Es gibt drei Möglichkeiten zur Pflichterfüllung:
1. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung
2. Schriftliche Erklärung mit Stellungnahme von den Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung
3. Mind. 90 Prozent der Arbeitsplätze bis zum 30. April 2025 erhalten
  • Erklärungen bzw. Tarifverträge müssen bis 15. Juli 2023 der Prüfbehörde vorgelegt werden. Wenn eine Erklärung (Nr.3) abgegeben wurde, muss zudem ein Abschlussbericht zum Nachweis eingereicht werden (bis Ende 2025)
  • Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile gewähren, die nach dem 1.Dezember 2022 vereinbart worden sind. Auch Abfindungen, die rechtlich nicht geboten sind, sind verboten. Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig.
  • Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile gewähren (hier gilt nicht wie bei 25 Mio. Euro die Grenze „nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart“). Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten.
Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Mio. Euro nicht in Anspruch nehmen.

Höchstgrenzen

  • 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde festgestellt wurde und die Energiebeschaffungskosten 2021 belaufen sich auf 3 Prozent des Umsatzes oder für das erste Halbjahr 2022 auf mind. 6 Prozent des Umsatzes sowie Branche nach Anlage 2
  • 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde festgestellt wurde und die Energiebeschaffungskosten 2021 belaufen sich auf 3 Prozent des Umsatzes oder für das erste Halbjahr 2022 auf mind. 6 Prozent des Umsatzes.
  • 100 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde festgestellt wurde
  • Bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nicht festgestellt wurde, gilt 4 bzw. 2 Millionen Euro als Höchstgrenze (voraussetzungslose Höchstgrenzen). Die Unterscheidung zwischen 4 und 2 Millionen Euro ist auf die Systematik des Krisenrahmens der EU zurückzuführen. Bezug auf relative Höchstwerte (bei 2 Millionen Euro darf die Entlastungssumme bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten (Energiekosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022) erreichen; bei 4 Millionen Euro darf die Entlastungssumme nicht 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen)
  • Ein Rückgang des EBITDA 2023 gegenüber 2021 ist Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Hilfen jenseits der voraussetzungslosen Höchstgrenzen. Die exakten Rückgangswerte sind in § 18 Abs. 2 Nr. 2 EWPBG geregelt.
Die Prüfbehörde stellt für die Unternehmen die Höchstgrenzen fest. Vorzulegen sind u.a. EBITDA für 2021, Energielieferverträge und geprüfter Jahresabschluss (§19). Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Kraftwärmekopplung (KWK)

Die Bremse gilt auch für KWK-Anlagen, sofern das leitungsgebundene Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb bezogen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich für diese Fälle das Entlastungskontingent um die Gasmengen reduziert, die auf den kommerziellen Betrieb der Anlage entfallen.

Dauer der Preisbremsen

Januar 2022 bis April 2024

Lieferantenwechsel

Bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023 dürfen dem Letztverbraucher oder Kunden von dem neuen Lieferanten Entlastungsbeträge erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher oder Kunde dem neuen Lieferanten die Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt hat.

Sie haben weitere Fragen? Wenden Sie sich gerne an uns!

Die DIHK hat zu den Inhalten der Gesetze zur Gaspreisbremse und zur Strompreisbremse Fragenkataloge mit wichtigen Fragen und Antworten zur Deckelung erstellt.
Darüber hinaus informierte die DIHK im Dezember 2022 in einem Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Eine entsprechende Aufzeichnung der Veranstaltung steht jetzt zur Verfügung.