Sächsische Förderrichtlinie Energie und Klima 2023

Die Im Juli 2023 gestartete Richtlinie dient als Förderinstrument für Maßnahmen zur Bewältigung der Energiewende, zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
Die Antragstellung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank. Hier finden sich auf weiter führende Informationen zum Programm, Merkblätter zu den einzelnen Fördermodulen sowie erforderliche Berechnungshilfen.

Modul 1: Anwendungsorientierte Energie und Klimaforschung

Begünstigte:
  • Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Berufsakademien in Sachsen
Was wird gefördert:
  • Anwendungsorientierte und bevorzugt anwendungsnahe vor-wettbewerbliche Forschungsprojekte mit folgenden Thematischen Schwerpunkten: Energieeffizienztechnologien, erneuerbare Energietechnologien, Sektorkopplung, Speichertechnologien, wasserstoffbasierte Wirtschaft, Digitalisierung der Energiewirtschaft und intelligente Vernetzung von Energiesystemen, nachhaltige Kreislaufwirtschaft sowie Öko-Innovationen in den Bereichen: Energie, Klima oder Kreislaufwirtschaft.
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Projekte übersteigen den Stand der Technik / Wissenschaft und liefern einen Beitrag zur Erfüllung der energie- und klimapolitischen Zielstellung des Freistaates Sachsen
  • Projekte beruhen auf einer Vorhabensbeschreibung nach Vorgaben der SAB Sachsen
  • Es muss mindestens eine Validierung der Technologien im Labormaßstab erfolgen
  • Bei Kooperationsprojekten erfolgt eine Förderung nur für Begünstigte in Sachsen
  • Begünstigte erklären sich bereit, das Projekt durch die Sächsische Energieagentur kostenfrei begleiten zu lassen
Höhe der Zuwendung:
  • 100% der als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten

Modul 2: Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen

Ab dem 01.06.2026 gilt für dieses Modul ein vorläufiger Antragsstopp. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich. Anträge die bis zum 31.05.2026 eingegangen sind werden vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Modul 3: Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene

Begünstigte:
  • Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen
  • Verbandskörperschaften
  • gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Unternehmen
  • Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
Was wird gefördert:
  • Investive Maßnahmen
    • zur intelligenten Anbindung von bestehenden Anlagen, Prozessen und Gebäuden in vernetzte Energie- und Speichersysteme sowie zur Sektorenkopplung.
    • in Wärme- und Kältenetzen und zur Entwicklung und Optimierung von Anlagen und Prozessen in diesen Netzen
    • in Stromnetze zur Einbindung von erneuerbaren Energien, zur Vernetzung sowie zur Einbindung der zeitlichen Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung.
    • in Infrastruktur und Anlagen zur Herstellung, Einspeisung, zur Verteilung, zum Transport und zur Verwendung von Biogas Wasserstoff aus erneuerbarer Energie. Förderfähig sind zudem Investitionen in Infrastrukturen und Anlagen zur Nutzung von Abfall (unter bestimmten Bedingungen)
  • Nichtinvestive Maßnahmen
    • Vorbereitung und Begleitung von investiven Maßnahmen, komplexvorhaben oder investiven Modellvorhaben
    • kommunales Management zur Vorbereitung und Koordinierung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen sowie Transformationsplänen für die Wärmeversorgung
    • externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen beziehungsweise Transformationsplänen für die Wärmeversorgung
  • Komplexvorhaben im Sinne komplexer investiver Maßnahmen
  • Investive Modellvorhaben
    • gehen über den Stand der Technik hinaus,
    • leisten einen besonderen Beitrag zu den Zielen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen oder
    • sind aufgrund der Vorbildwirkung und Öffentlichkeitswirksamkeit auf vergleichbare Fälle übertragbar.
Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Zuwendungsvoraussetzungen unterschieden sich, abhängig vom konkreten Fördergegenstand und sind unter Ziffer 3 des Unterabschnittes III. der Förderrichtlinie zusammengefasst.
Ausschlusskriterien:
  • Investitionen zum Neubau von Wärmenetzen, die erstmals errichtet werden und thermisch nicht mit einem Bestandsnetz verbunden werden, außer sie entsprechen den Anforderungen für investive Modellvorhaben
  • Vorhaben, die einen Wechsel auf einen fossilen Energieträger darstellen oder Vorhaben, die der Erneuerung beziehungsweise anteiligen Erneuerung der Energieerzeugung durch fossile Energieträger dienen
  • bestimmte Anlagen
    • Solarthermieanlagen mit Solarkollektoren ohne europäisches Solar Keymark-Zertifikat,
    • Wärmepumpen-Anlagen, die nicht der Definition des Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
    • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht der Definition von einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage entsprechen,
    • Investitionen in Anlagen zur Nutzung von Abfall (Ausgenommen sie dienen zur Herstellung von Wasserstoff und der Abfall stammt aus erneuerbaren Quellen oder wird in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verwendet)
    • Geothermie-Anlagen, die nicht der Wärmeerzeugung dienen sowie Voruntersuchungen für tiefe geothermische Anlagen, beispielsweise in Form von Erkundungsbohrungen,
    • Investitionen in die Herstellung und Nutzung von Energie aus Biomasse, die nicht den geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen
    • Notstromaggregate,
  • Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU
  • Investitionen in Anlagen die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen
  • Investitionen in Abwärme und -kälte, sofern diese nicht der Definition der REDII entspricht (also als unvermeidbar es Neben- oder Abfallprodukt von Prozessen angesehen werden muss)
  • Maßnahmen in öffentliche Telekommunikationsnetze
  • Maßnahmen in die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität
  • Maßnahmen in Infrastruktur von elektrischen Übertragungsnetzen aller Netzebenen, sofern diese Der Netzentgeltregulierung der BnetzA unterliegen.
  • Maßnahmen mit einem Technologiereifegrad kleiner 8 für die sich eine Funktionstüchtigkeit im Einsatzbereich nicht nachweisen lässt
  • Investitionen in Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen
  • Maßnahmen an der Gebäudehülle
  • Gebrauchte Komponenten / Anlagenteile
  • Maßnahmen die nach bundesdeutschen Gesetzen gefördert werden können
  • Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne
  • Machbarkeitsstudien zur Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzeptes eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung
  • Transformationspläne im Sinne einer längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie
Höhe der Zuwendung:
  • Die Förderhöhe wird auf Basis der als förderfähig anerkannten Projektausgaben ermittelt
  • 75% bei investiven Maßnahmen
  • 80% bei nicht-investiven Maßnahmen, Komplexvorhaben und investiven Modellvorhaben.
  • von der Förderung ausgenommen sind:
    • Investive Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 5.000€ oder mehr als 1.000.000€
    • Nichtinvestive Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 5.000€ oder mehr als 200.000€
    • Komplexvorhaben oder investive Modellvorhaben mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 10.000€ oder mehr als 2.000.000€

Modul 4: Stärkung der Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Begünstigte:
  • Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Kleinstunternehmen, KMU, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen, anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Privatpersonen
  • Für nicht-investive Maßnahmen sind Begünstigte ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften
Was wird gefördert:
  • investive Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (z.B.: baulicher Hitzeschutz, Regenwasserrückhalt, Verbesserung der Hitze Resilienz von Infrastruktur)
  • nicht-investive Maßnahmen
    • Erarbeitung von Daten- und Entscheidungsgrundlagen
    • Erstellung von Klimaanpassungskonzepten
    • Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Anpassungsmaßnahmen
    • Integriertes Klimamanagement / Erstellung integrierter Klimakonzepte
    • Externe Beratungsleistungen
  • Komplexvorhaben die einen Mehrwert gegenüber isolierter Einzelmaßnahmen erzielen
  • investive Modellvorhaben, die über den Stand der Technik hinausgehen oder einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder aufgrund ihrer Vorbildwirkung auf
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Vorhaben auf Grundlage naturbasierter Lösungen werden vorrangig gefördert
  • Vorhaben zum Neubau oder zur Modernisierung von Gebäuden müssen gesetzliche Standards überschreiten oder andere positive Umweltauswirkungen haben
  • investive Vorhaben müssen auf einer strategisch konzeptionellen Grundlage beruhen
  • Bei Länderübergreifenden Kooperationsvorhaben erfolgt eine Förderung nur für Begünstigte in Sachsen
Ausschlusskriterien:
  • investive Maßnahmen zur Hochwassereigenvorsorge
  • Aufgabenträger der öffentlichen Wasser- und Abwasserentsorgung
  • Vorhaben die in den Handlungskonzepten der Gebietskulisse „FRL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2021-2027“ benannt sind
  • Vorhaben die in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung liegen
  • Maßnahmen an Wohngebäuden bei Privatpersonen
Höhe der Zuwendung:
  • Für investive Maßnahmen: 75%, kann sich jedoch um 5% (auf maximal 80%) erhöhen, wenn:
    • Das Vorhaben aus einem Klimaanpassungskonzept abgeleitet ist
    • De begünstige ein Klimaanpassungsmanagement oder integriertes Klimamanagementsystem (mit personeller Untersetzung) besitzt
    • Eine Begleitende Beratung nach den Vorgaben der Richtlinie in Anspruch genommen wurde.
  • investive Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2.500 € sind von der Förderung ausgenommen
  • Für nicht-investive Maßnahmen: 80%
  • nicht-investive Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2.500 € sind von der Förderung ausgenommen
  • Für Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben: 80%
  • Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 20.000 € sind von der Förderung ausgenommen

Modul 5: Zukunftsfähige Energieversorgung

Begünstigte:
  • Unternehmen, inklusive KMU und Unternehmen mit bis zu 25% öffentlicher Beteiligung
  • Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen
  • Zweckverbände
  • Genossenschaften
  • Vereine
Was wird gefördert:
  • investive Maßnahmen zum Ausbau und Nutzung erneuerbarer Energien sowie grüner Gase
  • investive Maßnahmen zum Ausbau von Energieinfrastruktur (einschließlich digitaler Vernetzung und Speicher)
  • Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den geförderten Investitionen
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig und in der Kreisfreien Stadt Chemnitz
  • Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den klimapolitischen Zielen der europäischen Union leisten
  • Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den Zielen des Energie und Klimaprogramms Sachsen 2021 leisten.
  • Bei Länderübergreifenden Kooperationen ist nur der Begünstige in Sachsen förderfähig
  • Förderung von Großunternehmen unterliegt besonderer Prüfung durch die Fachstelle JTF
Ausschlusskriterien:
  • Investitionen in Anlagen die dem europäischen Emissionshandels unterliegen
  • Investitionen in Herstellung und Nutzung von Energie aus Biomasse in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse Brennstoffen sofern diese nicht die Definition nach RL218/20001/EG erfüllen
  • Erwerb gebrauchter Anlagen und neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen
  • Investitionen in Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen
  • Maßnahmen mit zu niedrigem Technologiereifegrad
  • Investitionen in Anlagen die nach dem KWKG oder dem EEG gefördert werden.
  • Investitionen an Fahrzeugen
  • Maßnahmen an Wohngebäuden
  • Maßnahmen mit sehr kurzer Amortisationsdauer
  • Vorhaben die in den Handlungskonzepten der Gebietskulisse „FRL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2021-2027“ benannt sind
  • Vorhaben die in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung liegen
  • Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im TJTP namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in der sächsischen JTF-Gebietskulisse.
Höhe der Zuwendung
  • Bis zu 80% der Förderfähigen Ausgaben