Registrierungspflicht für mittelgroße Feuerungsanlagen

Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV, müssen diese bis zum 1. Dezember 2023 bei der Genehmigungsbehörde anzeigen, sofern die Anlagen vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.
Die Anzeige muss die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Betroffen sind  Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 Megawatt und 50 Megawatt und im Fall von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen auch kleinere Anlagen. Ausnahmen werden in § 1 Abs. 2 aufgezählt, zum Beispiel Wärmebehandlungsanlagen, Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren in der chemischen Industrie.
Zuständige Behörden sind, je nach Überwachungszuständigkeit, die Unteren Immissionsschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. die Bezirksregierungen. Nach Abschluss der Registrierungen sollen die Behörden bis zum 30. September 2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich einsehbar machen.
Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.