MiSpeL - Marktintegration von Speichern und Ladepunkten
Mit der MiSpeL-Festlegung löst die Bundesnetzagentur einen gesetzlichen Zielkonflikt auf. Bisher durften Stromspeicher ausschließlich grünen Vor-Ort-Strom aufnehmen, andernfalls ging die EEG-Förderung verloren; ein Mischbetrieb („Multi-Use“) war nicht möglich, und bidirektionale Ladepunkte ließen sich in der Ausschließlichkeitsoption gar nicht nutzen.
Bisher mussten Grünstrom und Netzstrom in Speichern streng getrennt werden. Die EEG-Förderung konnten nur reine Grünstromspeicher erhalten. Bidirektionale Ladepunkte, die sowohl zum Laden von Elektromobilen als auch zur Rückspeisung von Strom aus den Autos ins Stromnetz genutzt werden können, waren bisher ausgeschlossen. Damit konnten große Potenziale zur flexiblen Nutzung von Speichern im Netz nicht genutzt werden. Die neue Verordnung stellt damit potenziell die Grundlage dar, sowohl für eine Entlaastung des Stromnetzes durch flexibleres Nuterverhalten, als auch für preisoptimiertes Verhalten, und somit ökonomische Vorteile, im Betrieb von stromspeichern.
Zur Abgrenzung der Strommengen sieht die Verordnung zwei Varianten vor:
- Die Abgrenzungsoption: Die Abgrenzungsoption steht Anlagen aller Art und Größe offen. Speicher und Ladepunkte werden über einen separaten Zähler gemessen, der alle 15 Minuten digital erfasst, wie viel Strom aus der PV-Anlage und wie viel aus dem Netz kam und wohin er floss, etwa in Speicher, Ladepunkt oder Verbrauch. Jede kWh wird so genau erfasst. Die EEG-Förderung bleibt erhalten und wird auch für zwischengespeicherten Solarstrom gezahlt. Für die Rückspeisung zwischengespeicherten Netzstroms werden Umlageprivilegien angerechnet, das heißt, in Höhe der Rückspeisung fallen keine Umlagen an. Auch Speicherverluste können angerechnet werden, soweit sie mit der Rückspeisung zusammenhängen. Es gelten die Privilegien entsprechend für Netzentgelte und weitere Strompreisbestandteile. Die in der Verordnung vorgesehenen Berechnungsgrunlagen lassen sich für verschiedene Konstellationen nutzen: Co-Location-Speicher (etwa neben einer Freiflächenanlage oder einem Windrad), die Einbindung einer Wärmepumpe, Speicher in der energieintensiven Industrie (BesAR) sowie Fälle ohne Erzeugungsanlage, also rein netzgekoppelte Speicher oder Speicher und Ladepunkte in Prosumerhaushalten und Industriebetrieben.
- Die Pauschaloption: Die Pauschaloption vereinfacht die Teilnahme für Betreiber kleinerer PV-Anlagen bis 30 kWp sowie für Speicher und bidirektionale Wallboxen im Heimbereich und Kleingewerbe. Ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss genügt, der Zählerschrank muss nicht umgebaut werden. Typischerweise spielt der Eigenverbrauch eine gewichtige Rolle, während ein Anteil (mit oder ohne „Zwischenspeicherung“) ins Netz eingespeist wird. Dieser Strom wird nach den MiSpeL-Regeln pauschal als förderfähig eingestuft. Das gilt bis zu einer „Pauschalgrenze der Förderfähigkeit“ von 500 kWh/kWp. Der von der BNetzA eingeführte „Indifferenzbereich“ soll verhindern, dass Solarstrom über das EEG hinaus zusätzlich aus den Zahlungen der Verbraucher für Netzentgelte und Umlagen gefördert wird.
Systemgrenzen: Um Fehlanreize zu vermeiden, entfallen bei Einspeisung trotz negativer Marktpreise die Umlageprivilegien und, soweit im EEG vorgesehen, die Förderzahlungen. Bei bidirektionalen Ladepunkten entfallen Umlagen und Netzentgelte für die Rückspeisung ins Netz, während für den Netzbezug zum Laden der E-Autos einschließlich der Speicherverluste weiterhin gezahlt werden muss. Wird erkennbar Strom rückgespeist, der zuvor extern geladen wurde, etwa beim Arbeitgeber, erhält dieser „Fremdtankstrom“ keine EEG-Förderung. Für den sonstigen Netzbezug in Haushalt und Unternehmen fallen wie bisher alle Umlagen und Netzentgelte an.
Zeitplan und Übergangsphase: Die Festlegung wurde am 7. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Bis zum 30. September 2027 gilt eine Umstellungsphase, in der beide Optionen nur mit Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber genutzt werden können. Diese erhalten damit Zeit, die IT- und Abrechnungsprozesse für das Massengeschäft aufzubauen. Die Pauschaloption startet erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die EU-Kommission, deren Datum noch unbekannt ist.
Die Dokumente zur MiSpeL-Festlegung finden Sie auf der Webseite der BNetzA