Neue gesetzliche Anforderungen mit der NIS2 Richtlinie
Mit dem Ziel, den Schutz der kritischen Infrastruktur hinsichtlich möglicher IT-Vorfälle und Cyberangriffe auszubauen, wurde 2023 auf europäischer Ebene die NIS-2-Richtlinie verabschiedet, die nun in die nationale Gesetzgebung einfließen wird.
Miit dem Ziel, den Schutz der kritischen Infrastruktur hinsichtlich möglicher IT-Vorfälle und Cyberangriffe auszubauen, wurde 2023 auf europäischer Ebene die NIS-2-Richtlinie verabschiedet. Damit vergrößert sich die Anzahl der seit 2016 mit der ersten Richtlinie betroffenen Unternehmen und Organisationen (KRITIS) deutlich. Erweitert wurden sowohl die Branchen als auch die Größen, sodass nun auch kleinere Unternehmen als bisher dazugehören sowie unter Umständen auch deren Dienstleister und Auftragnehmer. Unterteilt wird nun zudem in wesentliche und wichtige Einrichtungen mit Unterschieden bei der Aufsicht und den Konsequenzen.
Ab dem 18. Oktober 2024 gelten dann Meldepflichten und Vorgaben zu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen. Werden diese nicht eingehalten, drohen hohe Geldstrafen. Die Richtlinie wird aktuell in nationales Recht umgesetzt, wobei die Mindeststandards der Richtlinie auch erweitert werden dürfen. Umsetzungsmaßnahmen können und sollten also bereits jetzt auf Grundlage der Richtlinie begonnen werden.
Die Webseite der IHK zu Leipzig erläutert sehr gut die Betroffenheit von Unternehmen.
Verantwortung der Geschäftsführung und Schulungen
Die Richtlinie legt eine klare Verantwortung für die Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen bei der Geschäftsführung. Hinzukommt die Verpflichtung, selbst an Schulungen teilzunehmen sowie diese den Mitarbeitenden anzubieten. Ziel dabei ist es, ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen zu erhalten.
Notwendige Maßnahmen
Betroffene Unternehmen müssen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheitsrisiken zu beherrschen und die Auswirkungen von Vorfällen zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Die Angemessenheit wird anhand einer Risikobetrachtung geprüft, wo unter anderem individuell die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere betrachtet wird. Zu den Maßnahmen gehören laut der Richtlinie mindestens:
- Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme
- Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
- Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement
- Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern
- Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen
- Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit
- grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene (zum Beispiel Updates) und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit
- Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung
- Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen
- Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.
Quelle: IHK zu Leipzig