Geplante Steueränderungen 2024

Entwurf Wachstumschancengesetz

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, dem sog. Wachstumschancengesetz, soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Außerdem sollen Maßnahmen ergriffen werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.
Die im Wachstumschancengesetz geplanten Steueränderungen für das Jahr 2024 haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst:

Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Ab 2024 soll für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) eine Höchstgrenze von 1.000 Euro (statt bislang 800 Euro) gelten (§ 6 Abs. 2 EStG-E).

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, soll die wieder eingeführte degressive Abschreibung i. H. v. bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 %, in Anspruch genommen werden können (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E).

Sonderabschreibung

Unternehmen mit einem Gewinn von nicht mehr als 200.000 Euro sollen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter unter weiteren Voraussetzungen eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG geltend machen können. Diese Sonderabschreibung soll für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter 50 % statt bisher 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen (§ 7g Abs. 5 EStG-E).

Privatnutzung betrieblicher E-Fahrzeuge

Bei rein elektrischen Fahrzeugen, die dem Unternehmer oder einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, ist derzeit für die Ermittlung des Werts der Privatnutzung nach der 1%-Methode ein Viertel des Bruttolistenneupreises oder nach der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Anschaffungskosten heranzuziehen, sofern dieser 60.000 Euro nicht übersteigt. Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Firmenfahrzeuge soll diese Wertgrenze auf 70.000 Euro angehoben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E).

Geschenke

Für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre soll die Freigrenze, bis zu der Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgaben abziehbar sind, statt derzeit 35 Euro dann 50 Euro betragen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG-E)

Verlustrücktrag

Die derzeit befristet bis Ende 2023 angehobenen Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag von 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung sollen bis 2025 weitergelten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 sollen dann die hälftigen Höchstbeträge gelten (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E).
Darüber hinaus soll der Verlustrücktrag ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zeitlich von zwei auf drei Jahre ausgedehnt werden. Ein Verlustrücktrag wäre damit bis in den dritten vorangegangenen Veranlagungszeitraum möglich (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG-E).

Verlustvortrag

Die sog. Mindestbesteuerung bei Nutzung eines Verlustvortrags soll befristet von 2024 bis 2027 gesenkt werden. Unverändert soll dann ein vorgetragener Verlust bis zu 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Der Verlustabzug vom verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte soll aber bis zu 75 % (statt derzeit 60 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich sein (§ 10d Abs. 2 EStG-E).

Optionsmodell

Bisher können nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis 30.11. mit Wirkung für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum einen Antrag auf Anwendung der Körperschaftsbesteuerung stellen.
Die Antragstellung zur Nutzung dieses Optionsmodells soll künftig auch eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) offenstehen.
Zudem sollen auch neu gegründete Gesellschaften für deren erstes Wirtschaftsjahr das Optionsmodell nutzen können (§ 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KSt-E).

Klimaschutz-Investitionsprämie

Mit einer Klimaschutz-Investitionsprämie von bis zu 30 Mio. Euro sollen Anreize für unternehmerische Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs gesetzt werden. Förderfähig sollen dabei die Anschaffung und die Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sein, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.
Diese Wirtschaftsgüter sollen in einem von einem zertifizierten Energieberater oder ggf. dem unternehmenseigenen Energiemanager erstellten Energieeinsparkonzept enthalten sein müssen und die Energieeffizienz der betrieblichen Tätigkeit über bestehende EU-Vorgaben hinaus verbessern (§ 2 Klimaschutz-InvPG-E). Begünstigt sein sollen Investitionen, die im Zeitraum nach dem 29.02.2024 begonnen und vor dem 01.10.2030 abgeschlossen werden  (§ 3 Abs. 1 Klimaschutz-InvPG-E).

Forschungszulage

Ab 2024 soll die bestehende steuerliche Forschungsförderung deutlich ausgeweitet werden. So sollen Eigenleistungen des Unternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben statt mit 40 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde ab 01.01.2024 mit 70 Euro berücksichtigt werden können (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG-E).
Zudem ist vorgesehen, dass in nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahren auch ein der AfA entsprechender Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu den förderfähigen Aufwendungen zählt, sofern die Wirtschaftsgüter ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden und für das Forschungsvorhaben erforderlich sind (§ 3 Abs. 3a FZulG-E).
Bei nach dem 31.12.2023 in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen die Kosten der Auftragsforschung mit 70 % statt bisher 60 % gefördert werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 FZul-E).
Schließlich soll der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage ab 01.01.2024 verdreifacht werden und damit bis zu 12 Mio. Euro betragen (§ 3 Abs. 5 FZulG-E).
Um die für einen Veranlagungszeitraum festgesetzte Forschungszulage zeitnah zu berücksichtigen, sollen ab 01.01.2024 Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf Antrag für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können, sofern dies im Festsetzungszeitpunkt möglich ist (§ 10 Abs. 2a FZulG-E).

Immobilienbranche: Einführung degressive Abschreibung für neue Wohngebäude

Bei einer nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnenen Herstellung von Wohngebäuden im EU/EWR-Raum, soll eine degressive AfA von 6 % anstelle der linearen Gebäude-AfA von 3 % genutzt werden können. Beim Erwerb von Wohngebäuden soll die degressive AfA genutzt werden können, wenn innerhalb des vorgenannten Zeitraums der Kaufvertrag rechtswirksam abgeschlossen wird und diese Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt (§ 7 Abs. 5a EStG-E).

Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen

Werden für die Überlassung von Rechten an den Vergütungsgläubiger, der nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt, Vergütungen gezahlt, muss der Vergütungsschuldner grundsätzlich Quellensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Diese Pflicht besteht bislang nicht, wenn die Vergütungen an den Vergütungsgläubiger im Kalenderjahr maximal 5.000 Euro betragen. Der Schwellenwert soll sich ab 2024 auf 10.000 Euro erhöhen (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E).

Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuerlich liegt derzeit kein Arbeitslohn der an einer Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer vor, soweit die Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigen. Dieser Freibetrag kann für zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Er soll ab 2024 auf 150 Euro angehoben werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG-E).

Umsatzsteuerliche Erleichterungen

Anhebung von Schwellenwerten:
2023
2024
Befreiung von der Verpflichtung der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG-E)
Umsatzsteuer im Vorjahr von nicht mehr als 1.000 Euro
Umsatzsteuer im Vorjahr von nicht mehr als 2.000 Euro
Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG-E)
Gesamtumsatz von nicht mehr als 600.000 Euro
Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro
Zudem sollen Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung (bis zu 22.000 EUR Jahresumsatz) nutzen, von den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten ab dem Jahr 2023 befreit werden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG-E). Das Finanzamt kann jedoch eine Umsatzsteuererklärung anfordern.

Umsatzsteuersätze auf Gas- und Wärmelieferungen

Der im Zuge des Russland-Ukraine-Konflikts aufgrund stark gestiegener Gaspreise auf 7% abgesenkte Umsatzsteuersatz auf Gas- und Wärmelieferungen soll ggf. bereits zum 01.01.2024 und nicht erst zum 01.04.2024 wieder auf 19% steigen, da die Gaspreise zwischenzeitlich wieder gesunken sind.

eRechnung

Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs haben sich Deutschland als auch die EU-Kom­mis­sion das Ziel ge­setzt, den Um­satz­steu­er­be­trug zu bekämp­fen und das Mehr­wert­steu­er­sys­tem zu mo­der­ni­sie­ren. Eine we­sent­li­che Rolle spielt hier­bei die Einführung der ver­pflich­ten­den eRech­nung für na­tio­nale und in­ter­na­tio­nale Umsätze.
Mit der Neu­fas­sung des § 14 Abs. 2 UStG-E soll die Einführung ei­ner ver­pflich­ten­den eRech­nung für im In­land steu­er­bare Umsätze zwi­schen inländi­schen Un­ter­neh­mern (B2B) um­ge­setzt wer­den.
Die eRechnung soll im Vor­griff auf die spätere Einführung ei­nes bun­des­ein­heit­li­chen elek­tro­ni­schen Mel­de­sys­tems der Ver­wal­tung um­ge­setzt werden. Die­ses trans­ak­tio­nale Mel­de­sys­tem soll dazu die­nen, Rech­nun­gen zu er­stel­len, auf Plau­si­bi­lität zu prüfen und wei­ter­zu­lei­ten so­wie die re­le­van­ten Mel­de­da­ten an staat­li­che Stel­len zu über­mit­teln.
Die eRech­nungs­stel­lung für be­trof­fene na­tio­nale Umsätze soll grundsätz­lich ab 01.01.2025 ver­pflich­tend sein, jedoch wurden spe­zi­elle zeit­li­che Überg­angs­re­ge­lun­gen vor­ge­se­hen.
Un­ter­neh­mer dürfen bis zum 31.12.2026 für in 2025 und 2026 aus­geführte Umsätze aus Ver­ein­fa­chungsgründen wei­ter­hin an­dere Rech­nungs­for­mate ein­schließlich der Pa­pier­rech­nun­gen ver­wen­den.
Han­delt es sich beim Aus­stel­ler der Rech­nung um einen Un­ter­neh­mer, des­sen Ge­samt­umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr nicht mehr als 800.000 Euro be­tra­gen ha­ben, gilt diese Überg­angs­re­ge­lung bis zum 31.12.2027 für bis Ende 2027 aus­geführte Umsätze.
Außer­dem kann bis zum 31.12.2027 für in den Jah­ren 2026 und 2027 aus­geführte Umsätze mit Zu­stim­mung des Rech­nungs­empfängers auch ein an­de­res Rech­nungs­for­mat ver­wen­det wer­den, so­fern die aus­ge­stellte Rech­nung über das EDI-Ver­fah­ren über­mit­telt wird.
Die Zustimmung des Empfängers zur weiteren übergangsweisen Nutzung des EDI-Verfahrens sollte rechtzeitig vor dem 01.01.2025, z.B. be­reits bei Ver­trags­schluss ein­ge­holt wer­den.
Aus­nah­men von der eRech­nungs­pflicht sol­len für Klein­be­trags­rech­nun­gen und Fahr­aus­weise gel­ten, für die wei­ter­hin je­des Rech­nungs­for­mat, ein­schließlich der Pa­pier­rech­nung, zulässig sind (§§ 33 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV-E).
Ge­ne­relle Aus­nah­men für be­stimmte Un­ter­neh­mer, wie etwa um­satz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer, sind nicht vor­ge­se­hen.

Technische Anforderungen:
Nach dem Verständ­nis des Ge­setz­ge­bers han­delt es sich bei ei­ner eRech­nung um eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermöglicht.
Die eRech­nung muss den EU-Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 ent­spre­chen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG-E). Die ak­tu­elle Fas­sung die­ser Norm ist der­zeit be­son­ders auf B2G-Umsätze (Busi­ness-to-Go­vern­ment) aus­ge­legt, da auch die in die­sem Be­reich eta­blier­ten For­mate ZUG­FeRD und XRech­nung auf die­sem Stan­dard ba­sie­ren.
Wei­ter­hin möchte der Ge­setz­ge­ber die Möglich­keit eröff­nen, das Rech­nungs­for­mat zwi­schen Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­empfänger zu ver­ein­ba­ren. Er­folgt eine sol­che in­di­vi­du­elle Ab­spra­che, muss das gewählte For­mat eine Ex­trak­tion der Rech­nungs­pflicht­an­ga­ben in ein For­mat ermögli­chen, das der CEN-Norm EN 16931 ent­spricht oder mit die­sem For­mat in­ter­ope­ra­bel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-E).
Eine Pa­pier­rech­nung oder eine Rech­nung in einem an­de­ren For­mat soll zukünf­tig als sons­tige Rech­nung gel­ten und der bis­he­rige Vor­rang der Pa­pier­rech­nung ent­fal­len (§ 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG-E).
Damit fällt in Zu­kunft je­des Rech­nungs­for­mat, das nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine eRech­nung erfüllt, un­ter den Be­griff „sons­tige Rech­nung“. Ins­be­son­dere be­trifft dies auch Rech­nun­gen, die zwar pa­pier­los in elek­tron­si­cher Form aus­ge­stellt wer­den, aber nicht dem vor­ge­ge­be­nen Da­ten­for­mat ent­spre­chen, wie z. B. Rech­nun­gen als PDF-Da­teien.
Vor diesem Hintergrund sollten sich Un­ter­neh­men zeit­nah mit den ge­plan­ten Ände­run­gen aus­ein­an­der­set­zen. Die Au­to­ma­ti­sie­rung und Di­gi­ta­li­sie­rung der Rech­nungs­ver­ar­bei­tung kann zur Ef­fi­zi­enz­stei­ge­rung und Zeit­er­spar­nis im Unternehmen beitragen.
Im Zuge der Um­stel­lung sollte sei­tens der be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men zunächst eine sorgfältige Ana­lyse der bis­he­ri­gen Ab­rech­nungs- und Rech­nungs­ein­gangs­pro­zesse er­fol­gen, um ab­zu­schätzen, in wel­chem Um­fang tech­ni­sche und per­so­nelle Res­sour­cen er­for­der­lich sind, um die der­zei­ti­gen Pro­zesse an die vom Ge­setz­ge­ber an­ge­streb­ten voll­di­gi­ta­li­sier­ten Sys­teme an­zu­pas­sen.
Gleich­zei­tig müssen Ge­setz­ge­ber und Fi­nanz­ver­wal­tung die tech­ni­schen Rah­men­be­din­gen recht­zei­tig fest­le­gen. Dies­bezüglich for­dern die Wirt­schafts­verbände einen Be­stands­schutz für bis­her getätigte In­ves­ti­tio­nen, in­dem an die be­ste­hen­den elek­tro­ni­schen Rech­nungs­sys­teme an­geknüpft wird. Ab­zu­war­ten bleibt, in­wie­fern für die eRech­nungs­pro­zesse kos­ten­lose staat­li­che IT-An­wen­dun­gen, v. a. für KMU, zur Verfügung ge­stellt wer­den.
Übergangszeitraum
01.01.2025 - 31.12.2026
eRechnung ist mit Zustimmung des Empfängers neben einer sonstigen Rechnung (Papier oder anderes elektronisches Format) möglich
01.01.2027 – 31.12.2027
Verlängerung für Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 800.000 €
01.01.2027 – 31.12.2027
anstelle eRechnung sind mit Zustimmung des Empfängers auch noch EDI-Rechnungen zulässig
ab 01.01.2028
eRechnung verpflichtend