Wahlbekanntmachung der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven

Im Herbst dieses Jahres wählen die Unternehmerinnen und Unternehmer des Landes Bremen das wichtigste Beschlussgremium der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven (im Folgenden Kammer genannt), das Plenum.
Wie bereits bei der Wahl 2021 kann nicht nur per Brief, sondern auch online gewählt werden. Insgesamt sind im Wahlbezirk Stadt Bremen 20 Mitglieder und im Wahlbezirk Stadt Bremerhaven sechs Mitglieder, also genau die Hälfte der unmittelbar gewählten Mitglieder des Plenums, neu zu wählen. Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung vom 14. Dezember 2020 geregelt. Hierzu macht der Wahlausschuss bekannt:

1. Wahlbezirke

Gewählt wird in zwei Wahlbezirken (Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven einschließlich der stadtbremischen Häfen in Bremerhaven) getrennt nach Wirtschaftsbranchen in Wahlgruppen. 

2. Wahlverfahren

Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Die Wahlunterlagen mit den Briefwahlunterlagen und den Zugangsdaten für die elektronische Wahl gehen den Wahlberechtigten Anfang August 2024 zu.

3. Ende der Wahlfrist

Der Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der Handelskammer (Standort Bremen: Haus Schütting, Am Markt 13, 28195 Bremen oder Standort Bremerhaven: Friedrich-Ebert-Straße 6, 27570 Bremerhaven) spätestens vorliegen oder spätestens auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen, ist auf den 4. September 2024, 10:00 Uhr festgelegt.

4. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind die in den festgestellten Wählerlisten aufgeführten Kammerzugehörigen. Mitglied der Kammer ist, wer zur Gewerbesteuer veranlagt ist und auf dem Gebiet des Landes Bremen eine Betriebsstätte unterhält. 
In der Wahlgruppe 8 (Energiewirtschaft, Erneuerbare Energien) wird im Wahlbezirk Bremen in diesem Jahr nicht gewählt, da die Amtszeit des Vertreters dieser Wahlgruppe erst im Jahr 2027 endet und erst dann eine Ergänzungswahl auch in dieser Wahlgruppe im Wahlbezirk Bremen stattfindet. 
In den Wahlgruppen 1 (Industrie), 4 (Einzelhandel, Handelsvertreter) und 5 (Gastgewerbe, Tourismus) wird im Wahlbezirk Bremerhaven in diesem Jahr nicht gewählt, da die Amtszeiten der Vertreterinnen und Vertreter dieser Wahlgruppen erst im Jahr 2027 enden und erst dann Ergänzungswahlen auch in diesen Wahlgruppen im Wahlbezirk Bremerhaven stattfinden.

5. Wählerlisten

Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist. Die Kammer stellt nach den Vorgaben des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl, getrennt nach den beiden Wahlbezirken und den jeweiligen Wahlgruppen, in Dateiform Listen der Wahlberechtigten (Wählerlisten) auf. Sie legt dabei die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde, weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu und legt die Wählerlisten dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten werden dann zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten oder ihrer Bevollmächtigten ausgelegt, in diesem Jahr in der Zeit vom 30. April 2024 bis zum 15. Mai 2024 im Unternehmensservice Bremen, Hinter dem Schütting 8, 28195 Bremen und im Unternehmensservice Bremerhaven, Friedrich-Ebert-Straße 6, 27570 Bremerhaven jeweils werktags von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Die Einsichtnahme beschränkt sich auf den jeweiligen Wahlbezirk und die jeweilige Wahlgruppe. 
Einsprüche und Anträge hinsichtlich der Wählerlisten sind spätestens bis Mittwoch, 22. Mai 2024, schriftlich bei der Kammer (Standort Bremen: Haus Schütting, Am Markt 13, 28195 Bremen oder Standort Bremerhaven: Friedrich-Ebert-Straße 6, 27570 Bremerhaven) einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokumentes per E-Mail zulässig ist.

6. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlausschuss fordert die Wahlberechtigten auf, in der Zeit vom 23. Mai 2024 bis zum 12. Juni 2024 Wahlvorschläge bei der Kammer (Standort Bremen: Haus Schütting, Am Markt 13, 28195 Bremen oder Standort Bremerhaven: Friedrich-Ebert-Straße 6, 27570 Bremerhaven) für ihren Wahlbezirk und ihre Wahlgruppe einzureichen.
Nach der Wahlordnung werden die nachfolgenden Wahlbezirke und Wahlgruppen gebildet, in denen die wahlberechtigten Kammerzugehörigen in diesem Jahr jeweils die genannte Anzahl von Mitgliedern des Plenums wählen:
Wahlbezirk Stadt Bremen
Wahlgruppe 1 – Industrie: 5 Mitglieder
Wahlgruppe 2 – Groß- und Außenhandel: 2 Mitglieder
Wahlgruppe 3 – Schifffahrt, Verkehr: 1 Mitglied
Wahlgruppe 4 – Einzelhandel, Handelsvertreter: 2 Mitglieder
Wahlgruppe 5 – Gastgewerbe, Tourismus: 1 Mitglied
Wahlgruppe 6 – Kredit- und Versicherungsgewerbe: 2 Mitglieder
Wahlgruppe 7 – Medien, Kommunikation, Informationstechnologien: 2 Mitglieder
Wahlgruppe 9 – Sonstige Dienstleistungen: 5 Mitglieder
Wahlbezirk Stadt Bremerhaven (einschließlich stadtbremischer Häfen in Bremerhaven)
Wahlgruppe 2 – Groß- und Außenhandel: 1 Mitglied
Wahlgruppe 3 – Schifffahrt, Verkehr: 1 Mitglied
Wahlgruppe 6 – Kredit- und Versicherungsgewerbe: 1 Mitglied
Wahlgruppe 7 – Medien, Kommunikation, Informationstechnologien: 1 Mitglied
Wahlgruppe 8 – Energiewirtschaft, Erneuerbare Energien: 1 Mitglied
Wahlgruppe 9 – Sonstige Dienstleistungen: 1 Mitglied

7. Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die wahlberechtigten Kammerzugehörigen können für ihre Wahlgruppe in ihrem Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist.
Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst Kammerzugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristinnen bzw. Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen der bzw. des Kammerzugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Für jede Kammerzugehörige oder jeden Kammerzugehörigen kann sich nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Kammerzugehörigen bzw. eines Kammerzugehörigen Mitglied des Plenums, kann eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter dieser bzw. dieses Kammerzugehörigen weder nachrücken noch unmittelbar oder mittelbar gewählt werden. Ist eine natürliche Person in beiden Wahlbezirken bzw. in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann diese nur einmal kandidieren.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur für den Wahlbezirk und die Wahlgruppe benannt werden, für den bzw. für die sie oder er selbst bzw. die oder der Kammerzugehörige, von dem ihre bzw. seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist.
Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jeder Bewerberin bzw. jedes Bewerbers beizufügen, dass sie bzw. er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihr bzw. ihm keine Tatsachen bekannt sind, die ihre bzw. seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe (unabhängig vom Wahlbezirk) unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Die Unterzeichner haben jeweils ihren Namen und ihre Anschrift und – für den Fall, dass sie eine Kammerzugehörige bzw. einen Kammerzugehörigen vertreten – dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Der Name der bzw. des Vorgeschlagenen selbst ist auf der Liste der unterzeichnenden Unterstützerinnen bzw. Unterstützer nicht zugelassen. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe in dem Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste, wobei die Bewerberinnen und Bewerber in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt werden.
Jede Kandidatenliste soll mindestens eine Kandidatin oder einen Kandidaten mehr enthalten, als in dem Wahlbezirk in der Wahlgruppe zu wählen sind. Gehen entsprechend dem vorstehenden Satz nicht ausreichende Wahlvorschläge oder auch gar keine ein, erfolgt ein erneuter Wahlaufruf. Wenn dann die Bedingung von mindestens einer Bewerberin oder einem Bewerber mehr, als in der Wahlgruppe in dem Wahlbezirk zu wählen sind, nicht erreicht oder auch gar kein Wahlvorschlag eingereicht wird, greift ein Ergänzungsrecht des Präsidiums für die jeweilige Kandidatenliste ein. Kann das Präsidium keine oder eine nicht ausreichende Anzahl von Personen vorschlagen, findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
Die den Vorschriften der Wahlordnung nicht entsprechenden oder zu spät bei der Kammer eingehenden Wahlvorschläge müssen gegebenenfalls gemäß der Wahlordnung zurückgewiesen werden.
Die Kandidatenlisten werden rechtzeitig von der Kammer nach Eingang der Wahlvorschläge und ihrer Überprüfung bekannt gegeben, und zwar mit den Angaben: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Darauf ist in der Wahlbekanntmachung dann hinzuweisen.
Bremen, den 26. März 2024 (Beschluss durch den Wahlausschuss)
Der Wahlausschuss der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven
Eingestellt auf der Website der Handelskammer am 22. April 2024