Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO

Das Vermittlerregister soll der Verbraucherinformation dienen und ist für jedermann aufrufbar.
Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen sowie Darlehensnehmern und Darlehensgebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen.
Das Vermittlerregister wird von den örtlichen Industrie- und Handelskammern geführt. Die zentrale Steuerung erfolgt über die DIHK.
Im Register werden folgende Angaben gespeichert:
der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie die Firma, die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
  •  als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
  • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach §34d Abs. 2 GewO,
  •  nach § 34d Abs. 7 GewO als gebundener Versicherungsvermittler,
  • mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter 
  • als Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO,
  • als Honorarfinanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 GewO oder
  • als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO tätig wird,
  • die Bezeichnung und die Anschrift der Registerbehörde,
  • die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,
  • die Geschäftsanschrift,
  • die Registrierungsnummer,
  • bei einem „gebundenen Versicherungsvermittler” im Sinne von § 34d Abs. 7 GewO das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
  • bei juristischen Personen der/die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Ein Versicherungsvermittler kann im Register nur mit einer Tätigkeitsform aufgenommen werden, kann also nicht gleichzeitig als Vermittler mit Erlaubnis und „gebundener” Vermittler nach § 34d Abs. 7 GewO geführt werden. Strebt ein über sein VU zum Register gemeldeter gebundener Vermittler eine eigene nach § 34d Abs. 1 Erlaubnis an, so ist die Eintragung als Vermittler mit Erlaubnis erst dann möglich, wenn er seine Registrierung als gebundener Vermittler mit Haftungsübernahme über sein Versicherungsunternehmen hat löschen lassen.