ACHTUNG: Fristablauf am 31. Dezember 2023

Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wurden die gewerberechtlichen Vorschriften für Finanzanlagenvermittler neu geregelt. Außerdem wurde mit Wirkung zum 1. August 2014 der Erlaubnistatbestand des § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) eingeführt. Gleichzeitig wurden die Berufspflichten verschärft, die in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) aufgeführt sind. Besonders bedeutsam ist die Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV. Demnach müssen ein Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung abgegeben werden.
Geben Sie Ihren Prüfbericht/Negativerklärung gerne über unser Online-Formular ab.
Die Pflicht der Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und der Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne des § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO zur Abgabe eines Prüfungsberichtes oder einer Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 FinVermV besteht für jedes Kalenderjahr. Sie muss jeweils bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres erfüllt werden, also für das Kalenderjahr 2022 bis zum 31. Dezember 2023.
Auch Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO, die ausschließlich für einen anderen Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater tätig waren, sind zur Abgabe eines Prüfungsberichtes verpflichtet. Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung muss jeweils unaufgefordert bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht werden. Zuständige Erlaubnisbehörden für alle Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im Bundesland Bremen ist die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven.
Sofern ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater ernsthaft und endgültig einstellt, entfällt die Prüfungspflicht für das Berichtsjahr, das der Gewerbeaufgabe vorangegangen ist, und für das Jahr der Gewerbeaufgabe. Die Einstellung des Gewerbes muss der zuständigen Erlaubnisbehörde angezeigt werden. Dabei muss die Gewerbeabmeldung beigefügt werden.