Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD)

Umsetzung der IDD

Das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive - IDD) traten am 23.02.2018 in Kraft.
Die EU-Versicherungsvertriebs-Richtlinie (Insurance Distribution Directive - IDD) löste die geltende EU-Versicherungs-Vermittlungsrichtlinie (IMD) ab. Mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht standen für Versicherungsvermittler und -berater folgende Änderungen an. 

Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler

Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelungen, des geplanten Provisionsgebot für Versicherungsmakler im Privatkundenbereich und die sogenannte Doppelbetreuungspflicht, sind gestrichen worden. Somit dürfen Versicherungsmakler auch auf Honorarbasis bei der Versicherungsvermittlung tätig werden.
An den Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler hat sich insofern nichts geändert – für Versicherungsvertreter blieb es beim Verbot der Annahme von Honorar und der Versicherungsberater darf keine Provisionen entgegennehmen. Das Gewähren oder Versprechen von Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag ist Versicherungsvermittlern jedoch untersagt.

Versicherungsberater 

Änderungen ergeben sich für den Versicherungsberater, der bislang in § 34e Absatz 1 GewO geregelt waren. Dieser Erlaubnistatbestand wird nun unter § 34d Absatz 2 GewO-E geführt. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit künftig nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat er vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Bei der Vermittlung von Bruttotarifen hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen wie in § 48c VAG-E geregelt durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.

Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

 Die Regelung des § 34d Absatz 3 GewO-E sieht klar vor, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO-E und als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO-E nicht zulässig ist.

Beratungspflichten von Online-Vertrieben und Direktversicherern

Online-Vertriebe und Direktversicherer müssen dieselben Beratungspflichten erfüllen wie stationäre Versicherungsvermittler.

Gleichwertige Garantie

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens kann alternativ zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung das Bestehen einer gleichwertigen Garantie nachgewiesen werden.

Einschränkung der Möglichkeit zur Sachkundedelegation

Eine Sachkundedelegation ist bei natürlichen Personen dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.

Weiterbildungsverpflichtung

Neu ist die Weiterbildungspflicht im Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr. (§ 34d Absatz 9 GewO-E). Diese Verpflichtung gilt sowohl für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Ausschließlichkeitsvertreter als auch für deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Eine Ausnahme von der Weiterbildungsverpflichtung besteht für gebundene Vermittler sowie deren Beschäftigten, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Es ist zudem ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen erbracht wird.
Die Konkretisierung sowie die Ausgestaltung der Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung sind in der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)  (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB)geregelt..

Aufnahme von Personen in leitender Position ins Vermittlerregister

Neu gestaltet ist eine Registerpflicht für leitende Angestellte. Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, sind unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit ins Vermittlerregister einzutragen.

Beschwerdestelle

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde eine Beschwerdestelle eingerichtet werden. Diese Beschwerdestelle nimmt Meldungen über tatsächliche Verstöße, auch anonym, entgegen. Sollten Sie Hinweise für uns haben, verwenden Sie bitte folgendes Formular.

Öffentliche Bekanntmachung bei Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug

Neu ist auch, dass das Gesetz ähnlich wie beim § 34i Absatz 9 GewO einen öffentlichen "Pranger" vorsieht. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde (§ 34d Absatz 11 GewO-E).