Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Seit dem 01.01.2013 sind die gewerberechtlichen Vorschriften für Finanzanlagenvermittler neu geregelt. Neben einer Erweiterung der  Erlaubnisvoraussetzungen wurden die Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler durch eine Reihe von anlegerschützenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verschärft. Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 11 bis 25 der Finanzanlagen-vermittlungsverordnung (FinVermV) enthalten neben allgemeinen Verhaltenspflichten Bestimmungen zu den Pflichten der Finanzanlagenvermittler vom Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung an, geben klare Vorgaben zu Inhalt und Ablauf der Anlagevermittlung und regeln darüber hinaus Anzeige-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten. Mit Wirkung zum 01.08.2014 wurde weiter der Erlaubnistatbestand des § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) eingeführt. Auch für diese Berufsgruppe finden sich die maßgeblichen Berufspflichten in der FinVermV.

1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen

Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 06.12.2011 (BGBl. I 2011, S. 2481) hat der Gesetzgeber u. a. die bereits geltenden Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzbuches (WpHG) weitgehend auf gewerbliche Finanzanlagenvermittler übertragen. Damit gelten aus Gründen des Anlegerschutzes für den Vertrieb von Finanzanlagen annähernd die gleichen Bedingungen, unabhängig vom Vertriebsweg über Banken oder freie Vermittler. Die FinVermV trat an die Stelle der für Finanzanlagenvermittler bis zum 31.12.2012 geltenden Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie gilt mit Wirkung ab 01.08.2014 auch für die Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO.
Auch Vermittler von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen sowie von Direktinvestments im Sinne vom § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) sind seit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 der Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO unterworfen und zur Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 11 bis 25 FinVermV verpflichtet. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen die meisten Vorschriften der FinVermV eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die unter Umständen vom Gewerbeamt mit einem Bußgeld bis zu € 5.000,00 belegt werden kann. Die Regelungen der FinVermV sind neben ihrer aufsichtsrechtlichen Bedeutung auch anlegerschützend, so dass eine Verletzung der Verhaltenspflichten auch eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach sich ziehen kann.

2. Die Berufspflichten im Einzelnen

a) Allgemeine Verhaltenspflicht (§ 11 FinVermV)
Bei § 11 FinVermV handelt es sich um eine nicht bußgeldbewehrte Generalklausel. Dahinter steht der Gedanke, dass für den Gewerbetreibenden das Kundeninteresse im Vordergrund stehen soll. Ihn trifft die Pflicht, die konkreten Interessen des Kunden zu wahren, z. B. hinsichtlich der Erreichung der individuellen Anlageziele. Hierzu muss der Gewerbetreibende auch seine Sachkunde erhalten und sich ggf. über Neuerungen informieren.
b) Statusbezogene Informationspflichten (§ 12 FinVermV)
Der in § 12 FinVermV aufgeführte Katalog der statusbezogenen Informationspflichten ist dem Anleger vor dem ersten Beratungs- oder Vermittlungsgespräch (jedoch nicht verpflichtend schon im Rahmen einer Kontaktaufnahme, z. B. zur Terminvereinbarung) in Textform mitzuteilen. Die Information muss nicht wiederholt mitgeteilt werden; etwas anderes gilt jedoch bei einer Änderung der Pflichtangaben. Textform bedeutet, dass “eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden“ muss. Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b Satz 2 BGB „jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf einem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“ Die Mitteilung kann daher in Papierform erfolgen (z. B. auf einer Visitenkarte oder einem Informationsblatt), sofern alle Informationen enthalten sind. Auch Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten, wie z. B. USB-Sticks, CD-ROMs, Speicherkarten und Festplatten, aber auch E-Mails genügen diesen Anforderungen. Der Gewerbetreibende hat sich aber zuvor zu vergewissern, dass der Anleger über die erforderliche technische Ausstattung verfügt, um die Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier lesen zu können. Das Zugänglichmachen der Informationen über einen Link auf einer herkömmlichen Internetseite entspricht den Voraussetzungen des § 126b BGB jedoch regelmäßig nicht, da der Empfänger hier weder die Möglichkeit hat, die Informationen so zu speichern, dass er auf sie während einer angemessenen Dauer zugreifen und sie originalgetreu wiedergeben kann, noch sichergestellt ist, dass keine einseitige Änderungsmöglichkeit des Inhalts durch den Erklärenden besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 05.07.2012, C-49/11). In der Neufassung des § 126b BGB wurde der Passus, wonach der Abschuss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden musste, gestrichen. Wünscht der Kunde eine mündliche Statusinformation, ist § 12 Absatz 3 FinVermV zu beachten. Ist der Gewerbetreibende sowohl Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler als auch als Finanzanlagenvermittler, kann er die Pflichtangaben nach der VersVermV und der FinVermV in einer statusbezogenen Erstinformation zusammenfassen. Bei einem Umzug des Gewerbebetriebs ist im Rahmen der Nummer 5 die neue nach § 34f Absatz 1 GewO zuständige Erlaubnisbehörde anzugeben. Bitte beachten Sie, dass weitergehende ggf. bestehende Informationspflichten, z. B. nach dem Telemediengesetz, unberührt bleiben.
c) Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen (§ 12a FinVermV)
Nach § 12a FinVermV ist zunächst mitzuteilen, ob die Beratung oder Vermittlung auf Honorar- oder auf Provisionsbasis erbracht wird oder ob ein gemischtes Vergütungsmodell besteht. Im Falle einer honorarbasierten Tätigkeit ist z. B. das Pauschalhonorar oder bei einer Berechnung an Hand von Stundensätzen die Stundensatzhöhe anzugeben. Zu beachten sind in diesen Fällen die Regelungen der Preisangabenverordnung. Im Falle einer provisionsbasierten Beratung oder Vermittlung hat der Gewerbetreibende darüber zu informieren, ob und unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen von Dritten an ihn fließen. Bei Vergütungs- Mischmodellen sind die Informationspflichten nach § 12a Nummer 1 und Nummer 2 FinVermV zu beachten. Zur Textform verweisen wir auf die Ausführungen zu § 12 FinVermV. Bitte beachten Sie, dass eine mündliche Mitteilung nach entsprechendem Kundenwunsch für die Information nach § 12a FinVermV nicht ausreichend ist.
d) Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte (§ 13 FinVermV)
Neben den statusbezogenen Informationspflichten hat der Gewerbetreibende dem Anleger nach § 13 FinVermV einen Katalog von Informationen über Art und Risiken der angebotenen bzw. nachgefragten Finanzanlage rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen, damit der Kunde auf dieser Grundlage eine vernünftige Anlageentscheidung treffen kann. Zur Wahrung der Textform bei Information über eine Website siehe die Ausführungen zu § 12 FinVermV. Eine Abbildung speziell auf den Kunden zugeschnittener Informationen im Internet ist entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 3 WpDVerOV nicht ausreichend. Die Informationspflicht nach § 13 Absatz 2 FinVermV bezieht sich auf die Kategorie der Finanzanlage generell, d. h., dass beispielsweise eine Information über die besonderen Eigenschaften und Risiken von Anteilen an geschlossenen EU-Investmentvermögen gegeben werden muss. Die Informationen müssen verständlich sein, wobei eine Übergabe in standardisierter Form zulässig ist. Zudem muss der Gewerbetreibende über Kosten und Nebenkosten, die dem Anleger für das konkrete Geschäft entstehen, detailliert informieren. Sofern der Gewerbetreibende als Handelsvertreter für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, sind auch die Provisionen anzugeben, die die Vertriebsgesellschaft bzw. der Obervermittler erhält. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind hierbei gesondert darzustellen. § 13 Absatz 4 FinVermV verweist für den Vertrieb von Investmentvermögen (offenen und geschlossenen Fonds) auf die in § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 KAGB und § 303 KAGB geregelten Vorgaben über die wesentlichen Anlegerinformationen (sog. „Beipackzettel“) oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf die §§ 121 und 123 InvG. Die Informationsblätter sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. eine deutsche Übersetzung ist beizufügen. Ein Interessenkonflikt im Sinne von § 13 Absatz 5 FinVermV ist beispielsweise gegeben, wenn der Finanzanlagenvermittler unabhängig vom Interesse des Anlegers ein persönliches Interesse an der Vermittlung einer Anlage hat; etwa, weil er selbst in die beworbene Finanzanlage investiert hat oder eine Kapitalbeteiligung am betreffenden Produktgeber hält.
e) Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung (§ 14 FinVermV)
Die Vorschrift des § 14 FinVermV stellt auf das „Zugänglichmachen“ von Informationen ab. Damit ist es in diesem Zusammenhang unbedeutend, ob der Gewerbetreibende selbst oder z. B. der Produktgeber das Informationsmaterial erstellt hat. Entscheidend ist, dass der Gewerbetreibende dieses dem Kunden zukommen lässt, z. B. es auf seiner Homepage, etwa über einen Link zur Website des Produktgebers, anbietet. Ein Beispiel für eine irreführende Information wäre die Bezeichnung als „Garantie-Zertifikat“ ohne Angabe des Garantiegebers oder bestehende Bedingungen bzw. Beschränkungen. 
f) Bereitstellung des Informationsblatts ( § 15 FinVermV)
Zu den Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG gehören, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG zu qualifizieren ist, folgende Anlageprodukte: 
Nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB ausgestaltete
• Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
• Treuhandvermögen,
• partiarische Darlehen,
• Nachrangdarlehen, Genussrechte,
• Namensschuldverschreibungen,
• sowie sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen. Für Genossenschaftsanteile muss kein Vermögensanlagen- Informationsblatt zur Verfügung gestellt werden. Weitere Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in § 2 VermAnlG in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Das (kurze und leicht verständliche) Vermögensanlagen-Informationsblatt ist vom Anbieter der Finanzanlage zu erstellen (§ 13 VermAnlG). Allerdings muss der Anlagevermittler prüfen, ob das Informationsblatt gemäß § 14 Absatz 1 FinVermV redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. 
g) Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermV)
Hinsichtlich der in § 16 FinVermV geregelten sog. Explorationspflichten ist zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung zu unterscheiden.
Die Anlageberatung umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über  Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“ (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a des KWG). In diesem Fall ist eine Geeignetheitsprüfung in Bezug auf die konkret empfohlene Finanzanlage (§ 16 Absatz 1 FinVermV) durchzuführen. Die in Absatz 1 und 3 genannten Informationen über Kenntnisse, Erfahrungen, Anlageziele und finanzielle Verhältnisse des Anlegers werden in der Praxis regelmäßig über einen Fragebogen eingeholt. Dieser muss hinreichend ausdifferenziert sein, damit der Kunde wirklichkeitsgetreue Angaben machen kann. Es besteht ein Empfehlungsverbot bei Nichtgeeignetheit der Anlage und für den Fall, dass der Finanzanlagenvermittler die für die Geeignetheitsprüfung erforderlichen Informationen nicht erlangt.
Anlagevermittlung liegt einerseits in der bewussten und zielgerichteten Förderung der Abschlussbereitschaft des Kunden hinsichtlich eines Anlagengeschäfts mit einem Dritten und andererseits in der Weiterleitung einer auf den Abschluss eines Anlagengeschäfts gerichteten Willenserklärung des Kunden an den Anbieter/Veräußerer der Finanzanlage. In diesem Fall ist eine Angemessenheitsprüfung (§ 16 Absatz 2 FinVermV) durchzuführen. Anders als bei der Geeignetheitsprüfung nach Absatz 1 geht es bei der Angemessenheits-prüfung nicht um die konkrete Finanzanlage, sondern um die „Art“ der Finanzanlage. Die Explorationspflicht im Rahmen der Anlagevermittlung bezieht sich auf die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit bestimmten Arten von Finanzanlagen. Informationen über Anlageziele und finanzielle Verhältnisse sind hier nicht einzuholen. Auch besteht anders als bei Absatz 1 kein Vermittlungsverbot bei Nichtgeeignetheit der Anlage. Vielmehr genügt hier ein Warnhinweis, der in standardisierter Weise erfolgen kann. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen vom Kunden erhält. Durch die Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 28.04.2016 wurden zusätzliche Pflichten für die Anlagevermittlung über Vermögensanlagen nach § 2a VermAnlG (bestimmte Fälle sog. Schwarmfinanzierungen) eingeführt. Diese betreffen die Vermittlung von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und Direkt-Investments im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG, bei denen der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, der keine Kapitalgesellschaft ist, bestimmte Grenzbeträge nicht übersteigt. Im Rahmen einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung müssen nur Angaben eingeholt werden, soweit dies erforderlich ist, d. h., soweit sie nicht bereits (z. B. auf Grund einer kürzlich vorangegangenen Anlagevermittlung) vorliegen. Jedoch muss der Gewerbetreibende in einem solchen Fall genau nachfragen, ob die Angaben noch aktuell sind. Zu beachten ist insbesondere sowohl bei einer Anlageberatung als auch bei einer Anlagevermittlung die Pflicht, den Anleger nicht zur Zurückhaltung einzuholender Angaben zu verleiten, etwa durch Vorsehen einer formularmäßigen Verzichtsmöglichkeit auf bestimmte Angaben. Im Falle einer sog. „execution only“ handelt es sich um eine Anlagevermittlung in Gestalt eines reinen Ausführungsgeschäftes in Bezug auf ein nicht komplexes Finanzprodukt, wobei die Initiative hierfür vom Kunden ausgeht. In diesen Fällen unterbleibt die Angemessenheitsprüfung, jedoch ist der Kunde hierauf hinzuweisen.
h) Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f GewO (§ 17 FinVermV)
Diese Berufspflicht gilt ausschließlich für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Zuwendungen dürfen nur angenommen/gewährt werden, wenn sie zum einen offengelegt werden und zum anderen nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Ein solcher entsteht beispielsweise dann, wenn der Finanzanlagenvermittler dem Kunden eine für ihn weniger geeignete Anlage nur aufgrund einer höheren Zuwendung empfiehlt. Der Begriff der Zuwendung ist in Absatz 2 definiert. Hierunter fallen alle Arten von Provisionen, z. B. Vertriebs(-folge-)-provisionen, Bestandsprovisionen oder Provisionen für die Vermittlung von Geschäftskontakten. Auch Jahresboni, die Gewährung von Bürokostenzuschüssen, Zuschüsse für Schulungsmaßnahmen oder Incentives eines Produktgebers zählen hierzu. Sofern ein Gewerbetreibender als Untervermittler für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, sind auch solche Provisionen, die er von der Vertriebsgesellschaft erhält, dem Kunden offenzulegen. Erfasst werden auch Zuwendungen an Dritte, wie z. B. sog. „Tippgeber“. Die Zuwendungen sind unaufgefordert und nicht nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch offenzulegen. Eine Verzichtsmöglichkeit des Kunden hierauf ist nicht vorgesehen. 
i) Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h GewO (§ 17a FinVermV)
Diese Berufspflicht trifft ausschließlich die Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO. Zuwendungen auf Grundlage einer Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO sind unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunde auszukehren. Bestandsprovisionen, die der Honorar-Finanzanlagenberater noch für eine frühere Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler erhält, darf er behalten, sofern zu den entsprechenden vermittelten Finanzanlagen seit dem 01.08.2014 keine Beratung stattfindet. 
j) Anfertigung eines Beratungsprotokolls (§ 18 FinVermV)
Nach § 18 FinVermV ist über jede durchgeführte Beratung, unabhängig vom Zustandekommen eines Geschäfts, ein schriftliches Beratungsprotokoll anzufertigen. Der Anleger kann hierauf oder auf die Protokollierung einzelner nach § 18 Absatz 2 FinVermV erforderlicher Inhalte nicht mit befreiender Wirkung verzichten. Im Fall einer bloßen Anlagevermittlung besteht diese Pflicht nicht. Zur Einhaltung der Schriftform ist das Beratungsprotokoll vom Gewerbetreibenden bzw. bei Durchführung der Beratung durch einen Mitarbeiter von diesem (§ 19 Satz 2 FinVermV) eigenhändig zu unterzeichnen. Einer Gegenzeichnung durch den Kunden bedarf es nicht. Die Verwendung von  Protokoll-vordrucken ist grundsätzlich zulässig, jedoch muss der tatsächliche Verlauf des Beratungsgesprächs nachvollzogen werden, so dass ausreichend Freifelder erforderlich sind, die individuell befüllt werden können. Das Protokoll ist rechtzeitig (unverzüglich nach Beratungsabschluss und vor Abschluss des Geschäfts) zu erstellen und dem Kunden rechtzeitig (unverzüglich nach Beratungsabschluss und vor Abschluss des Geschäfts)
zur Verfügung zu stellen. 
k) Beschäftigte (§ 19 FinVermV)
Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift sind unselbständig beschäftigte Arbeitnehmer des Gewerbetreibenden. Auf Honorar- oder Provisionsbasis beschäftigte freie Mitarbeiter des Gewerbetreibenden fallen nicht hierunter. Üben freie Mitarbeiter eine Beratungs- und/oder Vermittlungstätigkeit i. S. v. § 34f GewO oder § 34h GewO aus, haben sie selbst eine entsprechende Erlaubnis einzuholen und sich im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater eintragen zu lassen. Unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende beschäftigte Arbeitnehmer werden hingegen als Mitarbeiter im Registereintrag ihres Arbeitgebers aufgeführt.
l) Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern (§ 20 FinVermV)
Die Unzulässigkeit der Annahme von Kundengeldern ergibt sich bereits aus der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG, die den Anwendungsbereich des § 34f GewO eröffnet. Dieses Verbot bezieht sich nur auf die Tätigkeit nach § 34f GewO oder § 34h GewO. Ausgenommen ist selbstverständlich die Annahme eines Beratungshonorars. Im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO darf der Gewerbetreibende Kundengelder bei Beachtung der Voraussetzungen des § 12 VersVermV annehmen.
m) Anzeigepflicht (§ 21 FinVermV)
„Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
1.der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie
der Vorname,
2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
3. der Geburtstag und -ort sowie
4. die Anschrift.“
n) Aufzeichnungspflicht (§ 22 FinVermV)
Die Aufzeichnungspflicht nach § 22 FinVermV dient der Behörde zur Prüfung der Einhaltung der genannten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten und ist Grundlage der jährlichen Pflichtprüfung nach § 24 FinVermV. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich ab der Auftragsannahme anzufertigen und auf einem dauerhaften Datenträger bereit zu halten (§ 23 Satz 1 FinVermV). Andere Aufzeichnungspflichten, z. B. aus dem Handels- oder Steuerrecht, neben bestehen neben dieser Aufzeichnungspflicht fort. Sofern sich die Aufzeichnungs-pflichten überschneiden, kann jedoch ein Verweis erfolgen.
o) Aufbewahrung (§ 23 FinVermV)
Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf einem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (siehe § 126 b Satz 2 BGB m. W. v. 13.06.2014), z. B. Papier, USB-Stick, CDROM. Die Aufbewahrung hat in den eigenen Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zu erfolgen. Zu den Geschäftsräumen im Sinne der Vorschrift zählen auch Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen des Erlaubnisinhabers, nicht jedoch Geschäftsstellen eines Strukturvertriebs. Daher haben Untervermittler einer Vertriebsgesellschaft nicht die Möglichkeit, sich auf eine (elektronische) Aufbewahrung durch die Vertriebsgesellschaft zu berufen, sondern müssen sicherstellen, dass ein Zugriff auf die Unterlagen in ihren Geschäftsräumen (auch im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Vertriebsgesellschaft) bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist möglich ist.
p) Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV)
Der Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV ist bis zum 31.12. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres unaufgefordert und schriftlich bei der Erlaubnisbehörde einzureichen. Die Prüfungspflicht entsteht bereits, wenn der Finanzanlagenvermittler im Berichtsjahr eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO bzw. wenn der Honorar-Finanzanlagenberater eine Honorar-Finanzanlagenberatung im Sinne des § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat. Zum Kreis der als Prüfer geeigneten Personen nach Absatz 4 gehören z. B. Steuerberater oder im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht oder Handels- und Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte, z. B. Fachanwälte für diese Bereiche. Rechtsanwälte mit anderen beruflichen Schwerpunkten sind nicht geeignet. Es darf jedoch keine Besorgnis der Befangenheit vorliegen, also Umstände, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden (z. B. wirtschaftliche oder persönliche Bindung). Wurde im Berichtsjahr keine Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO bzw. Honorar-Finanzanlagenberatung im Sinne des § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO durchgeführt, ist kein Prüfungsbericht vorzulegen, sondern eine sog. Negativerklärung. Diese muss unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht werden, die Mitwirkung eines Prüfers ist nicht erforderlich.
q) Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
(§ 25 FinVermV)
„(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.“
 
Anmerkung:
Dieser Artikel dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Textes kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.