Erlaubnis- und Registrierungs­verfahren für Finanzanlagenvermittler

Wer den Beruf des Finanzanlagenvermittlers ausüben möchte, muss seit dem 01.01.2013 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO vorweisen. Der Vermittler muss u.a. eine Sachkunde und Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Gewerbetreibende im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO müssen außerdem auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Für nicht fristgerecht eingereichte Prüfberichte erhebt die Kammer eine Gebühr von 93,-€.
Dokumente zum Download finden sie auf unserer Vermittlergewerbe-Seite.
Generelle Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung
Ein neuer Finanzanlagenvermittler erhält nur dann eine Erlaubnis, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
Zuverlässigkeit:
Wer in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (z.B. Diebstahl, Unterschlagung etc.) begangen hat, wird in der Regel keine Erlaubnis erhalten. Der Nachweis wird erbracht durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. In Bremen sind die Auskünfte beim Stadtamt zu beantragen.
Geordnete Vermögensverhältnisse:
Über das Vermögen des Antragstellers darf kein Insolvenzverfahren eröffnet worden und er darf nicht in das Verzeichnis des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts eingetragen sein. 
Es wird eine Bescheinigung des für den Antragsteller zuständigen Insolvenzgerichts benötigt, dass über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren anhängig ist, eröffnet wurde oder in den letzten drei Jahren mangels Masse abgewiesen wurde. 
Nach der Registrierung unter www.Vollstreckungsportal.de kann eine entsprechende Eigenauskunft (Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis) eingeholt werden. Das Ergebnis der Anfrage wird als PDF-Datei angezeigt und kann ausgedruckt oder gespeichert werden.
Es ist ratsam, vor der Registrierung die Hilfe-Datei auf der Seite des Vollstreckungsportals durchzulesen.
Eigenständige Berufshaftpflichtversicherung:
Neu ist ebenfalls der separate Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Finanzanlagenvermittlung. Diese muss mindestens 1.276.000 Euro pro Schadensfall und 1.919.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abdecken, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis. Bei gleichzeitiger Beantragung einer weiteren Erlaubnis nach §§ 34d GewO muss die entsprechende Berufshaftpflichtversicherung zusätzlich nachgewiesen werden.
Nachweis der Sachkunde:
Der Finanzanlagenvermittler muss die notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO) nachweisen. Das kann auf verschiedene Weise geschehen, u. a. durch die IHK-Sachkundeprüfung. Bei dieser kann aus einem oder mehreren der folgenden Produktkategorien ausgewählt werden – die Gewerbeerlaubnis bezieht sich dann auf den oder die ausgewählten Teile der Prüfung:
  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (Investmentfonds)
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Treuhandvermögen)
Im Falle des Nicht-Bestehens kann der Teilnehmer die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungsmöglichkeiten sind nicht begrenzt. Das Prüfungsergebnis der schriftlichen Prüfung verfällt allerdings nach zwei Jahren, muß also wiederholt werden, um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden. Nähere Informationen zur Sachkundeprüfung können dem Rahmenstoffplan entnommen werden.

Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Abschlüsse

Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 FinVermV eine abschließende Liste mit allen gleichwertigen Abschlüssen veröffentlicht. Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
  • geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
  • geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen(IHK)
  • geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK)
  • geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau
  • Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
  • Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzanlagen
  • Investmentfondskaufmann oder -frau
  • Ein betriebswirtschaftlicher Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
  • Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
  • Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
  • Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

Übergangsverfahren

Voraussetzungen für neue Vermittler:
Ein neuer Vermittler ist, wer bisher keine Erlaubnis nach §§ 34c, d, e oder f GewO hat oder keinen anerkannten, gleichgestellten Abschluss vorweisen kann. Diese müssen, um die neue Erlaubnis gem. § 34f GewO beantragen zu können, alle oben genannten generellen Voraussetzungen erfüllen. Erst bei Vorliegen aller Unterlagen kann die Erlaubnis erteilt und die Registrierung durchgeführt werden.
Sachkundeprüfung für Vermittler mit abgelegter Prüfung gem. §34 d/e GewO
Wer bereits eine Prüfung als Versicherungsvermittler oder -berater nach §34 d oder e GewO bei den Industrie- und Handelskammern abgelegt hat, muss ebenfalls alle generellen Voraussetzungen erfüllen, kann aber, soweit er nur eine Erlaubnis nach Kategorie 1 anstrebt, auf den praktischen Teil der Sachkundeprüfung verzichten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Beratungskompetenz, die Hauptbestandteil der praktischen Prüfung ist, bereits angewendet wird. Bei allen anderen Kategorien ist eine Vollprüfung erforderlich.

Ablauf, Kosten, Termine

Ablauf des Erlaubnisverfahrens:
Alle Finanzanlagenvermittler senden ihre vollständigen Unterlagen, einschließlich dem ausgefüllten Antrag auf Erlaubnis, und dem Antrag auf Registrierung an die Handelskammer Bremen. Die Handelskammer stellt nach Überprüfung der Unterlagen die Erlaubnis für die beantragte/geprüfte Produktkategorie aus und trägt den Antragsteller gleichzeitig in das Finanzanlagenvermittlerregister ein.
Kosten des Erlaubnisantrags und der Registrierung:
Für die Bearbeitung der Gewerbeerlaubnis ist gegenüber der Handelskammer Bremen einmalig eine Gebühr von – € 278,00 zu entrichten. Die Registrierung kostet ergänzend und einmalig – € 45,00. Weitere Kosten entnehmen Sie bitte unserem Gebührentarif. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 586 KB)