Neue Pflichten bei Lenk- und Ruhezeiten
Nach der EU-Verordnung 561/2006 unterliegen ab dem 1. Juli 2026 auch grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen einschließlich Anhänger ab 2,5 Tonnen bereits den Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten. Dazu gehört auch die Pflicht zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers.
Es gibt jedoch wesentliche Ausnahmen:
Die Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5, aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern als Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Unter Werkverkehr ist eine Beförderung für eigene Zwecke zu verstehen. Folgende Voraussetzungen müssen nach EU-Verordnung 1072/2009 dafür erfüllt sein:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb - oder zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, dass dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Weiterhin gilt wie bislang eine Ausnahme für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, wenn diese zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern genutzt werden.
Voraussetzungen sind hier:
- Die Beförderung darf ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens erfolgen.
- Das Lenken des Fahrzeugs ist nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers.
- Die Beförderung darf nicht gewerblich erfolgen.