Informationen für angehende Unternehmer Taxen, Mietwagen

I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie bitte der untenstehenden Aufstellung.
Für die Erteilung der Genehmigungen sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zustän­dig. Die Anschrift der in Bremen zuständigen Behörde lautet:
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Tel.: 0421/361-6621.
Seestadt Bremerhaven, Bürger- und Ordnungsamt, Hinrich-Schmalfeldt-Str., Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven, Tel.: 0471/590-3701, Fax: 0471/590-3709

II. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person und der finanziel­len Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Ge­schäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs nachweist.
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers nicht weniger als EUR 2.250,00 für das erste Fahrzeug oder EUR 1.250,00 für je­des weitere Fahrzeug betragen.
2. Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
3. Fachliche Eignung
a) Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen:
  • Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
  • Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
  • Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
  • Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.
b) Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
  • die Anerkennung leitender Tätigkeit, d. h. durch eine nachweisbar mindestens dreijährige lei­tende Tätigkeit in einem Taxen- oder Mietwagenunternehmen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Taxen- und Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z. B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK kann ein er­gänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
  • folgende gleichwertige Abschlussprüfungen:
    • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
    • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
    • Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
    • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn
    • als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
  • Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat.

III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftlichen Prüfungsteile sind:
  • schriftliche Fragen als Kombination aus Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort,
  • schriftlichen Übungen /Fallstudien.
Jeder der drei Prüfungsteile muss mit mindestens 50 % der erreichbaren Punktzahl bestanden werden. Zum Bestehen der Gesamtprüfung müssen jedoch mindestens 60 % der Gesamtpunktzahl, d. h. 90 von 150 Punkten, erreicht werden. Der Prüfling kann von der mündlichen Prüfung freigestellt werden, wenn bereits in den beiden schriftlichen Teilen 60 % der Gesamtpunktzahl erreicht werden. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsteile beträgt jeweils eine Stunde. Hinzu kommt der bis zu einer halben Stunde dauernde mündliche Prüfungsteil.
2. Prüfungssachgebiete
Die Prüfungssachgebiete entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr.
3. Anmeldung zur Prüfung
Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven
Geschäftsbereich Standortpolitik, Häfen, Verkehr
Frau Schünemann/Frau Orschel
Am Markt 13, 28195 Bremen
Telefon: 04 21/36 37-2 71
Telefax: 04 21/36 37-2 74
e-mail: verkehr@handelskammer-bremen.de
Die Anmeldung erfolgt online über unsere Homepage www.handelskammer-bremen.de
4. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Es ist Ihnen freigestellt, ob Sie sich autodidaktisch oder in einem Lehrgang vorbereiten. Wenn Sie einen Vorbereitungskurs besuchen möchten, finden Sie Anbieter von Lehrgängen zum Beispiel über Suchmaschinen im Internet oder auch im Weiterbildungs-Informationssystem WIS.
Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u. a. nicht:
  1. Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes
  2. Unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind
  3. Beförderungen
  • von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, ins­besondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Aus­gangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
  • von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
  • mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottes­diensten,
  • mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
  • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
  • von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
  • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
  • von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes, mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
Prüfungsgegenstände gemäß Anlage 3 zu §§ 3 und 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
1. Recht (Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten)
  • Personenbeförderungsrecht einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
  • Straßenverkehrsrecht: Der Bewerber muss insbesondere
    • die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheini­gungen, Befähigungszeugnisse);
    • die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen.
  • Arbeitsrecht: Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.
  • Sozialversicherungsrecht
  • Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
  • Grundzüge des Steuerrechts: Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:
    • die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;
    • die Kraftfahrzeugsteuern;
    • die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
  • Zahlungsverkehr
  • Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
  • Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
  • Buchführung: Der Bewerber muss insbesondere
    • ein Kassenbuch führen können;
    • Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/ -ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
  • Versicherungswesen
3. Technische Normen und technischer Betrieb
  • Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Bereitstellung der Fahrzeuge
  • Fernsprech- und Funkverkehr
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr
  • Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
  • Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
  • Beförderungsdokumente