Besonderheit: der Werkverkehr

Der Werkverkehr benötigt im Gegensatz zum gewerblichen Güterkraftverkehr keine Erlaubnis und keine Güterschadenshaftpflichtversicherung. Um als Werkverkehr zu gelten, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Werkverkehr benötigt im Gegensatz zum gewerblichen Güterkraftverkehr:
  • keine Erlaubnis (§ 9 GüKG)
  • keine Güterschadenshaftpflichtversicherung (§ 9 GüKG)
Um als Werkverkehr zu gelten müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 1 GüKG):
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm:
  • verkauft,
  • gekauft,
  • vermietet,
  • gemietet,
  • erzeugt,
  • gewonnen,
  • bearbeitet
  • oder instand gesetzt worden sein.
2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter:
  • zum Unternehmen,
  • ihrem Versand vom Unternehmen,
  • ihrer Beförderung innerhalb
  • oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen:
  • vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden
  • oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Die Bestimmung für den Werkverkehr gilt auch für die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre (§ 1 (3) GüKG), soweit:
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die Voraussetzungen für den Werkverkehr (siehe Punkt 1 bis 4) vorliegen
  • und ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich des Anhängers 4 t nicht übersteigt.
Meldepflicht
Werkverkehr ist zwar nicht erlaubnispflichtig, für Werkverkehr mit Fahrzeugen deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, besteht jedoch eine Meldepflicht gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Die Anmeldung muss vor der Aufnahme der Beförderungen erfolgen. Auch Änderungen (z. B. Veränderungen bei der Anzahl der Niederlassungen oder dauerhafte Veränderungen des Fahrzeugbestandes) sind dem BAG unverzüglichn mitzuteilen (§ 15 a GüKG). Das entsprechende Formular zur Anmeldung und ergänzende Hinweise finden Sie auf der Website des BAG.
Meldebestätigungen des BAG zur Mitführung im Fahrzeug werden nicht mehr ausgegeben. Vorhandene („alte“) Meldebestätigungen können jedoch weiter verwendet werden. Es empfiehlt sich bei Beförderungen im Werkverkehr eine Kopie der Anmeldung beim BAG sowie weitere Unterlagen (Ladelisten, Lieferscheine etc.) mitzuführen, um das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Werkverkehr bei Kontrollen nachweisen zu können. Nur nach Anforderung können vom BAG für Ausnahmefälle (z.B. zu Kontrollzwecken im grenzüberschreitenden Werkverkehr) Anmeldebestätigungen ausgestellt werden.
Weitere Verpflichtungen
Unabhängig von der Erlaubnisfreiheit des Werkverkehrs nach GüKG sind die Vorschriften über Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten einzuhalten sowie auch weitere Vorschriften für den Güterverkehr wie beispielsweise die Regelungen des Gefahrgutrechts zu beachten.