Hinweise zum Ladendiebstahl

Taschenkontrollen durch das Personal sind nur bei Einwilligung des Kunden erlaubt

  1. Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen durch das Ladenpersonal ist nur dann zulässig, wenn der Kunde in die Durchsuchung einwilligt.
  2. Pauschale Taschenkontrollen sind unzulässig.
  3. Auch Hinweisschilder mit den Aufdrucken wie „Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen ggf. Taschenkontrollen durchführen müssen”, stellen keine Rechtsgrundlage zur Taschenkontrolle dar.
  4. Besteht ein konkreter Straftatverdacht und der Kunde verweigert die Durchsuchung seiner Tasche oder Kleidung, sollte die Polizei verständigt werden, um den Sachverhalt aufzuklären. Zum Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei siehe unten.

Festhalten bei Tatverdacht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

  1. Ein auf frischer Tat betroffener, d. h. ertappter Ladendieb kann bei Fluchtverdacht, oder wenn seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, durch jedermann vorläufig festgenommen werden, (sog. „Jedermann-Festnahmerecht”) um ihn an die Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.
  2. Bei der Festnahme, d. h. beim Festhalten, ist auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu achten. Nur wenn es der Bedeutung der Sache angemessen ist, darf ein Dieb zu Fall gebracht, am Boden fixiert oder sogar gefesselt werden.
  3. Ob ein Festnahmerecht bei bloßem Tatverdacht besteht, ist strittig. Grundsätzlich darf in das Freiheitsrecht eines Bürgers nur eingegriffen werden, wenn dieser alle Merkmale einer Straftat erfüllt hat. Je konkreter der Tatverdacht ist, desto eher wird man in der Praxis ein Festnahmerecht zubilligen müssen.

Fangprämie

  1. Der Einzelhändler darf keine Kosten für Überwachungs- oder Sicherungsmaßnahmen von dem Ladendieb verlangen.
  2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Ladendieb jedoch zu erstatten. Als angemessen sind pauschalierte Beträge von 25,00 € oder auch 50,00 € anzusehen. Die Obergrenze bildet der Wert der Ware. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie gezahlt werden, wenn es sich um besonders wertvolle Waren handelt. In diesem Fall muss die Prämie aber deutlich geringer sein als der Warenwert.
  3. Die Fangprämie ist vom Ladendieb nicht unverzüglich zu zahlen. Hinweisschilder mit dem Aufdruck „Die Fangprämie ist sofort zu entrichten” sind nicht rechtsverbindlich.
  4. Die Fangprämie ist auch bei einem vorgegebenen „bloßen Vergessen des Bezahlens der Ware” vom Kunden zu entrichten.

Auskunftspflichten

Ein Ladendieb ist gegenüber dem Detektiv oder dem Kaufhaus nicht zu Angaben verpflichtet, welche die Tat oder seine Person betreffen. Dieses ist erst der Fall, wenn er von der Polizei befragt wird. Aber auch dann ist er nur zur Angabe der Personalien zur Identifizierung verpflichtet. Angaben zur Tat kann er verweigern.