Preise im Einzelhandel

Preisauszeichnungen und Rabattkennzeichnungen im Einzelhandel

Die Preisauszeichnung dient dem fairen Wettbewerb und schützt sowohl Verbraucher als auch Unternehmen. Sie ist ein wesentliches Element für Transparenz und Gleichbehandlung im Marktgeschehen.

Preisauszeichnung im Einzelhandel

Allgemeine Verpflichtungen

Unternehmen im Einzelhandel sind verpflichtet, sämtliche Waren und Dienstleistungen gut sichtbar mit einem Preis auszuzeichnen. Diese Verpflichtung umfasst mehrere Aspekte:
  • Ausgestellte Waren: Waren, die in Schaufenstern, Verkaufsräumen, Verkaufsständen oder Schaukästen ausgestellt werden, müssen mit gut sichtbaren Preisschildern oder Beschriftungen versehen sein.
  • Waren in Regalen oder Behältnissen: Wenn Waren in Regalen oder Behältnissen angeboten werden, muss der Preis direkt dort angebracht sein oder ein zugehöriges Preisverzeichnis gut sichtbar zur Verfügung gestellt werden.
  • Kataloge, Internet und Bildschirme: Produkte, die in Katalogen, auf Bildschirmen oder im Internet angeboten werden, sind so zu kennzeichnen, dass Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder in Verbindung mit der Beschreibung einsehbar sind.
  • Grundpreise: Für Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss zusätzlich zum Endpreis auch der Grundpreis (Preis pro Einheit) angegeben werden.
Weitere Details zum Thema Grundpreisangabe können in speziellen Richtlinien, wie beispielsweise der "Grundpreisangabe (Änderungen ab 2022)", nachgelesen werden.

Preisverhandlungen

Im Einzelhandel ist es üblich, feste Endpreise anzugeben. In speziellen Branchen wie dem Gebrauchtwagen- oder Immobilienhandel können jedoch Verhandlungen über den Preis erfolgen. In diesen Fällen ist eine Kennzeichnung als "Verhandlungsbasis" zulässig, sofern sich die angegebenen Preise auf den Endpreis inklusive aller anfallenden Preisbestandteile, wie z. B. Umsatzsteuer, beziehen.

Rabatte und Kennzeichnung von Preisnachlässen

Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV)

Seit der Novellierung der Preisangabenverordnung im Mai 2022 gelten neue Anforderungen für die Kennzeichnung von Rabatten:
  • Referenzpreis: Bei jeder Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden. Dies gilt sowohl für stationäre Geschäfte als auch für den Onlinehandel.
  • Unterschiedliche Vertriebskanäle: Stationärer Handel und Onlinehandel gelten als unterschiedliche Vertriebskanäle. Für jeden Vertriebskanal ist ein separater Referenzpreis zu berechnen.
  • Ausnahmen: Individuelle Rabatte, wie Geburtstagsrabatte, Mengenrabatte sowie Preisnachlässe für verderbliche Waren, sind von der Referenzpreispflicht ausgenommen (Begründung und Hinweise z. B. bei verderblicher Ware erforderlich).

Gestaltung von Rabattaktionen

Für eine rechtlich einwandfreie Durchführung von Rabattaktionen wird eine transparente Kommunikation empfohlen. Die folgenden Punkte sollten klar aufgeführt werden:
  • Beginn und Ende der Aktion (z. B. "gültig vom 01. bis 15. November 2025").
  • Bedingungen und Umfang der Aktion (z. B. "10 % Rabatt auf das gesamte Sortiment").
  • Umfangreiche Angaben zu ausgenommenen Waren oder Dienstleistungen.

Irreführung vermeiden

Unzulässige Praktiken können empfindliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Folgende Hinweise sind zu beachten:
  • Durchgestrichene Preise: Der durchgestrichene Preis muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage abbilden und darf nicht irreführend sein.
  • Kurzeitige Aktionen: Rabattierte Preise müssen für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sein, um Lockvogelangebote zu verhindern.
  • Mondpreise: Es dürfen keine überhöhten Preise als Referenz dienen, um künstlich hohe Preisnachlässe vorzutäuschen.

Selektive Vertriebsvereinbarungen

Grundlagen und Ziele

Hersteller können selektive Vertriebssysteme einrichten, um den Vertrieb ihrer Produkte zu kontrollieren und eine hohe Qualität von Beratung und Präsentation sicherzustellen. Händler verpflichten sich, die Waren nur an autorisierte Partner weiterzuverkaufen, die festgelegte qualitative oder quantitative Kriterien erfüllen.
Beispiele:
  • Qualitative Anforderungen: Hochwertige Geschäftsausstattung, guter Kundendienst, Beratungsleistungen.
  • Regionale Beschränkung: Begrenzung der Anzahl der Händler in einer Region.

Kartellrechtliche Einschränkungen

Selektive Vertriebssysteme unterliegen engen Regeln des europäischen und deutschen Kartellrechts:
  • Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 330/2010 regelt, dass selektive Vertriebssysteme erlaubt sind, sofern die Marktanteile des Herstellers und der Händler jeweils nicht über 30 % liegen.
  • Unzulässige Klauseln, wie z. B. Plattformverbote, werden rechtlich kritisch geprüft.

Plattformverbote und Doppelpreissysteme

  • Plattformverbote: Hersteller untersagen teilweise den Vertrieb ihrer Produkte über spezielle Online-Handelsplattformen. Diese Vorgaben sind kartellrechtlich nur zulässig, wenn sie diskriminierungsfrei erfolgen.
  • Doppelpreissysteme: Differenzen bei Preisen oder Vergütungen zwischen stationärem und Onlinehandel sind stark reguliert und können kartellrechtliche Probleme verursachen.

Vorteile für den stationären Handel

Besonders profitieren stationäre Händler von der Qualitätssicherung eines selektiven Vertriebssystems durch:
  • Höhere Margen durch exklusive Rabatte.
  • Vergütungen für Präsentation und Beratung.

Fazit

Ob Preisauszeichnung, Rabattgestaltung oder selektive Vertriebssysteme: Unternehmen sollten gesetzliche Vorgaben beachten und eine klare, transparente Kommunikation mit den Kunden sicherstellen. Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei den zuständigen Behörden und Kammern.