Widerrufs-Button kommt ab Juni 2026
Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte Widerrufs-Button für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte verpflichtend, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Dies sieht ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU 2023/2673) in deutsches Recht umgesetzt wird.
Ziel der neuen Regelung
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen online geschlossene Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie diese online abgeschlossen haben.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen online geschlossene Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie diese online abgeschlossen haben.
Anwendungsbereich
Kernstück der Reform ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (Widerrufs-Button) in einem neuen § 356a BGB:
Kernstück der Reform ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (Widerrufs-Button) in einem neuen § 356a BGB:
Die neue Pflicht gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wurden. Unter einer Online-Benutzeroberfläche in diesem Sinne ist eine Software zu verstehen, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.
Von der Neuregelung nicht erfasst sind Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden.
Ausgenommen sind zudem Fernabsatzverträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wie nach dem Katalog 312g BGB.
Anforderungen an die Platzierung und Gestaltung
Onlinehändler und Online-Dienstleister im B2C-Bereich müssen künftig auf ihren Websites eine gut lesbare Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung bereitstellen. Dabei sind auch die Anforderungen für Menschen mit Behinderungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der dazu ergangenen Verordnung zu beachten – wie etwa hinsichtlich Schriftgröße, Kontrast oder Schriftfarbe.
Onlinehändler und Online-Dienstleister im B2C-Bereich müssen künftig auf ihren Websites eine gut lesbare Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung bereitstellen. Dabei sind auch die Anforderungen für Menschen mit Behinderungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der dazu ergangenen Verordnung zu beachten – wie etwa hinsichtlich Schriftgröße, Kontrast oder Schriftfarbe.
Die Schaltfläche muss ohne Weiteres zu finden und während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und durchgehend verfügbar sein - ohne Registrierung, Authentifizierung oder App-Download (außer, der Vertrag wurde über eine App geschlossen). Nach der Gesetzesbegründung reicht eine pauschale Bereitstellung der Funktion aus; die individuelle Berechnung der Widerrufsfrist ist nicht erforderlich.
Zweistufige Ausgestaltung
Die Widerrufsfunktion muss zweistufig ausgestaltet sein:
Die Widerrufsfunktion muss zweistufig ausgestaltet sein:
- Stufe 1: Nach dem Klick auf den Button wird der Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der er die relevanten Vertragsdaten eingibt und mitteilt, wie die Eingangsbestätigung für den Widerruf erfolgen soll.
- Stufe 2: Der neue § 356a BGB sieht vor, dass es der Unternehmer dem Verbraucher ermöglichen muss, seine Widerrufserklärung und die Informationen mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. diese Bestätigungsfunktion muss ebenfalls gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung versehen sein.
Erlaubt ist nur die Abfrage folgender Angaben:
- Name der Verbraucherin / des Verbrauchers
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung übermittelt werden soll (zum Beispiel E-Mail).
Weitere Angaben, wie insbesondere zum Widerrufsgrund – dürfen nicht abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.
Eingangsbestätigung erforderlich
Nach Ausübung des Widerrufs muss der Unternehmer eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel per E-Mail) übermitteln. Diese muss den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit enthalten.
Wichtig: Die Eingangsbestätigung dient nur dem Nachweis, dass der Widerruf über den Widerrufs-Button übermittelt wurde, nicht aber, dass der Widerruf wirksam ausgeübt wurde. Entsprechende Formulierungen sind daher in der Eingangsbestätigung zu vermeiden.
Nach Ausübung des Widerrufs muss der Unternehmer eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel per E-Mail) übermitteln. Diese muss den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit enthalten.
Wichtig: Die Eingangsbestätigung dient nur dem Nachweis, dass der Widerruf über den Widerrufs-Button übermittelt wurde, nicht aber, dass der Widerruf wirksam ausgeübt wurde. Entsprechende Formulierungen sind daher in der Eingangsbestätigung zu vermeiden.
Widerrufs-Button und Kündigungs-Button sind nicht dasselbe
Bei Dauerschuldverhältnissen kann zusätzlich ein Kündigungs-Button erforderlich sein. Beide Buttons müssen klar voneinander abgegrenzt sein, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Im Fall eines erfolgreichen Widerrufs muss der Unternehmer den Vertrag rückabwickeln und ggf. bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Wurde zum Beispiel die Ware bereits geliefert, kann der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder ihm der Verbraucher die Rücksendung nachweist. Im Fall der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bleibt der Verbraucher hingegen zunächst bis zur Wirksamkeit der Kündigung an den Vertrag gebunden.
Bei Dauerschuldverhältnissen kann zusätzlich ein Kündigungs-Button erforderlich sein. Beide Buttons müssen klar voneinander abgegrenzt sein, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Im Fall eines erfolgreichen Widerrufs muss der Unternehmer den Vertrag rückabwickeln und ggf. bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Wurde zum Beispiel die Ware bereits geliefert, kann der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder ihm der Verbraucher die Rücksendung nachweist. Im Fall der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bleibt der Verbraucher hingegen zunächst bis zur Wirksamkeit der Kündigung an den Vertrag gebunden.
Neue Informationspflichten
Zusätzlich zur bisherigen Widerrufsbelehrung muss über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsschaltfläche informiert werden.
Zusätzlich zur bisherigen Widerrufsbelehrung muss über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsschaltfläche informiert werden.
Ab dem 27. September 2026 gelten -unabhängig von dem Widerrufs-Button- zudem weitere Informationspflichten:
- umweltfreundliche Lieferoptionen (soweit verfügbar)
- Gewährleistung und Garantien
- Reparierbarkeitswert bzw. Informationen über die Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Verfahren zur Bestellung von Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie Reparatureinschränkungen.
Auch Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung sind betroffen
Unternehmen müssen die Widerrufsbelehrung anpassen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBG-neu – Gestaltungshinweis 3, 1. Alternative):
Unternehmen müssen die Widerrufsbelehrung anpassen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBG-neu – Gestaltungshinweis 3, 1. Alternative):
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter (Internet-Adresse oder anderen geeigneten Hinweis, darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist) ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Dies sollte aber erst ab 19. Juni 2026 geschehen. Die bisherige Möglichkeit, dem Verbraucher die Möglichkeit anzubieten, den Widerruf über die Website zu erklären, bleibt erhalten. Aber auch in diesem Fall ist die Widerrufsbelehrung anzupassen (2. Alternative).
Auch die Datenschutzerklärung sollte angepasst werden – hinsichtlich der erhobenen Daten, deren Verarbeitung und Speicherdauer.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Unternehmen, die die Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen, drohen Bußgelder oder Abmahnungen. Wird die neue Widerrufsfunktion nicht zur Verfügung gestellt und demzufolge nicht über deren Platzierung informiert, kommt es wegen der mangelnden Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten zu einer verlängerten Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Unternehmen, die die Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen, drohen Bußgelder oder Abmahnungen. Wird die neue Widerrufsfunktion nicht zur Verfügung gestellt und demzufolge nicht über deren Platzierung informiert, kommt es wegen der mangelnden Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten zu einer verlängerten Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Die Widerrufsfunktion und die geänderten Informationspflichten sind ab 19. Juni 2026 vorzuhalten. Unternehmen sollten frühzeitig mit der technischen und rechtlichen Umsetzung beginnen, um Abmahnungen und Sanktionen zu vermeiden.