Antrag auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen
gemäß § 9 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Hinweise
- Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Kammer zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG)
- Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Kammer zu stellen. Falls die angestrebte Prüfung wiederholt werden muss, ist der Antrag bei jedem Prüfungsversuch erneut zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Ziffer 1 sind beizufügen.
- Befreit werden kann nur von einzelnen, rechtlich selbständigen Prüfungsbestandteilen der jeweiligen Fortbildungsprüfung (Prüfungsteile, Prüfungsbereiche, Prüfungsfächer oder Handlungsfächer). Eine Befreiung von sämtlichen Prüfungsbestandteilen ist nicht möglich.
- Zwischen den Prüfungsbestandteilen (die befreienden und die zu befreienden Prüfungbestandteile) muss eine Gleichwertigkeit bestehen. Diese ist anzunehmen, wenn die Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung übereinstimmen. Eine Vergleichbarkeit ist bei einem unterschiedlichen DQR-Niveau ausgeschlossen.
- Die dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Prüfung muss zudem vor einer öffentlich oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt worden sein. Der Abschluss eines privaten Bildungsträgers ohne staatliche Anerkennung genügt nicht. Eine Befreiung von Bestandteilen ausländischer Prüfungen ist ebenfalls nicht möglich.
Die Befreiung ist nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren zwischen Bekantgabe der bestandenen Prüfung und der Anmeldung zur angestrebten Prüfung gestellt wird. Bei Prüfungswiederholung oder Rücktritt verfällt der Befeiungsanspruch, falls die Anmeldung zum neuen Prüfungstermin nicht innerhalb der Fünf-Jahres-Frist möglich ist. Zudem ist in diesen Fällen eine Anmeldung immer nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Ist der Befreiungsantrag statthaft, wird bei einer erfolgreichen Prüfung der befreite Prüfungsbestandteil auf dem Prüfungszeugnis kenntlich gemacht. Eine Übernahme von Prüfungsleistungen (Noten) erfolgt nicht.