Sachkundeprüfung: Geprüfte/r Fachmann/-frau für Versicherungs­vermittlung IHK

Allgemeines

Die gewerbsmäßige Ausübung der Versicherungsvermittlung und -beratung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Eine der Voraussetzungen zur Erlangung der Erlaubnis ist der Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Nachweis kann u.A. erbracht werden durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung "Geprüfter Versicherungsfachmann /-frau IHK".
Zuständig fur die Abnahme der Sachkundeprüfungen sind die Industrie- und Handelskammern.
Wer benötigt einen Sachkundenachweis?
Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Die Sachkunde muss dabei grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Es gibt aber Ausnahmen:
  • Wer eine bestimmte berufliche Qualifikation besitzt (s.u.), muss seine Sachkunde nicht nachweisen.
  • Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.
  • Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als Versicherungsvermittler durch das Versicherungsunternehmen registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
  • Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.
  • Wer als selbständiger oder angestellter Vermittler mindestens seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung.

Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?

Eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer BWV- oder IHK-Prüfung zum/r Versicherungsfachmann/-frau gilt als Sachkundenachweis.
Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden abschließend als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach §5 VersVermV anerkannt:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
  • Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
  • Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
  • Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
ein Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
ein Abschlusszeugnis als
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der Prüfling 
  • eine Erlaubnis nach §34f, §34h oder §34i GewO hat oder
  • einen Sachkundenachweis nach §34f, §34h oder §34i GewO erlangt hat.

Was sind die Inhalte der Sachkundeprüfung?

Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung: 
1. fachliche Grundlagen:
  • rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und -beratung,
  • sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung,
  • Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung,
  • verbundene Hausratversicherung und verbundene Gebäudeversicherung,
  • Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung und Rechtsschutzversicherung;
2. Kundenberatung:
  • Bedarfsermittlung,
  • Lösungsmöglichkeiten,
  • Produktdarstellung und Information.
Die Sachkundeprüfung umfasst zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Grundlagen insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung.
Zum praktischen Prüfungsteil wird zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.

Zur besseren Transparenz wurde ein Rahmenplan zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK" entwickelt. Er soll Prüflingen, Prüfern und Ausbildern als „Navigationssystem" dienen und deutlich machen, welche Lerninhalte in den beiden Prüfungsteilen beherrscht werden müssen. 

Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. Juli 2023 gilt ein neuer Rahmenstoffplan und das neue Bedingungswerk Proximus 5.

Kosten und Verordnung

Was kostet die Sachkundeprüfung?
Die Gesamtprüfung kostet 325 Euro. Die Gebühr nur für die praktische Prüfung beträgt 175 Euro, nur für die schriftliche Prüfung 200 Euro. 
Wie oft darf man die Prüfung wiederholen?
  • Die Prüfung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.
  • Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
  • Die Handelskammer erteilt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r  Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK"

Welche Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung gibt es?

Eine Übersicht der Seminaranbieter für die Prüfungsvorbereitung finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der Industrie- und Handelskammern.

Prüfungstermine und Anmeldung

Wann finden die nächsten Prüfungen statt?
Schriftliche Prüfung Praktische Prüfung Anmeldeschluss
06.06.2024
07.06.2024
ausgebucht
12.09.2024
13.09.2024
04.08.2024*
07.11.2024
08.11.2024
29.09.2024*’
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Wo können Sie sich zur Prüfung anmelden?
Ihre Anmeldung zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r  Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK" erfolgt online.
Bitte melden Sie sich nicht unvorbereitet zur Prüfung an.