Prüfung nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Hinweise zur Prüfungsanmeldung

Bitte beachten Sie bei Ihrer Anmeldung die richtige Auswahl von Prüfungsvariante und Prüfungsart!
Prüfungsvariante Regelprüfung: Prüfung nach erfolgter Schulung (140 Stunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.
Prüfungsvariante Quereinsteiger: Prüfung nur für Inhaber eines Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrs- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmens. Zusätzlich erforderlich ist eine ergänzende Schulung (96 Stunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.
Prüfungsvariante Umsteiger: Prüfung nur für Teilnehmer, die bereits im Besitz eines Nachweises über die Grundqualifikation für den Güterverkehr oder Personenverkehr sind und ihre Tätigkeit auf den jeweils anderen Bereich ausweiten möchten. Zusätzlich erforderlich ist eine ergänzende Schulung (35 Stunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. 
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Fahrer, die Güter- oder Personentransporte mit Fahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist, müssen neben der Fahrerlaubnis eine ergänzende Qualifikation nachweisen. 
Grundlage dieser Regelung sind die europäischen "Richtlinien 2003/59 und 2018/645 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung bestimmter Fahrer für den Güter- und Personenverkehr". Ziel dieser Richtlinien ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit des Fahrpersonals. Darüber hinaus soll durch die Vermittlung entsprechender Fahrtechniken auch eine Reduzierung des Kraftstoffverbrauches erreicht werden. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)"  sowie die "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung".

Anwendungsbereich

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind oder
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden
und
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch den Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen (Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE),
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).

Ausnahmen

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km pro Stunde nicht übersteigt,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrtsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z. B. Handwerker),
  • nicht gewerbliche Beförderung von Gütern oder Personen.
  • Ausgenommen sind auch Leerfahrten, z. B. von Autovermietern, Kraftfahrzeugherstellern und -händlern, Werkstattbetreibern oder Hol- und Bringdiensten. Beladene Fahrten unterliegen jedoch weiterhin der Berufskraftfahrer-Qualifikationspflicht.
  • Kraftfahrzeuge im ländlichen Raum, wenn die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt, die Beförderung gelegentlich erfolgt und das Fahren von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
  • Kraftfahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von 100 km genutzt werden.

Besitzstandsschutz

besteht für alle Fahrer, die
  • im Güterverkehr eingesetzt werden und vor dem 10. September 2009 ihren entsprechenden Führerschein erworben haben oder
  • im Personenverkehr eingesetzt werden und vor dem 10. September 2008 ihren entsprechenden Führerschein erworben haben.
Diese Fahrer müssen keine gesonderte Grundqualifikation nachweisen. Allerdings ist auch für diese Fahrer eine regelmäßige Weiterbildung alle fünf Jahre vorgeschrieben (siehe F. Weiterbildung)

Erwerb der Grundqualifikation

Der Erwerb der Grundqualifikation ist auf verschiedene Arten möglich: Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation
Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann wiederum auf zwei Wegen erbracht werden:
Abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
oder
Erfolgreiche Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich der Prüfling seinen Wohnsitz hat).
Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist nicht erforderlich.
Die Prüfung umfasst:
Einen theoretischen Prüfungsteil (240 Minuten) bestehend aus:
  • Multiple-Choice-Fragen
  • Fragen mit direkten Antworten
  • Erörterung von Praxissituationen
und
einen praktischen Prüfungsteil (ca. 210 Minuten) bestehend aus:
  • Fahrprüfung (120 Minuten)
  • praktischer Prüfungsteil (Ladungssicherung etc. 30 Minuten)
  • Bewältigung kritischer Fahrsituationen (max. 60 Minuten)
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugVo) oder den Personenverkehr (PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in der Prüfung vorgesehen.
Beschleunigte Grundqualifikation
Diese kann durch die Teilnahme an einer Schulung (140 Stunden zu je 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (siehe G: Ausbildungsstätten) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer erworben werden. Die Teilnahme an der Schulung ist verpflichtend und muss vor der Prüfung nachgewiesen werden. Eine Fahrerlaubnis ist für die Ablegung der Prüfung nicht erforderlich.
Die Prüfung besteht aus einem 90-minütigen theoretischen Test. Auch hier sind für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugVO) oder den Personenverkehr (PBZugVO) besitzen, Erleichterungen vorgesehen.
Anrechnung: Für die Schulungen im Zusammenhang mit der Weiterbildung und der beschleunigten Grundqualifikation werden folgende abgeschlossene Ausbildungsmaßnahmen im Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten anerkannt:
  • ADR-Schulung nach 8.2 ADR
  • Schulungen über den Schutz von Tieren beim Transport
Die Anerkennung erfolgt bei Vorlage der vorgeschriebenen einheitlichen Bescheinigung durch die zuständige Führerscheinstelle.

Mindestalter für den Einsatz von Fahrern auf bestimmten Fahrzeugen

Für die unterschiedlichen Arten des Nachweises der Grundqualifikation sind unterschiedliche Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr vorgesehen.
Güterkraftverkehr
  • Führerscheinklasse C, CE
    • Ausbildung "Berufskraftfahrer" *: 18 Jahre
    • Grundqualifikation: 18 Jahre
    • Beschleunigte Grundqualifikation: 21 Jahre

  • Führerscheinklasse C1, C1E
    • Ausbildung "Berufskraftfahrer" *: 18 Jahre
    • Grundqualifikation: 18 Jahre
    • Beschleunigte Grundqualifikation: 18 Jahre
Personenverkehr
  • Führerscheinklasse D, DE
    • Ausbildung "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"*: 18 Jahre (nur im Linienverkehr bis 50 km) oder 20 Jahre
    • Grundqualifikation: 21 Jahre
    • Beschleunigte Grundqualifikation: 21 Jahre (nur im Linienverkehr bis 50 km) oder 23 Jahre
  • Führerscheinklasse D1, D1E
    • Ausbildung "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"*: 18 Jahre
    • Grundqualifikation: 21 Jahre
    • Beschleunigte Grundqualifikation: 21 Jahre
* Bis zum Erreichen des regulären Mindestalters für die jeweilige Führerscheinklasse oder bis zum Abschluss der Ausbildung (höchstens drei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis) ist die Fahrerlaubnis auf Fahrten im Rahmen der Ausbildung beschränkt und nur im Inland erlaubt. Als Nachweis ist eine Kopie des Ausbildungsvertrages mitzuführen.

Weiterbildung

Innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation (egal auf welchem Weg diese Grundqualifikation erworben wurde) müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte aufgefrischt werden.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit insgesamt 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten. Diese 35 Unterrichtseinheiten müssen in selbstständigen Blöcken von mindestens 7 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Blöcke können auch bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Für den Fall, dass ein Fahrer das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungszeiten angerechnet.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist hier nicht vorgesehen.

Ausbildungsstätten

Die Ausbildungsstätten müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
Zuständige Behörde für Bremen/Bremerhaven ist:
  • Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Dokumentation der Qualifikation

Seit dem 23. Mai 2021 wird als Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation ein gesonderter Fahrerqualifikationsnachweis (siehe Muster) ausgestellt. Vorhandene Einträge “95” im Führerschein behalten bis zum jeweils angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit.
Für die Richtigkeit dieser Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.