Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Die Bundesregierung hat am 24. Juni das Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” auf den Weg gebracht. Ziel ist es, kleine und mittelständische Unternehmen, die schwer von der Corona-Pandemie betroffen sind, bei der Aufrechterhaltung ihres Ausbildungsangebotes zu unterstützen.
Seit dem 01. August 2020 können verschiedene Förderungen für die Ausbildung beantragt werden. Zuständig für die Bewilligung ist die örtliche Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Antragsstellende ihren Sitz haben.
Die Handelskammer Bremen bescheinigt ausschließlich die Richtigkeit der Angaben über die eingetragenen Ausbildungsverhältnisse.
Bei Fragen zu dem Bundesprogramm wenden Sie sich gerne an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie erreichen den Service telefonisch unter 0800 4 555520 oder per Kontaktformular auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.
Bei Fragen zu der Bescheinigung können Sie sich zusätzlich an unsere Ausbildungsberater wenden.

Aktuelles

Bund verlängert und erweitert Förderprogramm “Ausbildungsplätze sichern”

Das Bundeskabinett hat am 17. März 2021 die Verlängerung und Erweiterung des Förderprogramms beschlossen. Die Neufassung der zweiten Förderrichtlinie des Bundesministeriums wurde am 30. April 2021 veröffentlicht.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Ausbildungsprämien
: werden rückwirkend zum 16. Februar 2021 - zunächst in bisheriger Höhe verlängert. Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien zum 1. Juni 2021 von 2.000 und 3.000 Euro auf 4.000 und 6.000 Euro verdoppelt.

Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit: Künftig können auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilderin oder des Ausbilders gezahlt werden, weiterhin kann die Ausbildungsvergütung bezuschusst werden.

Größe der förderfähigen Unternehmen: Die Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden beziehen.

Neuer „Lockdown II-Sonderzuschuss“ für Kleinstunternehmen:
  Betriebe mit bis zu vier Mitarbeitern können pauschal 1.000 Euro bekommen, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.

Übernahmeprämie
:  wird bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 Euro verdoppelt. Sie gilt künftig auch bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages.

Förderung einer Auftrags- oder Verbundausbildung: Die Mindestlaufzeit wird auf vier Wochen verkürzt, die Höhe der Förderung nach der Laufzeit bemessen. Insgesamt können bis zu 8.100 Euro gezahlt werden. Künftig kann auch der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten. Für Interimsausbildungsbetriebe entfällt die Begrenzung auf bis zu 249 Mitarbeitende ersatzlos.

Zuschuss für externe Prüfungsvorbereitungskurse:
Künftig können für pandemiebetroffene Unternehmen die Kosten für externe Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bezuschusst werden, maximal mit 500 Euro.

Antragsstellung, Bescheinigung durch die Handelskammer

Ausbildungsprämien, Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie

Die Fördermaßnahmen Ausbildungsprämien, Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie können ab sofort bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Eine zweite Förderbekanntmachung zur Auftrags- und Verbundausbildung soll zeitnah folgen. 
Umsetzung und Auszahlung der Förderung:
Für die Umsetzung und Auszahlung der Prämien sind die Agenturen für Arbeit verantwortlich. Ab sofort ist es möglich, Antrags- und Bescheinigungsformulare für die Maßnahmen Ausbildungsprämien, Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie unter www.arbeitsagentur.de herunterzuladen. Gerne hilft der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit bei Fragen rund um die Ausbildungsprämie unter 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) weiter.
Der Antrag wird bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt und dort bearbeitet. Das Antragsformular und die Formulare für die Bescheinigung der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse finden Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit.
So erhalten Sie die für den Antrag notwendige Bescheinigung von der Handelskammer Bremen:
1. Prüfen Sie zunächst anhand der Förderrichtlinie, ob Sie und Ihre Ausbildungsverhältnisse förderfähig sind. Im Zweifel nehmen Sie Kontakt zu der Bundesagentur für Arbeit auf. 
2. Erst dann reichen Sie bitte via Mail die vollständig ausgefüllten Bescheinigungsformulare bei der Handelskammer Bremen ein. Nur wenn die Angaben vollständig sind, kann Ihr Anliegen bearbeitet und die Bescheinigung ausgestellt werden.
3. Neben dem ausgefüllten Bescheinigungsformular werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung benötigt:
  • die zu fördernde Ausbildungsverträge in .pdf (max. 5 MB)
  • bei der Ausbildungsprämie (plus): genaue Angaben über die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse, die nach Ende der Probezeit in den letzten drei Jahren bestanden
4. Die Anforderung der Bescheinigung richten Sie an folgende Mailadresse: ausbildungspraemie@handelskammer-bremen.de
5. Die Handelskammer Bremen prüft dann die von Ihnen gemachten Angaben und sendet Ihnen nach erfolgter Prüfung die Beschenigung zurück. Ggf. erfolgen Rückfragen.
6. Mit der Bescheinigung ist keine Entscheidung über die Gewährung einer Förderung aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verbunden. Über die Bewilligung einer Förderung entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Stand: 03.06.2021, 12:00 Uhr

Anpassung der Förderrichtlinie zum 11. Dezember 2020

Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Krise hat die Bundesregierung eine Anpassung der ersten Förderrichtlinie beschlossen. Damit werden Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämie erleichtert und Prämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis Mitte 2021 verlängert.
Die Änderungen gelten rückwirkend:
Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

Welche Unternehmen werden gefördert?

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis 499 MitarbeiterInnen (gültig ab 1. Juni 2021, zuvor bis zu 249 MitarbeiterInnen). Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.
  • Für verbundenen Unternehmen gilt: Es werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.
  • KMU, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits-und Sozialwesen durchführen
  • Ausschlusskriterien: Praktika sind ausgeschlossen
Anpassung zum 11.12.2020:
Für die Übernahmeprämie gilt: Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verloren gegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).

Auftrags- und Verbundausbildung

Die administrative Umsetzung der Fördermaßnahme “Auftrags- und Verbundausbildung” übernimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See. Alle Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antragsverfahren finden Sie unter www.kbs.de/bpa.

Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen)

Ausbildungsbetriebe, die ihr Ausbildungsangebot im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag (Auszahlung nach Ende der Probezeit). Ab 1. Juni 2021 gilt eine Prämienerhöhung auf 4.000 Euro.

Antragsvoraussetzung:

(Anpassung zum 11.12.2020)
1. Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind durch die Coronakrise in erheblichem Umfang betroffen:
  • Das Unternehmen hat in der 1. und 2. Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt (bisher galt: nur in der 1. Hälfte 2020)
oder
  • der Umsatz ist in den Monaten von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen (bisher galt:  April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen)
2. Das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert.
  • Vergleich der Ausbildungsverträge die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017–2019) abgeschlossenen Verträge (Verträge, die in der Probezeit gelöst wurden, werden nicht mitgezählt). Hinweis: Die Ausbildungsjahre 2017/18, 2018/19 und 2019/20 sind definiert durch Ausbildungsbeginn vom 24.06. bis 23.06
3. Die Zuordnung der Ausbildungsverträge zum neuen Ausbildungsjahr 2020 ist gegeben.
  • Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich.
  • In die Förderung grundsätzlich einbezogen werden sollen Ausbildungen, die ab dem 24. Juni 2020 (bisher galt: frühestens am 1. August 2020) beginnen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an.

Ausbildungsprämie plus (Ausbildungsangebot erhöhen)

Ausbildungsbetriebe, die Ihr Ausbildungsangebot im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, werden mit der Ausbildungsprämie plus gefördert.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (Auszahlung nach Ende der Probezeit). Ab 1.Juni 2021 gilt eine Prämienerhöhung auf 6.000 Euro.

Antragsvoraussetzungen:

(Anpassung zum 11.12.2020)
1. Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen:
  • Das Unternehmen hat in der 1. und 2. Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt (bisher galt: nur in der 1. Hälfte 2020)
oder
  • der Umsatz ist in den Monaten von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen (bisher galt:  April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen)
2. Das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöht.
  • Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017–2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge (Verträge, die in der Probezeit gelöst wurden, werden nicht mitgezählt). Hinweis: Die Ausbildungsjahre 2017/18, 2018/19 und 2019/20 sind definiert durch Ausbildungsbeginn vom 24.06. bis 23.06. 
3. Die Zuordnung der Ausbildungsverträge zum neuen Ausbildungsjahr 2020 ist gegeben.
  • Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich.
  • In die Förderung grundsätzlich einbezogen werden sollen Ausbildungen, die ab dem 24. Juni 2020 (bisher galt: frühestens am 1. August 2020) beginnen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an.

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung (Vermeidung von Kurzarbeit für Azubis)

Ausbildungsbetriebe die trotz erheblichen Arbeitsausfalls ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen werden gefördert.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert
neu: zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2021 (bisher galt: 31. Dezember 2020).

Erweiterung mit Beschluss vom 17.03.2021:
Zahlung eines Zuschusses zur Ausbildervergütung in Höhe von 50 Prozent, wenn Ausbilder und Auszubildende nicht in Kurzarbeit geschickt werden:

Antragsvoraussetzungen:

  • die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzen ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die COVID-19-Krise fort
  • die KMU bringen Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit
  • Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb

Übernahmeprämie

Ausbildungsbetriebe die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen Betrieben bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen werden gefördert.
Betriebe erhalten eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden.

Erweiterung mit Beschluss vom 17.03.2021:
Die Prämie wird bis Ende 2021 (zuvor befristet bis 30. Juni 2021) verlängert und auf 6.000 Euro verdoppelt. Sie gilt künftig auch bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages .

Antragsvoraussetzungen:

Anpassung zum 11.12.2020:
1. Es besteht eine pandemiebedingte Insolvenz bei einem Betrieb wenn:
  • bis zum 31. Dezember 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
  • die Betriebe sich vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben
2. Antragsberechtigt sind Betriebe (neu: unabhängig von der Betriebsgröße) aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Betrieben (unabhängig von der Betriebsgröße) bis zum 30. Juni 2021 (bisher galt: 31. Dezember 2020) für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.

Auftrags- und Verbundausbildung

Wenn kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Ausbildung pandemiebedingt temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister befristet die Ausbildung übernehmen und dafür eine Prämie erhalten.
Die zeitweise Übernahme von Auszubildenden wird mit einer Prämie in Höhe von 4.000 Euro je Auszubildender bzw. Auszubildendem gefördert.

Voraussetzungen und Antragsstellung

Die administrative Umsetzung der Förderung übernimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See. Alle Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antragsverfahren finden Sie unter www.kbs.de/bpa.

NEU: Lock-Down-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen

Betriebe mit bis zu vier MitarbeiterInnen können einmalig für jedes Ausbildungsverhältnis pauschal 1.000 Euro bekommen, wenn der Betrieb seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise einstellen musste, die Ausbildung aber mindestens 30 Tage fortgesetzt hat.

Antragsstellung bis spätestens zum 31. Juli 2021

Förderbedingungen, -richtlinien und Hinweise

  • Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.
  • Neben den genannten Förderungen ist die Inanspruchnahme anderer Programme des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt nicht möglich. Das Unternehmen entscheidet, welche Förderung es in Anspruch nehmen will.
  • Eine kumulative Förderung im Rahmen der Maßnahmen Auftrags- und Verbundausbildung und der Übernahmeprämie ist ausgeschlossen.
Die Erste Förderbekanntmachung zur Umsetzung des Bundesprogramms wurde am 31. Juli 2020 veröffentlicht. Sie umfasst die Maßnahmen: Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie. Das Dokument zur amtlichen Veröffentlichung kann über die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heruntergeladen werden.
Die zweite Förderrichtlinie zur Auftrags- und Verbundausbildung wurde am 30. Oktober 2020 veröffentlicht. Die Neufassung der zweiten Förderrichtlinie des Bundesministeriums wurde am 30. April 2021 veröffentlicht.