Gesetz zur Einwanderung von Fachkräften
Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz soll für Unternehmen eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht werden. Es regelt deutlich und transparent, wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf. Hierfür sind die bisher geltenden Hürden herabgesenkt worden.
Als kompetente Beratung steht der Bremer Willkommensservice interessierten Bremer Unternehmen mit Rat und Expertise zur Seite.
Als Fachkraft im Sinne des Gesetzes gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Menschen mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Voraussetzung für eine Beschäftigung in Deutschland ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer Qualifikation vorliegt.
Berufsabschlüsse in den IHK-Berufen können auch weiter durch die IHK-FOSA anerkannt werden.
Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes sind:
- die Vorrangprüfung entfällt bei anerkannter Qualifikation und vorliegendem Arbeitsvertrag;
- die Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung entfällt ebenfalls;
- Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung erhalten die Möglichkeit, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen.
- eine Beschränkung der Zuwanderung auf die „Engpassberufe“ entfällt.
- die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen werden vereinfacht.
Ab Januar 2020 bieten die Agenturen für Arbeit Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren an. Diese können im Rahmen von Vermittlungstätigkeiten der Bundesagentur für Arbeit vollständig im Inland durchgeführt werden.
Ergänzt wird das Fachkräfteeinwanderungsgesetz durch das am 1. August in Kraft getretene Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz. Es erweitert die Fördermöglichkeiten für Geflüchtete in der Ausbildung.
Die Regelungen im Einzelnen:
- Besserer Zugang zur Sprachförderung des Bundes
- Leichterer Zugang zur Ausbildungsförderung für Geflüchtete
- Die Aufnahme einer Ausbildung für Geflüchtete scheitert nicht mehr am fehlenden Lebensunterhalt, weil die Ausnahme einer Ausbildung die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr einschränkt.
- Vereinfachte Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung an dem 1. Januar 2020
- Frühzeitige Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt für Geflüchtete durch vermittlungsunterstützende Leistungen.
- Arbeitslosengeld wird während Sprachkursteilnahme gewährt, wenn die Verbesserung der Sprachkenntnisse für die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die detaillierten Regelungen in Faktenpapieren zum Migrationspaket und zur Ausbildungsförderung zusammengestellt.