Bleibemöglichkeiten für Geflüchtete in einer betrieblichen Berufsausbildung

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (16. September 2015)
Asylbewerber sind während des Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Sie können nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es nicht; es findet daher auch keine Prüfung statt, ob bevorrechtigte inländische Ausbildungssuchende zur Verfügung stehen.
Wenn über den Antrag auf Asyl oder Anerkennung als Geflüchteter positiv entschieden wurde, besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Die jungen Geflüchteten können daher ihre Ausbildung ohne weiteres fortsetzen und nach dem Abschluss der Ausbildung jede Arbeit aufnehmen.
Wenn der Antrag auf Asyl oder Anerkennung als Geflüchteter abschlägig beschieden wurde, ist der Antragsteller ausreisepflichtig. Solange eine Abschiebung aus tatsächlichen, rechtlichen oder dringenden persönlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, erhält die Ausländerin oder der Ausländer eine Duldung.
Geduldete Personen können ohne Wartefrist, aber nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen. Dies gilt nicht, wenn der Geduldete das Abschiebehindernis selber zu vertreten hat oder seine Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Aufnahme einer Berufsausbildung auch bei Geduldeten nicht erforderlich.
Wenn das Abschiebehindernis entfällt, stellt sich die Frage, ob die bereits begonnene Berufsausbildung fortgeführt werden kann. Mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung kann für die Aufnahme einer Ausbildung eine Duldung nach § 60a AufenthG erteilt werden und soll dann jeweils um ein Jahr verlängert werden, bis die Ausbildung abgeschlossen ist. Die Regelung gilt für Personen, die die Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnehmen und die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen.
Nach erfolgreicher Ausbildung können Geduldete einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten und damit dauerhaft in Deutschland bleiben (§ 18a AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt, wenn der Geduldete
  • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
  • mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
  • als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen denen inländischer Arbeitnehmer entsprechen; eine Vorrangprüfung findet nicht statt. Es müssen weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen hinzukommen (ausreichend Wohnraum, Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Straftaten, keine Täuschung der Ausländerbehörden). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.