Beschäftigung von Geflüchteten und Asylbewerbern

Der Zuzug von Geflüchteten und Asylbewerbern beschäftigt auch Bremen. Mehr und mehr rückt der Fachkräfteaspekt in den Fokus. Viele Geflüchtete sind schulisch und beruflich qualifiziert genug, um mit ihrem Potenzial zur Fachkräftesicherung beizutragen.
Was ist zu beachten bei der Beschäftigung?
Für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung gilt grundsätzlich:
Beide Gruppen dürfen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Arbeit aufnehmen, jedoch muss für die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung die Zustimmung der Ausländerbehörde bzw. der Zentralen Arbeits- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Die ZAV prüft in Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsagentur, ob ein Ablehnungsgrund (zum Beispiel Leiharbeit) vorliegt, oder ob es für die Stellenbeschreibung bevorrechtigte Arbeiternehmer gibt (sog. Vorrangprüfung). Für die Prüfung haben die Behörden zwei Wochen Zeit.
Welche Möglichkeiten der Beschäftigung bestehen?
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, den Betroffenen den Weg in eine Beschäftigung zu eröffnen:
  • Praktika, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

    Die Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist immer ein Wagnis. Erst der Arbeitsalltag lässt erkennen, ob Bewerber den Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen sind. Ein Praktikum oder eine betriebliche Trainingsmaßnahme können dazu beitragen, den potenziellen Arbeitnehmer kennen zu lernen.

    Personen mit Aufenthaltsgestattung können nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines EU-geförderten Programms ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Personen mit Duldung können dies ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts bzw. ab Erteilung der Duldung. Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist jedoch erforderlich.
  • Betriebliche Ausbildung

    Ob die/der Betroffene die Schule in Deutschland besucht und abgeschlossen hat, oder ob er/sie nach seiner Schulpflicht eingereist ist: Flüchtlinge können eine Arbeitserlaubnis für eine betriebliche Ausbildung erhalten. Für eine Ausbildung haben Flüchtlinge mit Bleibeperspektive u.U. Anspruch auf Leistungen nach dem BAFöG oder eine Ausbildungsbeihilfe durch die Arbeitsagentur.

    Personen mit Aufenthaltsgestattung können nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Für eine schulische Berufsausbildung ist in der Regel ohnehin keine Erlaubnis erforderlich. Personen mit Duldung können ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts bzw. ab Erteilung der Duldung eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. In beiden Fällen ist jedoch eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich.
  • Beschäftigung

    Personen mit Aufenthaltsgestattung können nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine ihrem Abschluss entsprechende Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen, wenn sie einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen und mindestens 47.600 Euro brutto im Jahr verdienen werden (Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU) oder einen deutschen Hochschulabschluss besitzen (unabhängig vom Einkommen). Personen mit Duldung können dasselbe ab dem ersten Tag des Aufenthalts bzw. ab Erteilung der Duldung. Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist jedoch erforderlich.

    Für eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung entfällt die von der Bundesagentur für Arbeit durchzuführende Vorrangprüfung wenn diese
    • bereits seit 15 Monaten in Deutschland lebt oder
    • einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet, in dem sie mindestens 37.128 Euro brutto im Jahr verdient und diese Beschäftigung ein "Mangelberuf" ist (zum Beispiel Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) oder
    • einen deutschen qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
    • einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt oder
    • eine befristete praktische Tätigkeit aufnehmen möchte (zum Beispiel ein Praktikum, eine Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.

Wichtig: In diesen Fällen entfällt nicht die Zustimmungspflicht durch die ZAV, nur die Vorrangprüfung. Auch wird weiterhin eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt.
Nach vierjährigem Aufenthalt in Deutschland dürfen Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung jede Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Jedoch ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde nach wie vor erforderlich.

Auf diese Formalitäten achten Sie bei der Einstellung und Beschäftigung von Flüchtlingen:
Aufenthaltspapier:
  • Ein gültiges Aufenthaltspapier (Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) oder eine Duldung liegt vor.
  • Der Aufenthalt oder die Duldung kann auch über den dort genannten Zeitraum hinaus verlängert werden.
Arbeitserlaubnis:
  • Der Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ bedeutet, dass ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt besteht.
  • Anerkannte Flüchtlinge oder Kontingentflüchtlinge bedürfen keiner behördlichen Zustimmung zur Arbeitsaufnahme.
  • Bei eingeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt muss vor Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde, die die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholt, beantragt werden und erteilt worden sein. Die Arbeitserlaubnis kann nicht über die Gültigkeit des Aufenthaltspapiers hinaus ausgestellt werden (aber bei Verlängerung ebenfalls verlängert werden).
  • Falls der Aufenthalt des Flüchtlings auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und Sie ihn in einem anderen Gebiet einsetzen möchten: Hierfür muss der Betroffene evtl. eine Zusatzerlaubnis der Ausländerbehörde einholen.
  • Beim Wechsel der Arbeitsbedingungen oder Tätigkeit ist zu prüfen, ob dieser Wechsel bei eingeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt auch der Ausländerbehörde mitzuteilen ist und die dortige Zustimmung eingeholt werden muss.
  • Nach einer für eine bestimmte Stelle mehrjährig erteilte Arbeitserlaubnis kann eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt werden.