Das Handelsregister

Bedeutung des Handelsregisters

Das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister gibt zuverlässig Auskunft über wichtige Tatsachen, die für den Abschluss von Verträgen eine Rolle spielen können. Dies sind die genaue Firmenbezeichnung, der Sitz des Unternehmens, die Inhaberverhältnisse, eventuelle Haftungsbeschränkungen und vertretungsberechtigte Personen. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. Wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers müssen Neueintragungen, Änderungen und Löschungen in öffentlich beglaubigter Form, d. h. über einen Notar, angemeldet werden. Alle Eintragungen werden im Bundesanzeiger und den vom Amtsgericht bestimmten Zeitungen veröffentlicht. Dadurch werden die wesentlichen Rechtsverhältnisse für alle Interssierten offengelegt.

Die Eintragung ins Handelsregister

Seitdem mit Wirkung vom 1. Juli 1998 viele wichtige Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) neu gefasst und an die moderne Rechtsentwicklung angepasst wurden, stehen auch im Bereich des Kaufmanns- und Firmenrechts klarere und einfachere Strukturen zur Verfügung. Die frühere Trennung zwischen Voll- und Minderkaufmann einerseits und Muss-, Kann- und Sollkaufmann andererseits ist heute verschwunden. § 1 HGB bestimmt nunmehr, dass Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt und dass dies jeder Gewerbebetrieb ist, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise in gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die damit gemeinten kaufmännischen Einrichtungen sind jene, welche das Kaufmannsgewerbe herausgebildet hat, um den Unternehmer und seine Hilfspersonen, die Kunden und die Gläubiger des Unternehmers vor den Nachteilen mangelnder Übersicht und Ordnung zu schützen. Kaufleute werden sämtlich zwingend ins Handelsregister eingetragen; unabhängig von dieser Eintragung sind sie aber bereits Kaufleute per Gesetz und müssen die entsprechenden Vorschriften des HGB für Kaufleute beachten. Schließen sich mehrere Personen zum Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens zusammen, entsteht eine Offene Handelsgesellschaft (oHG) bzw. - wenn mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haften soll - eine Kommanditgesellschaft (KG). Diese Gesellschaften sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG). Alle übrigen Gewerbetreibenden, die sog. Kleingewerbetreibenden, sind grundsätzlich "Nichtkaufleute". Für sie besteht die freiwillige Möglichkeit, auf Wunsch eine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen und dadurch den "Kaufmannsstatus" - mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten - zu erlangen.

Rechte und Pflichten des Kaufmanns

Besondere Beachtung durch den Kaufmann verdienen die Vorschriften des HGB, denn das dort enthaltene Recht ist das "Sonderrecht der Kaufleute". So ist im HGB unter anderem geregelt, dass nur der Kaufmann berechtigt ist, eine Firma als Name zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen darf und verklagt werden kann. Mit Einwilligung des Kaufmanns kann diese Firma von Erben oder Erwerbern des Unternehmens fortgeführt werden. Auch das Recht zur Erteilung von Prokura ist dem Kaufmann vorbehalten. Neben den steuerrechtlichen hat der Kaufmann auch die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Achtgeben muss der Kaufmann bei Vertragsstrafevereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandvereinbarungen. Ihn als "Profi" schützen viele Formvorschriften, die zugunsten von Nichtkaufleuten bestehen, nicht. Andererseits erleichtert das dem Kaufmann in mancher Hinsicht auch sein Alltagsgeschäft. Darüber hinaus können Kaufleute nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu Handelsrichtern (ehrenamtlichen Richtern an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts) ernannt werden.

Nichtkaufleute

Wer einen Gewerbebetrieb führt, der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist "Nichtkaufmann". Die Grenze ist nicht leicht zu ziehen. Anhaltspunkte sind: Gar keine oder jedenfalls nur wenige Beschäftigte, keine Niederlassungen und kleine Geschäftsräume, geringe Anzahl von Geschäftsbeziehungen und Geschäftsvorfällen, niedrige Jahresumsätze, geringe Kapitalausstattung, Nichtvorhandensein von Kredit- und Wechselgeschäft, kleines Sortiment bzw. nur geringes Waren- oder Dienstleistungsspektrum. Schließen sich mehrere "Nichtkaufleute" zur gemeinsamen Geschäftsausübung zusammen, entsteht dadurch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, oft auch BGB-Gesellschaft genannt). Die Personenhandelsgesellschaften (oHG und KG) bzw. die Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) können nicht kaufmännisch betrieben werden; sie setzen eine Eintragung ins Handelsregister voraus.

Die Mitwirkung der Handelskammer

Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Handelskammer, das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen. § 126 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit schreibt dies vor. Demgemäß hat die Kammer Gewerbetreibende, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Handelsregister erfüllen, auf die Eintragungspflicht hinzuweisen. Die Handelskammer unterstützt ferner das Registergericht durch die Abgabe von gutachtlichen Stellungnahmen in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer beantragten Handelsregistereintragung, z.B. hinsichtlich einer gewählten Firmenbezeichnung, für diese zweifelhaft ist. Die abschließende Entscheidung, ob und in welcher Weise eine Eintragung zu erfolgen hat, liegt bei dem Amtsgericht. Das muss gegebenenfalls aufgrund objektiver Kriterien auch feststellen, ob der besagte Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und somit Kaufmann kraft Gesetzes ist oder nicht.

Die Firmenbezeichnung

In vielen Stellungnahmen der Kammer kommt der Frage, ob die gewählte Firmenbezeichnung zulässig ist, besondere Bedeutung zu. Das Recht, eine Firma zu führen, steht, wie erwähnt, nur Kaufleuten zu. Für die Bildung der Firma gelten seit dem 01.07.1998 deutlich vereinfachte Vorschriften. Zulässig sind nunmehr - nach freier Wahl des Unternehmers - sog. Personen-, Sach-, Phantasie-und Mischfirmen. Erfüllt sein müssen bei der Firmenwahl nur noch folgende Kriterien:
  1. Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und für das Unternehmen Kennzeichnungswirkung ("Namensfunktion") haben.
  2. Aus der Firma muss die Rechtsform des Unternehmens eindeutig hervorgehen.
  3. Die Haftungsverhältnisse müssen offen gelegt werden.
Daraus folgt, dass jetzt alle Kaufleute ihrer Firma einen eindeutigen Rechtsformzusatz - entweder in ausgeschriebener oder allgemein verständlicher, abgekürzter Form - beifügen müssen. Neu ist dies für in das Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute. Sie führen künftig den Zusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau”, bzw. "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.". Bereits bekannt sind bei den Personenhandelsgesellschaften die Rechtsformzusätze "offene Handelsgesellschaft" bzw. "oHG" und" Kommanditgesellschaft" bzw. "KG". Bei den Kapitalgesellschaften lauten die Zusätze "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Gesellschaft mbH" bzw. "GmbH" oder "Aktiengesellschaft" bzw. "AG". Einer Firma dürfen weitere, ebenfalls einzutragende Zusätze beigefügt werden. Derartige Zusätze dürfen nicht über Art und Umfang des Geschäftes oder seine Verhältnisse täuschen. Dementsprechend werden z.B. an Zusätze wie "Werk", "Fabrik", "Zentrale" oder "Deutsche" und viele andere Begriffe, mit denen sich besondere Vorstellungen über Größe und Bedeutung verbinden, entsprechende Anforderungen hinsichtlich des Geschäftsumfangs gestellt. Hierzu haben die Gerichte in zahlreichen Entscheidungen Maßstäbe entwickelt. Die Überprüfung der Firmenbezeichnung durch die Kammer erfolgt ausschließlich nach firmenrechtlichen Grundsätzen (Firmenwahrheit, Firmenklarheit, deutliche Unterscheidbarkeit von bereits in demselben Ortsbereich eingetragenen Firmen). Nicht überprüft wird, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Um wettbewerbsrechtlichen Problemen vorzubeugen kann es empfehlenswert sein, Datenbankrecherchen durchführen zu lassen, Branchenadressbücher oder Markenlexika einzusehen. Das Risiko, die Firma ändern zu müssen, kann jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden. Zu beachten ist, dass ein Kaufmann, der die Anmeldung seiner Firma zum Handelsregister unterlässt, vom Amtsgericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten ist.

Die Firmenfortführung

Wenn ein Kaufmann ein bestehendes Handelsgeschäft im Ganzen erwirbt oder pachtet, so wird ihm durch § 22 HGB erlaubt, die bisherige Firma entweder unverändert oder aber mit einem Nachfolgezusatz fortzuführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben einwilligen. Dies gilt auch für den Fall, dass der in der Firmenbezeichnung enthaltene Personenname mit dem des Erwerbers nicht übereinstimmt. In diesem Falle durchbricht der Grundsatz der Kontinuität der Firma den Grundsatz der Firmenwahrheit. Eine unveränderte Fortführung der Firma ist nach § 24 HGB grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Gesellschafter in ein bestehendes Handelsgeschäft aufgenommen wird oder ein Gesellschafter ausscheidet. Allerdings müssen in diesem Falle unzutreffend gewordene Gesellschaftszusätze korrigiert werden. In dem Spezialfall des Eintritts einer GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin in eine KG ist der bisherigen Firma der Zusatz "GmbH & Co KG" zwingend anzufügen.

Empfehlenswert: Absprache mit der Kammer

Zur Vermeidung von Beanstandungen empfiehlt es sich, die Kammer vor der notariellen Anmeldung zu fragen, ob sie die gewählte Firmenbezeichnung für zulässig hält. Hierdurch können Verzögerungen beim Eintragungsverfahren und unnötige Kosten vermieden werden.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.