Die Geschäftsbezeichnung
Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind
Nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach und der Geschäftsumfang überschaubar sind sowie kaufmännische Einrichtungen, wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind. Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können, bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind und auch keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Der sog. Kleingewerbetreibende haftet für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt, sowohl mit dem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen.
Unterscheidung zwischen „Geschäftsbezeichnung” und „Firma”
Geschäftsbezeichnungen - auch Etablissements-Bezeichnungen genannt - sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende” Funktion. Dagegen dient die Firma dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschriftabgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Diese gesetzliche Definitionder Firma zeigt, dass die Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibendenvorbehalten ist, die in das Handelsregister eingetragen sind. Im Falle derEintragung bildet die vollständige Firma (z. B. „Bijou Modevertrieb e. K.”)die verbindliche Personenbezeichnung, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehragiert (z. B. Unterzeichnung von Verträgen). Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück. Fazit: sobald ein registerlich nicht eingetragenes Unternehmen - Kleingewerbetreibender oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts - rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.
Was Sie bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung beachten müssen
Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „InternationalerModeschmuckvertrieb” für einen Kleinstbetrieb. Weiterhin darf durch die Wahlder Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in das Handelsregister eingetragene Firmen einen Rechtsformzusatz (z. B. „e. K.” für einen in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, „OHG” usw.) enthalten müssen, sodass eingetragene und nichteingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betriebin demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.
Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr
Nichtkaufleute (auch Kleingewerbetreibende genannt) müssen im geschäftlichen Verkehr ihren Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angeben (§ 15 bAbs. 1 der Gewerbeordnung). Sie sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen,wobei die Firma eines Kaufmanns - wie oben erläutert - der Name ist, unter demer im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Eine solche Firma führt nur der in das Handelsregister eingetragene Kaufmann. Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die imHandelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann. Neben der Angabe von mindestens einem ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen ist ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig. Kleingewerbetreibende haben das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung mit einheitlichem, schlagkräftigem und werbewirksamem Namen, sofern dieser nurnicht firmenähnlich ist. Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellenLogos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden. Die notwendigen Angaben haben laut den Bestimmungen der Gewerbeordnung auf allen „Geschäftsbriefen”zu erfolgen. Hierzu gehören alle Schriftstücke wie individuelle Offerten, Bestellungen, Mängelrügen, Wandlungs-/Minderungsbegehren, Telefaxe, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen etc., aber auch Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnisbetreffen, nicht aber der interne Schriftverkehr des Unternehmens.
Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht in das Handelsregister eingetragen und daher keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne. Im Geschäftsverkehr müssen alle Gesellschafter mit ihren Nachnamen und jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen genannt werden. GbR sind als Nichtkaufleute nicht berechtigt, eine Firma im oben beschriebenen Sinne zu führen. Zusätzlich zur Angabe der Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter ist das Hinzufügen eines dieTätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes zulässig. Hinter dieser Angabe ist die Nachstellung des Zusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder einer allgemein verständlichen Abkürzung wie z. B. „GbR” zulässig. GbR haben - genau wie Kleingewerbetreibende - das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung, sofern diese nicht firmenähnlich ist.
Angaben am Geschäftslokal
Nach der Gewerbeordnung reicht es nicht aus, wenn das Geschäftslokal allein mit einer Geschäftsbezeichnung versehen wird. Wer ein Gewerbe betreibt, muss viel mehr seinen Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen deutlich lesbar an der Außenseite oder am Eingang anbringen (§ 15 a Abs. 1 Gewerbeordnung). Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann,wenn es sich um eine sog. „offene Betriebsstätte” handelt, deren Publikum vom Zufall bestimmt wird. Zu den offenen Betriebsstätten zählt beispielsweise der Einzelhandel in sämtlichen Erscheinungsformen.
Schutz der Geschäftsbezeichnung nach dem Gesetz
Eine Geschäftsbezeichnung erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung einen gesetzlichen Schutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 12 BGB).
Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Patent- und Markenamt beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet
jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Ware oder Dienstleistung.
Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer Handelskammer Bremen - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach und der Geschäftsumfang überschaubar sind sowie kaufmännische Einrichtungen, wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind. Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können, bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind und auch keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Der sog. Kleingewerbetreibende haftet für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt, sowohl mit dem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen.
Unterscheidung zwischen „Geschäftsbezeichnung” und „Firma”
Geschäftsbezeichnungen - auch Etablissements-Bezeichnungen genannt - sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende” Funktion. Dagegen dient die Firma dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschriftabgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Diese gesetzliche Definitionder Firma zeigt, dass die Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibendenvorbehalten ist, die in das Handelsregister eingetragen sind. Im Falle derEintragung bildet die vollständige Firma (z. B. „Bijou Modevertrieb e. K.”)die verbindliche Personenbezeichnung, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehragiert (z. B. Unterzeichnung von Verträgen). Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück. Fazit: sobald ein registerlich nicht eingetragenes Unternehmen - Kleingewerbetreibender oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts - rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.
Was Sie bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung beachten müssen
Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „InternationalerModeschmuckvertrieb” für einen Kleinstbetrieb. Weiterhin darf durch die Wahlder Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in das Handelsregister eingetragene Firmen einen Rechtsformzusatz (z. B. „e. K.” für einen in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, „OHG” usw.) enthalten müssen, sodass eingetragene und nichteingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betriebin demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.
Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr
Nichtkaufleute (auch Kleingewerbetreibende genannt) müssen im geschäftlichen Verkehr ihren Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angeben (§ 15 bAbs. 1 der Gewerbeordnung). Sie sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen,wobei die Firma eines Kaufmanns - wie oben erläutert - der Name ist, unter demer im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Eine solche Firma führt nur der in das Handelsregister eingetragene Kaufmann. Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die imHandelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann. Neben der Angabe von mindestens einem ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen ist ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig. Kleingewerbetreibende haben das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung mit einheitlichem, schlagkräftigem und werbewirksamem Namen, sofern dieser nurnicht firmenähnlich ist. Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellenLogos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden. Die notwendigen Angaben haben laut den Bestimmungen der Gewerbeordnung auf allen „Geschäftsbriefen”zu erfolgen. Hierzu gehören alle Schriftstücke wie individuelle Offerten, Bestellungen, Mängelrügen, Wandlungs-/Minderungsbegehren, Telefaxe, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen etc., aber auch Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnisbetreffen, nicht aber der interne Schriftverkehr des Unternehmens.
Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht in das Handelsregister eingetragen und daher keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne. Im Geschäftsverkehr müssen alle Gesellschafter mit ihren Nachnamen und jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen genannt werden. GbR sind als Nichtkaufleute nicht berechtigt, eine Firma im oben beschriebenen Sinne zu führen. Zusätzlich zur Angabe der Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter ist das Hinzufügen eines dieTätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes zulässig. Hinter dieser Angabe ist die Nachstellung des Zusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder einer allgemein verständlichen Abkürzung wie z. B. „GbR” zulässig. GbR haben - genau wie Kleingewerbetreibende - das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung, sofern diese nicht firmenähnlich ist.
Angaben am Geschäftslokal
Nach der Gewerbeordnung reicht es nicht aus, wenn das Geschäftslokal allein mit einer Geschäftsbezeichnung versehen wird. Wer ein Gewerbe betreibt, muss viel mehr seinen Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen deutlich lesbar an der Außenseite oder am Eingang anbringen (§ 15 a Abs. 1 Gewerbeordnung). Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann,wenn es sich um eine sog. „offene Betriebsstätte” handelt, deren Publikum vom Zufall bestimmt wird. Zu den offenen Betriebsstätten zählt beispielsweise der Einzelhandel in sämtlichen Erscheinungsformen.
Schutz der Geschäftsbezeichnung nach dem Gesetz
Eine Geschäftsbezeichnung erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung einen gesetzlichen Schutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 12 BGB).
Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Patent- und Markenamt beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet
jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Ware oder Dienstleistung.
Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer Handelskammer Bremen - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.