Steuern und Abgaben

Als selbstständiger Gewerbetreibender haben Sie nicht nur mit der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) zu tun. Sie sollten sich daher zumindest mit den verschiedenen Steuerarten und den damit verbundenen Fristen vertraut machen.
Neben der Einkommensteuer müssen Sie sich auch mit den Anforderungen der Umsatzsteuer auseinandersetzen. Ihre Höhe beträgt in der Regel 19 % (im ermäßigten Satz 7 %). Die Umsatzsteuer bezieht sich auf die Wertsteigerung einer Ware, die durch Ihr Unternehmen erbracht wird. Sie fällt in jeder Stufe der Weiterverarbeitung an und wird zum Schluss bei Verkauf der Ware oder der Dienstleistung vom Endverbraucher bezahlt. In der letzten Stufe, also beim Kauf durch den Verbraucher, heißt die Umsatzsteuer umgangssprachlich auch "Mehrwertsteuer". Problematisch ist die Umsatzsteuer für den Selbstständigen nur insofern, als jeder Unternehmer, die von seinem Vorlieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (daher auch Vorsteuer genannt) mit der eigenen Umsatzsteuer, die auf der eigenen Stufe entsteht, verrechnen darf.
Ein Beispiel:
Sie gründen eine Boutique und bestellen Ware im Wert von € 1.000,00 zzgl. 19 % Umsatzsteuer, die Sie in diesem Beispiel für € 3.000,00 zzgl. 19 % verkaufen. Aus der Lieferung Ihres Händlers entstehen in diesem Beispiel € 190,00 Vorsteuer, die Sie zusätzlich zum Warenpreis zu zahlen haben und € 570,00 Umsatzsteuer, die Sie durch den Verkauf der Ware einnehmen.
Gegenüber dem Finanzamt darf der Unternehmer aus dem oben genannten Beispiel nun die Steuerlast des Vorlieferanten von seiner Steuerlast abziehen (Vorsteuerabzug). Die Differenz beider Beträge ist an das Finanzamt zu zahlen. In diesem Fall: € 570,00  Umsatzsteuer abzüglich € 190,00  Vorsteuer. Es ist also eine Zahllast von € 380,00  abzuführen. Dabei ist zu bedenken, dass dieser Betrag bereits durch die vom Kunden gezahlte Mehrwertsteuer erbracht worden ist. Idealerweise gibt der Verkaufspreis einer Ware oder Dienstleistung daher genug Spielraum her, um die eigene Umsatzsteuerzahllast zu erwirtschaften.
Existenzgründer kommen häufiger in die Situation, dass die in Rechnung gestellte Vorsteuer, wegen der diversen Anschaffungen zu Beginn des Unternehmens, höher ist, als die eigene erwirtschaftete Umsatzsteuer. In diesem Fall erstattet das Finanzamt die Differenz. Umsatzsteuer-Guthaben haben i. d. R. auch exportintensive Betriebe, weil die Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei sind.
Ferner ist zu beachten:
Kleinunternehmen mit einem Vorjahreseinkommen oder geschätzten Einnahmen von unter 22.000,-€ und deren voraussichtlicher Umsatz des laufenden Jahres 50.000,-€ nicht übersteigen wird, können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechungen aus und verzichten auf die Verrechung der Vorsteuer Ihrer Lieferanten. Dieses hat zur Folge, dass ihnen die monatliche Erfassung der Vorsteuer ihrer Einkäufe und der Umsatzsteuer ihrer Verkäufe für die Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem Finanzamt erspart bleibt. Andererseits verzichten sie mit diesem Schritt auf die Erstattung eines möglichen Vorsteuerüberhanges.
Die Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb. Angehörige der freien Berufe müssen i. d. R. keine Gewerbesteuer bezahlen. Einzelne Leistungen innerhalb des freien Berufes können aber gewerbesteuerpflichtig werden. Fragen Sie daher unbedingt Ihren Steuerberater. Die Gewerbesteuer verbleibt in der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer, auf dessen Namen das Gewerbe betrieben wird, bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist die Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Die Gewerbesteuererklärung ist an das Finanzamt zu richten. Grundlage der Gewerbesteuer ist der Betriebsgewinn, der mit einem Gewerbesteuermessbetrag belegt wird.
Soweit Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie sich zusätzlich mit der Lohnsteuer befassen. Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Zur Lohnsteuer gehören auch Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und in Bremen die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer.
Sozialversicherungsabgaben für Angestellte und Aushilfen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer, wie auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Gleiches gilt für die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Form der Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge sind zusammen mit den entsprechenden Arbeitgeberanteilen an die Krankenkasse der Arbeitnehmer anzumelden und zu zahlen. Nähere Informationen erhalten Sie über Ihr zuständiges Finanzamt. Besonderheiten gelten lediglich für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Nutzen Sie hierzu auch die Informationen der Mini-Job- Zentrale.