Beschränkung von Mikroplastik in Produkten
Im Oktober 2023 ist die Verordnung über die Einschränkung von Mikroplastik in Kraft getreten. Damit soll die Freisetzung von rund einer halben Millionen Tonnen Mikroplastik verhindert werden. Mit der Verordnung wird das Inverkehrbringen von bewusst zugesetztem (primären) Mikroplastik beschränkt. Die Verordnung geht auf Anpassungen in der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) zurück.
Mikroplastik wird in diesem Zusammenhang als synthetisches Polymerpartikel definiert, die in einer Größe von weniger als 5 mm in allen Dimensionen sowie faserartige Partikel mit einer Länge von weniger als 15 mm.
Ziel der Beschränkung ist es, die Einwirkung von bewusst verwendetem Mikroplastik in die Umwelt zu verringern. Beispiele für gängige Produkte:
- Granulatmaterial, welches auf künstlichen Sportplätzen verwendet wird;
- Kosmetika wie Peelings in denen Mikroperlen enthalten ist;
- Poliermittel und Lufterfrischer.
In einigen Fällen gelten Übergangsfristen sowie Ausnahmeregelungen.
Konkrete Beschränkungen
Der Beschränkungseintrag Nr. 78 im Anhang XVII der REACH-Verordnung lautet:
Synthetische Polymermikropartikel:
Dürfen nicht als solche oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.
Synthetische Polymermikropartikel werden im Kontext der Beschränkung definiert als feste Polymere, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
- b) mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
- i) alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm;
- ii) die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.
NICHT unter die Definition von synthetischen Polymermikropartikeln und damit NICHT in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen:
- a) Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;
- b) Polymere, die nachweislich abbaubar sind;
- c) Polymere, die nachweislich eine Löslichkeit über 2 g/l aufweisen;
- d) Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten („anorganische Polymere“).
Wann ein Polymer als nachweislich abbaubar gilt und wann eine Löslichkeit von über 2 g/l als nachgewiesen gilt, ist in den Anlagen zum Anhang der Beschränkung geregelt
Ausnahmen von den Beschränkungen
Der Beschränkungseintrag sieht viele Ausnahmen vor. So gilt das Verbot des Inverkehrbringens NICHT für synthetische Polymermikropartikel als solche oder in Gemischen zur Verwendung in:
- Industrieanlagen;
- Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6;
- EU-Düngeprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009;
- Lebensmittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
- In-vitro-Diagnostika, einschließlich Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746;
- Lebensmitteln im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die nicht unter Buchstabe d des vorliegenden Absatzes fallen, und Futtermitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der genannten Verordnung.
Vom Verbot des Inverkehrbringens ausgenommen sind:
- synthetische Polymermikropartikel, die durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden;
- synthetische Polymermikropartikel, deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Eintrags fällt;
- synthetische Polymermikropartikel, die während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden.
Übergangsregelungen
Je nach Verwendungsbereich werden unterschiedliche Übergangsfristen festgelegt, um den betroffenen Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen zu geben.
Übergangsfrist | Verwendungsbereich |
4 Jahre | In auszuspülenden / abzuspülenden kosmetischen Mitteln, ausgenommen Mikroperlen ("Microbleads"), die als Abreibungsmittel zum Peelen, Polieren oder Reinigen verwendet werden |
5 Jahre | Für Detergenzien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer. Es sei denn, diese Mittel und Produkte werden zur Verkapselung von Duftstoffen verwendet oder enthalten Mikroperlen ("Microbeads"). |
5 Jahre | Für Düngeprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen (keine EU-Düngeprodukte) |
5 Jahre | Für Produkte für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwendungen |
6 Jahre | Für die Verkapselung von Duftstoffen |
6 Jahre | Für Mittel, die auf der Haut / in den Haaren verbleiben, um Sinne der Nummer 1 Buchstabe b der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, es sei denn, diese Mittel und Produkte werden zur Verkapselung von Duftstoffen verwendet oder enthalten Mikroperlen ("Micobeads") |
6 Jahre | Für Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, es sei denn, diese Produkte enthalten Mikroperlen ("Microbeads" |
8 Jahre | Für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und mit diesen Produkten behandeltes Saatgut sowie Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Vereordnung (EU) Nr. 528/2012 |
8 Jahre | Für Einstreugranulat für synthetische Sportböden |
12 Jahre | Für Lippenmittel, Nagelmittel und Make-up-Produkte, es sei denn, diese Mittel und Produkte werden zur Verkapselung von Duftstoffen verwendet, fallen unter auszuspülende / abzuspülende kosmetische Mittel oder enthalten Mikroperlen ("Microbeads") |
Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Lieferanten synthetischer Polymermikropartikel, die sich auf die ausgenommene Verwendung an Industriestandorten beziehen, müssen innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung folgende Informationen bereitstellen:
- Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen
- Folgende Erklärung: "Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates."
- Angaben zur Menge oder gegebenenfalls zur Konzentration synthetischer Polymermikropartikel im Stoff oder Gemisch
- allgemeine Informationen zur Identität der in dem Stoff oder Gemisch enthaltenen Polymere, die es dem nachgeschalteten Anwender ermöglichen, den Berichtspflichten nachzukommen (s.u.)
Lieferanten, die sich auf die ausgenommene Verwendung für Lebensmittelzusatzstoffe, in-vitro Diagnostika oder eine der generellen Ausnahmen (Einschluss durch technische Mittel, Veränderung der physikalischen Eigenschaften, Einbau in feste Matrix; Detail siehe oben) beziehen, müssen folgende Informationen weitergeben:
- Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Vermeidung vom Umweltemissionen
8 Jahre nach Inkrafttreten müssen die für 12 Jahre ausgenommenen Lippenmittel, Nagelmittel und Make-up-Produkte mit der Aufschrift "Dieses Produkt enthält Mikroplastik" versehen werden.
Berichtspflichten
Der Beschränkungseintrag legt für Hersteller und industrielle Anwender sowie für Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, Berichtspflichten fest. Diese müssen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) übermittelt werden.
Hersteller und industrielle nachgeschaltete Anwender von synthetische Polymermikropartikeln müssen erstmalig 24 bzw. 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung folgende Informationen an ECHA übermitteln:
- Beschreibung der Verwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr;
- für jede Verwendung Informationen zur Identität der verwendeten Polymere;
- für jede Verwendung eine Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die in die Umwelt freigesetzt wurden, einschließlich Freisetzungen während des Transports.
- für jede Verwendung einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung für industrielle Verwendungen
Hierbei gilt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, die kürzere Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten. Für andere Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete industrielle Anwender gelten 36 Monate nach Inkrafttreten.
Lieferanten, die synthetische Polymermikropartikel enthaltende Produkte erstmalig in Verkehr bringen (Abgabe an gewerbliche Anwender oder die breite Öffentlichkeit) und die sich auf die ausgenommene Verwendung für Arzneimittel/Tierarzneimittel, Lebensmittelzusatzstoffe, in-vitro-Diagnostika oder eine der generellen Ausnahmen (Einschluss durch technische Mittel, Veränderung der physikalischen Eigenschaften, Einbau in feste Matrix; Detail siehe oben) beziehen müssen erstmalig 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung folgende Informationen an ECHA übermitteln:
- eine Beschreibung der Endverwendungen, für die die synthetischen Polymermikropartikel im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurden;
- für jede Endverwendung, für die die synthetischen Polymermikropartikel in Verkehr gebracht wurden, allgemeine Informationen über die Identität der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Polymere;
- für jede Endverwendung, für die die synthetischen Polymermikropartikel in Verkehr gebracht wurden, eine Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurden, einschließlich Freisetzungen während des Transports
- für jede Verwendung einen Hinweis auf die geltende(n) Ausnahmeregelung(en)
Weitere Informationen
Der Verordnungstext der Europäischen Kommission ist hier zu finden, verbunden mit der entsprechenden Pressemitteilung. Weitere Informationen und Handlungsempfehlungen stellt der REACH Helpdesk zur Verfügung.
Quelle: REACH Helpdesk