Die europäische Ökodesign-Verordnung
Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Autos und Produkte der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie) unterliegen sämtliche Arten von Produkten der neuen Verordnung. Es gelten neue Anforderungen. Zu diesen zählen u.a. Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Darüber hinaus werden u.a. Regeln zur Energie- und Ressourceneffizienz, Wiederaufbereitung und Recycling sowie ein digitaler Produktpass eingeführt. Die neuen Kriterien werden auch Anwendung in der öffentlichen Beschaffung finden. Außerdem enthält die Verordnung ein Vernichtungsverbot von unverkauften Textilen. Die als Verordnung erlassenen, produktspezifischen Ökodesign-Anforderungen sind in allen EU-Mitgliedsstaaten seit 18. Juli 2024 in Kraft und verbindlich für Hersteller und Importeure.
Inhalt der Verordnung
Die Verordnung baut auf der vorherigen EU-Ökodesign-Richtlinie auf und erweitert deren Ansatz nun auf eine viel breitere Palette von Produkten. Hierdurch soll ermöglicht werden, weitreichende „Ökodesign-Anforderungen“ an Leistung und Information in einer Vielzahl von Bereichen festzulegen, wie z. B.:
- Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten
- Vorhandensein chemischer Stoffe, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien verhindern
- Energie und Ressourceneffizienz
- Rezyklatanteil
- CO2- und Umweltfußabdruck
- verfügbare Produktinformationen, insbesondere ein digitaler Produktpass.
Die nächsten Schritte
Die weiteren Schritte werden sich nun auf die Umsetzung der Verordnung konzentrieren. Einer der ersten Schritte wird die Einrichtung des Ökodesign-Forums durch die Europäische Kommission sein, in dem Beiträge von Interessengruppen gesammelt werden. Anschließend wird die Kommission Konsultationen zum Arbeitsplan im Rahmen der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte durchführen und diesen verabschieden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur aktuellen Verordnung finden Sie bei der Europäischen Kommission, sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch. Zu Einzelaspekten wie dem digitalen Produktpass finden Sie hier weitere Informationen.
Die bisherigen Regelungen zum Ökodesign
In Deutschland wurde bisher die Anwendung der vorherigen Ökodesign-Richtlinie durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die entsprechende Durchführungsverordnung (EVPGV) geregelt. Zuständige Behörde in Deutschland war bisher die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), zuständig für die Marktüberwachung in Bremen war die Gewerbeaufsicht. Bereits bisher galt, dass die Verantwortung für die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen und damit die CE-Kennzeichnung bei demjenigen liegt, der das betroffene Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen will. Das ist im Allgemeinen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter und in bestimmten Ausnahmen der Importeur des Produktes. Weitere Informationen zu den bisherigen Regelungen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes und den Seiten der EU-Kommission zum Thema Energielabel und Ökodesign.