IHK-Signaturkarte für Sachverständige

Wozu gibt es die IHK-Signaturkarte für Sachverständige?

Die IHK-Signaturkarte ersetzt die Unterschrift und den Sachverständigenrundstempel im elektronischen Rechtsverkehr und erbringt den Nachweis der Authentizität und Originalität des Gutachtens. 
Der elektronische Zugang zur Justiz ist bundesweit seit dem 01.01.2018 eröffnet. Seitdem können Schriftsätze, aber auch Gutachten elektronisch eingereicht werden. In einem zweiten Schritt muss ab dem 01.01.2022 elektronisch eingereicht werden. Damit sollen die Verfahren beschleunigt und Einsparungen bei den Papier-, Druck- und Versandkosten sowie bei der Archivierung erzielt werden. Das betrifft Sie als Gutachter von da an unmittelbar. In den Sachverständigenbüros werden dann zwangsläufig die Prozesse sukzessive digitalisiert, insbesondere Gutachten per E-Mail übermittelt und elektronisch archiviert, wenn wegen der elektronischen Kommunikation mit privaten Auftraggebern nicht schon vorher umgestellt wurde.
Die Handelskammer Bremen empfiehlt daher den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die IHK-Signaturkarte zu beantragen und sich so für die Zukunft zu wappnen.
Auf der IHK-Signaturkarte für Sachverständige sind folgende Daten hinterlegt:
  • Name und Vorname des Sachverständigen
  • Bestellungstenor (Sachgebiet) und die zuständige Bestellungskörperschaft
  • die Information, dass die Signaturkarte nur im Rahmen der Sachverständigentätigkeit eingesetzt werden darf.

Die IHK-Signaturkarte im Detail

Was brauchen Sachverständige zum elektronischen Signieren?
1. Die IHK-Signaturkarte
Sachverständige können ihre IHK-Signaturkarte persönlich in der zuständigen IHK vor Ort beantragen. Hierzu bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass (noch mindestens sechs Wochen gültig) mit. Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.
Die IHK nimmt Ihren Antrag auf, bestätigt mittels eines speziellen Vordrucks, dass Sie als Sachverständige(r) mit einem bestimmten Bestellungstenor öffentlich bestellt und vereidigt sind und übermittelt dann Ihre Antragsdaten an die D-TRUST GmbH in Berlin. Die D-Trust GmbH ist ein sogenannter gesetzeskonformer Vertrauensdiensteanbieter
gemäß dem Vertrauensdienstegesetz. Dort wird Ihre IHK-Signaturkarte produziert und etwa drei Wochen nach Antragstellung an Sie versandt. Außerdem erhalten Sie mit separater Post eine PIN für Ihre IHK-Signaturkarte.
  •  Preis für die Sachverständigen-Signaturkarte mit zweijähriger Gültigkeit: 147,06 € zzgl. MwSt.
  • Nach Ablauf der Gültigkeit können Sie eine Folge-Signaturkarte erwerben. Hierzu genügt ein schriftlicher Antrag. Die Folgekarte mit zweijähriger Gültigkeit kostet 114,00 € zzgl. MwSt.
  • Die Rechnungstellung erfolgt jeweils durch die Bundesdruckerei GmbH.
2. Kartenlesegerät
Für die Nutzung der IHK-Signaturkarte benötigen Sie ein Kartenlesegerät, das folgenden Anforderungen  entsprechen muss:
  • Kartenleser der Klasse 2 oder 3 mit Tastenfeld
  • USB-Anschluss
  • Geeignet für kontaktbehaftete Signatur-Chipkarten
Unter dem Link https://www.chipkartenleser-shop.de/bdr finden Sie von D-TRUST empfohlene Kartenlesegeräte. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, andere geeignete Kartenlesegeräte über alternative Vertriebswege zu beziehen.
3. Anwendungssoftware
Die folgenden Softwareprodukte eignen sich, um Dateien zu signieren (z.B. Gutachten- Dateien im PDF-Format oder Bild-Dateien im TIFF-Format):
  • Die Software „digiSeal office“ von secrypt zeigt im Prüfprotokoll sowie im Prüffenster die Sachverständigen-Signatur inkl. der Sachverständigen-Bestätigung an. Preis (einmalig) 99,00 € zzgl. MwSt., https://www.chipkartenlesershop.de/secrypt
  • Weitere mögliche Softwareprodukte: „Governikus Signer“, Preis (1-Jahres-Lizenz) 65,00 € zzgl. MwSt., www.governikus.de, „Openlimit“, Preis (einmalig) 99,00 € zzgl. MwSt. www.openlimit.com/de,„SignLive“, Preis (einmalig) 144,00 € zzgl. MwSt., https://www.intarsys.de, „OfficeSigner“, Preis (einmalig) 170,00 € zzgl. MwSt., www.mentana-claimsoft.de
  • Bei geringem Signaturvolumen (ca. 1 bis 2 Signaturen im Jahr bzw. zum Testen) kann die Software SecSigner kostenlos als Online-Anwendung genutzt werden: www.seccommerce.de Bei höherem Signaturaufkommen empfiehlt sich ein Software-Download des SecSigners. Dafür berechnet der Hersteller Seccommerce Wartungskosten abhängig vom Nutzer- und Signaturvolumen.
Zur Überprüfung der elektronischen Signatur benötigen die Empfänger elektronisch signierter Gutachten eine kostenlose Verifikationssoftware. Eine kostenlose Möglichkeit zum Download finden Sie unter: www.secrypt.de/produkte/digiseal-reader.
4. Zugang zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
Für die sichere Kommunikation mit der Justiz und den Versand sowie den Empfang von Nachrichten empfehlen wir Ihnen, den kostenfreien Governikus Communicator Justiz Edition zu installieren und zu verwenden. Der Governikus Communicator ist als Drittprodukt im EGVP-Verbund registriert.
www.governikus.de
5. Technische Voraussetzungen
  • Kartenlesegerät mit Tastenfeld
  • PC mit Internetzugang und USB-Port für den Anschluss des Kartenlesers
  • Microsoft-Betriebssystemumgebung ab Windows 7
  • Arbeitsspeicher: 2 GB (empfohlen 4 GB)

Wo können Sie Ihre IHK-Signaturkarte für Sachverständige beantragen?

Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven, Am Markt 13, 28195 Bremen
Ansprechpartnerin: Doris Menke
Tel: 0421 3637-593
E-Mail: menke@handelskammer-bremen.de
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin!

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?

Bei der Übermittlung Ihrer elektronischen Dokumente an die Gerichte ist die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV), insbesondere die §§ 2 und 5 zu
beachten:
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
(1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30. Juni 2019 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden.
(2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
  1. die Bezeichnung des Gerichts;
  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
  3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
  4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
  1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
  2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
  3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
  4. die zulässigen physischen Datenträger;
  5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument.
(2) Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.