Einigungsstelle (Wettbewerbsrecht)
1. Angaben zur Einigungsstelle
Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Errichtet durch das Land Bremen bei der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven
Kontakt:
Am Markt 13
28195 Bremen
Tel.: 3637 593
E-Mail: menke@handelskammer-bremen.de
28195 Bremen
Tel.: 3637 593
E-Mail: menke@handelskammer-bremen.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Einigungsstelle ist mit einer Juristin oder einem Juristen als Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besetzt. Vorsitzende und Beisitzer sind unabhängig. Die Kammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwischen Gewerbetreibenden und zwischen Wettbewerbs- oder Verbrauchervereinen und Gewerbetreibenden zu schlichten. Außerdem können die Einigungsstellen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze nach dem Unterlassungsklagengesetz angerufen werden. Örtlich zuständig ist regelmäßig die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Geschäftssitz hat.
Möchte jemand umgekehrt geltend machen, dass er den ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen hat, so kann er sich ebenfalls an die Einigungsstelle der IHK wenden, in deren Bezirk er die streitbefangene Handlung vorgenommen hat (h. M.)
4. Verfahren
Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung - fünffach - einzureichen. Sie können auch bei der Einigungsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
Die Einigungsstelle stellt die Antragsschrift der gegnerischen Partei zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer - nicht öffentlichen - mündlichen Verhandlung. Sie ordnet in aller Regel das persönliche Erscheinen der Parteien an und kann bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen.
In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Gebühren werden nicht erhoben. Die anfallenden Auslagen sind von den Parteien zu tragen. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet ggf. die Einigungsstelle. Darüber hinaus müssen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten, z. B. für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, selbst tragen.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder wird für gescheitert erklärt.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.
8. Rechtsgrundlagen
- § 15 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- §§ 12, 2 UklaG (Unterlassungsklagengesetz)
- (Verordnung über Einigungsstellen vom 16. Februar 1988, Sammlung bremischen Rechts,Band III, 43-c-1)
Stand: 28.09.2016