Grundpreisangabe

Viele müssen mit einer zusätzlichen Preisangabe, dem , ausgezeichnet werden. Der Grundpreis muss so werden, dass er dem Käufer auffällt. Von der Grundpreisangabenpflicht gibt es . können auf Grund des Wirtschaftsstrafgesetzes geahndet werden.
Die Grundpreisangabe
Zum 01. September 2000 ist die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung in Kraft getreten. Der Verordnungstext kann im Internet unter www.bmwi.de abgerufen werden, innerhalb der Website auf dem Pfad Wirtschaftspolitik/Verbraucherpolitik/Preisrecht. Für den Einzelhandel ergeben sich Änderungen bei der Preisauszeichnung. Für viele Produkte muss eine zusätzliche Preisangabe, der Grundpreis, ausgezeichnet werden. Dies ist der Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter). Die Beschränkung der Grundpreisangabepflicht auf bestimmte Produkte in Fertigpackungen nach dem bisherigen § 12 Abs. 1 der Fertigpackungsverordnung wurde aufgehoben. Künftig gelten folgende Regeln:

1. Allgemeines

a) Grundpreis
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises soll dem Käufer einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge. Pfand oder Rabatte sind nicht zu berücksichtigen.
b) Welche Waren sind betroffen?
Der Grundpreis muss – neben dem Endpreis - bei folgenden Waren angegeben werden, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden:
  • Waren in Fertigpackungen,
  • Waren in offenen Verpackungen,
  • Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden.
Werden Waren nicht nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten, also z.B. nach Stück oder Paar, muss kein Grundpreis angegeben werden. Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten und in Anwesenheit des Käufers abgemessen und verpackt wird, muss nur der Grundpreis angegeben werden.

2. Das Anbringen des Grundpreises

Der Grundpreis muss so angebracht werden, dass er dem Verbraucher auffällt, d.h. am besten unmittelbar neben dem Endpreis. Ist der Endpreis nur am Regal angegeben, reicht es, den Grundpreis auch am Regal anzugeben.

3. Mengeneinheiten des Grundpreises

Die Mengeneinheiten für den Grundpreis sind 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder ein Quadratmeter. Bei Waren, die normalerweise in kleinen Mengen von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter bzw. großen Mengen ab 50 Kilogramm oder 100 Liter verkauft werden, gelten Sonderregeln, siehe Übersicht unten.
Bei Haushaltswaschmitteln kann der Grundpreis auch auf die Menge für eine übliche Anwendung (z.B. für einen Waschgang) bezogen werden. Bei einzeln portionierten Wasch- und Reinigungsmitteln kann diese Methode ebenfalls verwendet werden, wenn die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Sofern die Angabe des Abtropfgewichts gefordert ist, ist der Grundpreis für das Abtropfgewicht festzustellen.
Übersicht
a) Feste Waren, die nach Gewicht verkauft werden:
Grundsätzlicher Bezugswert: 1 Kilogramm
Bezugswert bei Waren, die üblicherweise in
Mengen bis zu 250 Gramm verkauft werden: 100 g
Bezugswert bei Waren, die üblicherweise in
Mengen ab 50 Kilogramm verkauft werden: verkehrsüblicher Bezugswert,
z.B. 1 Zentner
Bezugswert bei losen Waren: verkehrsüblicher Bezugswert,
z.B. 1 kg oder 100 g
b) Flüssige Waren:
Grundsätzlicher Bezugswert: 1 Liter
Bezugswert bei Waren, die üblicherweise in
Mengen bis zu 250 Milliliter verkauft werden: 100 Milliliter
Bezugswert bei Waren, die üblicherweise in
Mengen ab 100 Liter verkauft werden: verkehrsüblicher Bezugswert,
z.B. 1 Hektoliter
Bezugswert bei losen Waren: verkehrsüblicher Bezugswert,
z.B. 1 l oder 100 ml
c) Feste Waren, die nach Länge verkauft werden:
1 Meter
d) Feste Waren, die nach Fläche verkauft werden:
1 Quadratmeter

4. Ausnahmen von der Grundpreisangabepflicht

Bestimmte Waren und Angebotsformen werden von der Grundpreisangabepflicht ausgenommen. Dazu zählen insbesondere:
  • Arzneimittel und sonstige Waren, für die nicht geworben werden darf. Diese Waren sind generell von der Preisangabepflicht ausgenommen, auch im Hinblick auf den Endpreis.
  • Mündliche Angebote ohne Preisaussage.
  • Angebote im Rahmen von Versteigerungen.
  • Waren mit Nenngewicht von weniger als 10 Gramm oder Nennvolumen von weniger als 10 Milliliter. Werden derartige Waren in Sammelpackungen abgegeben, ist auf das Gewicht bzw. Volumen der Sammelpackung abzustellen.
  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern oder kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend durch eine Bedienung erfolgt (z. B. Kioske). Die Ausnahme greift nicht, wenn das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird, insbes. Franchiseketten.
  • Waren, die aus Automaten oder im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden.
  • Getränke, wenn diese üblicherweise nur in einer Nennfüllmenge angeboten werden.
  • Kosmetika für Färbung und Verschönerung von Haut, Haaren und Nägeln.
  • Parfüms und Duftwässer, die mindestens 3 Vol% Duftöl und mindestens 70 Vol% reinen Äthylalkohol enthalten.
  • Leicht verderbliche Lebensmittel, wenn der Endpreis wegen drohenden Verderbs herabgesetzt wird.

5. Verstöße

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 3 Abs. I Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 durch die Ordnungsbehörden mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Verstöße können außerdem von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden.