Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Eine der Neuerungen, die mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommen werden, ist die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten. Es ist eine der wichtigsten Grundlagen für die Nachweispflichten im Bereich Datenschutz gemäß der DSGVO. Geregelt sind die Pflichten in Artikel 30 DSGVO.
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten löst das Verfahrensverzeichnis, das nach dem bisherigen Bundesdatenschutzgesetz zu führen war, ab. Es handelt sich also um eine Dokumentation und Übersicht über Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten bringt allerdings auch einige Neuerungen mit sich. Nachfolgend finden Sie die Merkblätter der Landesdatenschutzbehörden sowie ein Muster für ein solches Verzeichnis, das von der bremischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bereitgestellt wurde.
Informationen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Link: https://www.datenschutz.bremen.de/aktuelles/hinweis-und-muster-zum-neuen-verzeichnis-von-verarbeitungstaetigkeiten-14925)
- Muster für Auftragsdatenverarbeiter (Link: https://www.datenschutz.bremen.de/sixcms/media.php/13/Muster%20Verarbeitungsverzeichnis%20Auftragsverarbeiter.pdf)
- Muster für Verantwortliche (Link: https://www.datenschutz.bremen.de/sixcms/media.php/13/Muster%20Verarbeitungsverzeichnis%20Verantwortlicher.pdf)
- Kurzpapier der Datenschutzkonferenz zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Link: https://www.lfd.niedersachsen.de/download/119851)
Hier finden Sie weitere Informationen zur Datenschutzgrundverordnung
- EU-Datenschutz-Grundverordnung (Nr. 3889566)
- Zulässigkeit der Datenverarbeitung (Nr. 3957368)
- Datenschutzmanagement (Nr. 3959278)
- Einwilligung: EU-Datenschutz-Grundverordnung (Nr. 3959414)
- Datenschutz und Datensicherheit (Nr. 3959438)
- Bestellung einer/-s betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Nr. 3959472)
- Sprechtage: Datenschutz (Nr. 3952190)