Neue Bescheide: Was Unternehmen jetzt tun können
Nach vorläufiger Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die bislang erlassenen Bescheide zur Ausbildungsabgabe im verfügenden Teil rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund werden diese Alt-Bescheide derjenigen Unternehmen, die gegen diese Bescheide angefochten haben, zurückgenommen und neue – formal angepasste – Bescheide erlassen.
Mit dem Neuerlass der Bescheide für das Meldejahr 2024 wird die Darstellung im verfügenden Teil „bereinigt“. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ausbildungsabgabe als solche ist damit jedoch unverändert nicht geklärt. Die rechtliche Auseinandersetzung verlagert sich vielmehr nur auf die neuen Bescheide, die erneut unter Beachtung der Monatsfrist angefochten werden müssen, um ihre Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) zu verhindern. Die Verfahren zu den zurückgenommenen Alt-Bescheiden sollten nach Aufhebung des Altbescheides verfahrensmäßig für erledigt erklärt werden, um Kostenerstattungsansprüche aus diesen Alt-Verfahren gegenüber der Beklagtenseite geltend zu machen.
Was ist jetzt zu tun? – Fristen, Zahlung, Rechtsmittel
Die neuen Bescheide sind sofort vollziehbar. Das bedeutet, dass die festgesetzte Ausbildungsabgabe unabhängig von Widerspruch oder Klage innerhalb der im Bescheid genannten Frist – 21 Tage nach Erhalt – zur Zahlung fällig ist. Widerspruch, Anfechtungsklage und Aussetzungsanträge entfalten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, solange nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird.
Unternehmen sollten daher:
- die Zahlungsfrist von 21 Tagen strikt beachten und die im Bescheid festgesetzte Summe fristgerecht auf das angegebene Konto überweisen,
- die Zahlung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten (z. B. durch einen entsprechenden Hinweis im Verwendungszweck), um zu verhindern, dass die Zahlung als Anerkenntnis der materiellen Rechtmäßigkeit gewertet wird,
- die neuen Bescheide unverzüglich rechtlich prüfen lassen und für die Einlegung von Anfechtungsklage und Widerspruch die einmonatige Rechtsbehelfsfrist beachten, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.
Formell sind zudem Aussetzungsanträge an die Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) und anschließende Eilanträge an das Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) möglich. Diese Möglichkeiten sollten betroffene Unternehmen mit einer Rechtsanwältin/Rechtsanwalt näher erörtern.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für betroffene Unternehmen bedeutet die neue Bescheidpraxis, dass sie sich auf eine doppelte Anforderung einstellen müssen: Einerseits ist die Ausbildungsabgabe aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der neuen Bescheide innerhalb der kurzen Frist von 21 Tagen zu entrichten, um Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Andererseits ist es aus rechtlicher Sicht geboten, die eigenen Positionen zu sichern, indem die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt und die vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) fristgerecht eingelegt werden.
Dieses Vorgehen ermöglicht es, den aktuellen gesetzlichen Vorgaben nachzukommen und zugleich an den laufenden rechtlichen Klärungsprozessen teilzuhaben. Sollte sich später – etwa durch gerichtliche Entscheidungen oder verfassungsgerichtliche Prüfungen – eine Änderung der Rechtslage ergeben, können auf dieser Grundlage Rückforderungsansprüche durchgesetzt werden.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven sind ein Service für unsere Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.