Kurzarbeitergeld und US-Zölle: Die aktuellen Entwicklungen
Seit dem 5. April 2025 gelten neue Basiszölle auf sämtliche Importe in die USA. Diese Maßnahme hat erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Exportwirtschaft. Zusätzlich zu den bisherigen Zöllen wird nun ein Basiszoll von zehn Prozent erhoben. Besonders betroffen sind Importe aus der EU, für die ab dem 9. April 2025 sogar ein erhöhter Zollsatz von 20 Prozent gilt. Bestimmte Güter, wie Pkw und „wichtige“ Autoteile, tragen darüber hinaus spezifische Zollsätze von 25 Prozent. Angesichts der wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Zölle hat die Bundesagentur für Arbeit die Bedingungen für das Kurzarbeitergeld (Kug) überprüft und informiert, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einen Anspruch auf Kug haben.
Anspruchsvoraussetzungen für Kug
Die regulären Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 96 Abs. 1 SGB III) umfassen:
- Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse, die zu einem erheblichen Arbeitsausfall führen.
- Die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls.
- Die Vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls.
- Mindesterfordernisse wie eine Mindestanzahl an betroffenen Arbeitnehmern und der anteilige Arbeitsausfall.
Eine pauschale Entscheidung zur Bewilligung des Kurzarbeitergeldes im Zusammenhang mit den US-Zöllen ist nicht möglich. Jeder Fall wird individuell anhand der konkreten Umstände geprüft.
Rechtliche Bewertung des Kug-Anspruchs
- Wirtschaftliche Gründe: Rückgänge bei Aufträgen und Nachfrage, die durch die US-Zölle verursacht werden, gelten als externe Einwirkungen auf den Betrieb, auf die das Unternehmen und seine Verantwortlichen keinen Einfluss haben.
- Vorübergehender Arbeitsausfall: Der Arbeitsausfall muss nachweislich vorübergehend sein. Das Unternehmen muss glaubhaft machen, dass in absehbarer Zeit eine Rückkehr zur Vollarbeitszeit möglich ist. Dies ist abhängig von Maßnahmen, die der Betrieb ergreift, um die Auswirkungen zu mildern und wieder volle Arbeitskraft abzurufen (z.B. Anpassung der Preispolitik, Erschließen neuer Märkte, Erweiterung des Portfolios, neue Akquise-Tätigkeiten). Ein passives Abwarten auf mögliche Änderungen der Zollpolitik reicht hierbei nicht aus.
Fazit
Ein durch die US-Zölle bedingter Rückgang von Aufträgen und Nachfrage kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld auslösen. Entscheidend ist, dass der Betrieb den Arbeitsausfall aktiv und glaubhaft innerhalb der Bezugsdauer von Kug angeht und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beheben kann.
Weitere Informationen
Weitere detaillierte Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kurzarbeitergeld und den Auswirkungen der US-Zölle finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.
Abschluss
Die neuen US-Zölle stellen eine Herausforderung für viele Unternehmen dar. Die Bundesagentur für Arbeit bietet Unterstützung durch die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes, jedoch ist jedes Unternehmen gefordert, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirtschaftlichkeit zu sichern und den Arbeitsausfall zu minimieren. Weitere Informationen stehen im FAQ-Bereich der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.