Hybride und virtuelle Sitzungen von Mitgliederversammlung und Vorstand im Verein und Vorstand in Stiftungen

Die neue dispositive Regelung in § 32 BGB für Vereine ist am 21. März 2023 in Kraft getreten. Die Änderung von § 32 BGB ermöglicht Vereinen grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen, d. h. die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation. Entsprechend § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.  kann in der Berufung zu der Versammlung vorgesehen werden, dass die Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können.Zudem können durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen ermöglicht werden. In der Einberufung für die hybride oder virtuelle Sitzung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.Über den Verweis in § 86 Satz 1 BGB auf § 28 BGB gilt dies auch für Sitzungen von Vereinsvorständen und Stiftungsvorständen entsprechend.Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72 vom 20. März 2023, veröffentlicht und am 21. März 2023 in Kraft getreten: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/72/VO.html?nn=55638