Google Fonts

Vor dem Hintergrund einer unklaren Rechtslage sollte die Nutzung von Google Fonts in jedem Unternehmen einer kritischen Prüfung unterzogen werden..
Zum Hintergrund: Google Fonts ist ein Verzeichnis frei verwendbarer Schriftarten für Webseiten, dass heruntergeladen und lokal auf dem eigenen Server bereitgestellt werden kann. Alternativ ist aber auch eine dynamische Online-Einbindung möglich, die Auslöser für ein Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I war. Das Gericht hat in dem entschiedenen Fall nicht nur einen Unterlassungsanspruch aus dem BGB festgestellt, sondern auch einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage der DSGVO in Höhe von 100 EUR zugesprochen (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).
Dieses Urteil haben nicht nur eine Reihe von Privatpersonen zum Anlass genommen, Abmahnungnen an Unternehmen zu senden. Sie wurden auch zu Tausenden durch Rechtsanwaltssozietäten an Unternehmen verschickt. Die Abmahnungen hatten sich zu einer Abmahnwelle gesteigert. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) sah sich daher dazu veranlasst, ausführlich zu den rechtlichen Hintergründen und den Reaktionsmöglichkeiten auf Abmahnungen Stellung zu nehmen.
Sie finden den Warnhinweis unter www.dsw-schutzverband.de.
Im weiteren Verlauf wurden durch die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Ermittlungsverfahren gegen einen bekannten Berliner Abmahnanwalt mehrere Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Arrestbeschlüsse vollstreckt. Gegen den Anwalt und dessen Mandanten wurde wegen des Verdachts des Abmahnbetrugs und der Erpressung in 2.418 Fällen ermittelt. Die Durchsuchungen dienten der Beweissicherung.
Auch bei der IG Datenschutz, die in vielene Abmahnfällen aktiv geworden ist, kam nach Anzeigen wegen Abmahnbetrugs und Erpressung zu Durchsuchungen.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts München I (Urteil vom 30. März 223, Az. 4 O13063/22) hat dann aber -, entgegen der vorherigen Auffassung des Landgerichts - aufgrund einer negativen Feststellungsklage geurteilt, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts weder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellt noch ein Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann, wenn - wie in dem streitgegenständlichen Verfahren - durch den Einsatz von Webcrawlern massenweise Abmahnungen ohne großen Aufwand verschickt wurden. das Gericht sieht darin eine eine Provokation des Datenschutzverstoßes und somit ein rechtsmißbräuchliches Verhalten.
Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (AZ: 16 U 22/22) hat am selben Tag mit ähnlichen Überlegungen Schmerzensgeldansprüche abgelehnt. Ferner wurden auch Unterlassungsansprüche unter Berufung auf Art. 17 DS-GVO abgelehnt, da ein solcher Anspruch lediglich auf das Unterlassen der Speicherung von Daten ziele, nicht aber dem Unterlassen der Übermittlung dieser Daten an Dritte diene. Auch ergäben sich aus den § 1004 BGB und § 823 BGB keine Ansprüche, da die DS-GVO eine abschließende Regelung darstelle, welche keine Öffnungsklausel bei Verstößen gegen Regeln der Verarbeitung personenbezogener Daten kenne. Das Gericht verweist stattdessen bei Fällen der unrechtmäßigen Datenübermittlungen auf Beschwerden bei den zuständigen Aufsichtsbehörden.
Vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage sollten alle Unternehmen prüfen, ob sie Google Fonts in ihren Webseitenauftritten einbinden und diese bei Anfragen von Google Servern dynamisch heruntergeladen werden. Falls dies der Fall ist, sollte diese Funktionionalität beendet werden, sodass keine Google Fonts (oder andere Dienste) mehr ohne die vorherige Zustimmung der Webseitenbesucher geladen werden. Jeder Betreiber einer Webseite sollte zudem – sofern auf die Google Fonts nicht verzichtet werden soll – die lokal gehostete - statische - Version der Google Fonts einsetzen.