Google Fonts

Vor dem Hintergrund einer unklaren Rechtslage sollte die Nutzung von Google Fonts in jedem Unternehmen einer kritischen Prüfung unterzogen werden..
Zum Hintergrund: Google Fonts ist ein Verzeichnis frei verwendbarer Schriftarten für Webseiten, dass heruntergeladen und lokal auf dem eigenen Server bereitgestellt werden kann. Alternativ ist aber auch eine dynamische Online-Einbindung möglich, die Auslöser für ein Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I war. Das Gericht hat in dem entschiedenen Fall nicht nur einen Unterlassungsanspruch aus dem BGB festgestellt, sondern auch einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage der DSGVO in Höhe von 100 EUR zugesprochen (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).
Dieses Urteil haben nicht nur eine Reihe von Privatpersonen zum Anlass genommen, Abmahnungnen an Unternehmen zu senden. Sie wurden auch zu Tausenden durch Rechtsanwaltssozietäten an Unternehmen verschickt. Die Abmahnungen hatten sich zu einer Abmahnwelle gesteigert. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) sah sich daher dazu veranlasst, ausführlich zu den rechtlichen Hintergründen und den Reaktionsmöglichkeiten auf Abmahnungen Stellung zu nehmen.
Sie finden den Warnhinweis unter www.dsw-schutzverband.de.
Im weiteren Verlauf wurden durch die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Ermittlungsverfahren gegen einen bekannten Berliner Abmahnanwalt mehrere Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Arrestbeschlüsse vollstreckt. Gegen den Anwalt und dessen Mandanten wurde wegen des Verdachts des Abmahnbetrugs und der Erpressung in 2.418 Fällen ermittelt. Die Durchsuchungen dienten der Beweissicherung.
Auch bei der IG Datenschutz, die in vielene Abmahnfällen aktiv geworden ist, kam nach Anzeigen wegen Abmahnbetrugs und Erpressung zu Durchsuchungen.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts München I (Urteil vom 30. März 223, Az. 4 O13063/22) hat dann aber -, entgegen der vorherigen Auffassung des Landgerichts - aufgrund einer negativen Feststellungsklage geurteilt, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts weder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellt noch ein Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann.   
Vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage sollten alle Unternehmen – anwaltlich – prüfen, ob sie Google Fonts in ihren Webseitenauftritten einbinden und diese bei Anfragen von Google Servern dynamisch heruntergeladen werden. Falls dies der Fall ist, sollte diese Funktion möglichst schnell stillgelegt werden, sodass keine Schriften mehr ohne die Zustimmung der Webseitennutzer geladen werden können. Jeder Betreiber einer Webseite sollte – sofern auf die Google Fonts nicht verzichtet werden kann – auf die lokal gehostete Version der Google Fonts umsteigen.