Geldwäsche

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetzgeber bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht.
Unter den Anwendungsbereich des GwG fallen zahlreiche Unternehmen als sogenannte „Verpflichtete“, zum Beispiel Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Unternehmen, die mit Gütern handeln (Güterhändler) wie beispielsweise Schmuck-, Uhren oder Automobilhändler, ferner Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen sowie Treuhänder. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, inwiefern sie vom Geldwäschegesetz betroffen sind, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht ist das GwG überarbeitet worden. Die neuen Regelungen sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
In Bremen ist die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist Fachaufsichtsbehörde für die Umsetzung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten im Nichtfinanzsektor und zuständige Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des GwG im Nichtfinanzsektor für die Stadtgemeinde Bremen.
Auf der Homepage der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa finden Sie weitere Informationen, Unterlagen und Formulare.