Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Personengrenze für Bestellpflicht angepasst
Ende Juni wurde vom Bundestag eine wichtige Neuerung für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragen auf den Weg gebracht, die nunmehr am 26. November 2019 in Kraft getreten ist: 
Bisher musste ab der Anzahl von 10 Personen, die im Betrieb in der Regel ständig automatisiert Daten verarbeiten, ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Seit dem 26. November 2019 gilt hierfür die Grenze von 20 Personen (vgl. § 38 Abs. 1 BDSG). Es bleibt aber dabei, dass bei der Ermittlung der Personengrenze für die Bestellpflicht nur Personen mitgezählt werden, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Ziel der höheren Personengrenze ist die Entlastung von kleinen Unternehmen, da die Bestellung und kontinuierliche Schulung eines Datenschutzbeauftragten mit Kosten verbunden ist.
Keinen Datenschutzbeauftragten zu bestellen muss aber nicht weniger Arbeit bedeuten. Prüfen Sie deshalb genau, ob ein freiwillig bestellter Datenschutzbeauftragter von intern oder extern für Entlastung im Unternehmen sorgen kann, indem er sich um alle Pflichten, die sich aus der DSGVO ergeben, kümmert. Wird ein Datenschutzbeauftragter bestellt, ist er dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu melden.
Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis
Eine weitere wesentliche Neuerung im BDSG ist, dass die Voraussetzungen, unter denen im Beschäftigungsverhältnis eine Einwilligung eingeholt werden kann, geändert wurden. Bisher war hierfür grundsätzlich eine Schriftform notwendig. Nach neuem Recht muss die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen (vgl. § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG). Das bedeutet, dass die Einwilligung auch elektronisch, zum Beispiel als E-Mail, gespeichert werden kann. Papierdokumente sind regelmäßig nicht mehr nötig.