Adressbuchschwindel und Registereintragung

Immer wieder erhalten Unternehmen Briefe und Faxe, deren Aufmachung eine schon bestehende Geschäftsbeziehung oder Beauftragung suggeriert. Tatsächlich schließt man jedoch erst durch die Unterzeichnung der übersandten Formulare oft mehrjährige Verträge ab, die man gar nicht abschließen wollte. Eine Kündigung ist schwierig und es entstehen Kosten über mehrere hundert Euro.

Die Masche

Die Masche ist fast immer ähnlich. Es werden Briefe oder Faxe versandt, bei denen ein vermeintlicher »Auftrag« nur auf die Richtigkeit der Angaben zu prüfen sei. Die Aufmachung der Formulare suggeriert meist eine schon bestehende Geschäftsbeziehung oder Beauftragung, die tatsächlich jedoch nicht existiert. Einige der Schreiben sind sogar schon als Rechnung bezeichnet. Erst aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass es sich nur um eine Offerte zu einer Anzeigenschaltung in einem Branchenverzeichnis im Internet oder in einer anderen Publikation handelt. Wenn die »Daten« mit einer Unterschrift »bestätigt« worden sind, hat man meist einen Vertrag für mehrere Jahre und über mehrere hundert Euro unterzeichnet. Eine Kündigung oder ein Widerruf ist schwierig, da es sich rechtlich um einen Vertrag handelt. Aber es besteht in den meisten Fällen noch die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages.

Handelsregister

Eine andere Variante besteht darin, dass durch den Absender der Eindruck einer öffentlichen Stelle erweckt wird. Der offizielle Anschein wird z. B. durch die Verwendung der Begriffe Register, Zentrale oder Verzeichnis in Verbindung mit Gewerbe oder Handel vermittelt. Die Variationen sind vielfältig. Die Daten stammen häufig aus dem öffentlichen Handelsregister, die automatisch abgeglichen werden. Solche Schreiben erreichen oft frisch in das Handelsregister eingetragene Unternehmen und Kaufleute und das gleich in mehrfacher Ausfertigung von vielen der verschiedenen Adressbuchverlage. Rechnungen für gerichtliche Eintragungen in das Handelsregister erhalten Sie nur von den staatlichen Gerichtskassen. Die Gerichte beauftragen auch keine privaten Inkassounternehmen.

Anzeigen

In anderen Fällen werden Formulare verwendet, die Anzeigentexte der Unternehmen beinhalten, die tatsächlich anderweitig schon einmal als Werbeanzeige veröffentlicht wurden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene Anzeige wieder und glaubt, nur einen Korrekturabzug zu unterzeichnen, tatsächlich gibt er aber eine neue Anzeige in Auftrag. Die Liste der Methoden kann noch weit fortgeführt werden. So unterschiedlich die Aufmachungen und Varianten auch sind, eines haben sie gemeinsam: den Unternehmen entsteht durch den meist über mehrere Jahre dauernden »Vertrag« ein wirtschaftlicher Schaden.

Genau hinsehen!

Es ist daher wichtig, dass Sie auch Ihre Mitarbeiter für dieses wichtige Thema sensibilisieren und genau prüfen, ob tatsächlich eine Anzeige in Auftrag gegeben wurde und wirklich eine solche Bestellung vorliegt oder ob ein Eintrag in diesem Adressverzeichnis überhaupt sinnvoll ist.

Nachfragen lohnt sich!

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um ein offizielles Schreiben handelt oder um ein Angebot eines Adressbuchverlages, fragen Sie gerne bei uns nach!

Formular doch schon unterschrieben?

Für den Betroffenen besteht in solchen Fällen noch die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Neben der Anfechtungserklärung sollte vorsorglich die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt werden, um weiteren Folgerechnungen für eine ggf. mit der Unterzeichnung erteilten Mehrfachbeauftragung aus dem Wege zu gehen.
Eine solche Anfechtung mit vorsorglicher Kündigung sollte unbedingt schriftlich und zum Nachweis per Einschreiben erfolgen.
Trotz der erfolgten Anfechtung besteht dennoch das Restrisiko einer Zahlungsklage. Bevor es jedoch zu einer Zahlungsklage kommt, werden Mahnschreiben versandt bzw. Rechtsanwälte und Inkassobüros eingeschaltet, die den Betroffenen zu einer Zahlung veranlassen sollen. Wenn der Vertrag wirksam angefochten wurde, sollte man sich nicht von den Mahnschreiben einschüchtern lassen. Eine Zahlungsklage vor Gericht wird nur Erfolg haben, wenn diese auch begründet ist, also keine Täuschung bei Vertragsschluss vorliegt. Erst wenn ein Mahnbescheid des Gerichts eintrifft muss man unbedingt aktiv werden und Widerspruch einlegen, denn der Mahnbescheid wird vom Gericht ungeprüft erlassen. Erst nach dem Widerspruch kann das Mahnverfahren in ein ordentliches gerichtliches Verfahren übergehen. Hier müsste dann das Bestehen der Forderung bewiesen werden. Daher wird in den meisten Fällen nach dem Einlegen des Widerspruchs das Verfahren von den Adressbuchverlagen nicht weiter betrieben.

Schon gezahlt?

Falls schon im Glauben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, der Überweisungsauftrag ausgelöst wurde, sollte versucht werden, über die Hausbank diesen unverzüglich zu stoppen bzw. zurückzuholen. Es ist aber auch sinnvoll, zusätzlich die Empfängerbank zu informieren. Wenn die Zahlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sollte ggf. mit anwaltlicher Hilfe der geleistete Betrag zurückgefordert werden. Auch hier ist unbedingt eine schriftlich (per Einschreiben) formulierte Anfechtungserklärung erforderlich.

Rechtsweg

Die Industrie- und Handelskammern arbeiten zur Bekämpfung der unseriösen Methoden mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (www.dsw-schutzverband.de) und dem DIHK eng zusammen. Uns vorgelegte Beschwerden werden wir mit Ihrem Einverständnis an den DSW weiterleiten, der gerichtliche Schritte und ggf. Strafanzeige einleitet. Natürlich können Sie auch selbst bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige stellen.

Formulierungsvorschlag einer Anfechtungserklärung

(kursiv: Zusatztext, wenn Zahlung bereits erfolgt ist)
Sehr geehrte Damen und Herren,
(unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung habe ich den Betrag von xxx EUR an Sie gezahlt. Ein wirksamer Vertragsschluss ist mit dieser Zahlung nicht zustande gekommen.)
Ich fechte hiermit meine Erklärung vom xxxx wegen arglistiger Täuschung an.
Mit Ihrem Formularschreiben vom xxxx haben Sie in wettbewerbswidriger Weise den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung und nicht lediglich um ein Angebot.
(Oder: Mit Ihrem Formularschreiben vom xxxx haben Sie in wettbewerbswidriger Weise den Eindruck vermittelt, es bestehe eine Geschäftsbeziehung und es handle sich um eine kostenfreie Korrektur in einem amtlichen Verzeichnis und nicht lediglich um ein Angebot.)
Der Angebotscharakter war nicht ohne weiteres ersichtlich.
Zu keinem Zeitpunkt hatte ich die Absicht einen Vertrag mit Ihnen zu schließen.
(Ich fordere Sie daher auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum xxxx auf mein Konto xxxx zu erstatten.)
Höchst vorsorglich erkläre ich die Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung. Rechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor.
Mit freundlichen Grüßen
Xy