Auftragswesen Aktuell - Ausgabe 07-2026

Der Newsletter "Auftragswesen Aktuell" ist veröffentlicht worden. Er informiert regelmäßig über aktuelle Themen rund um das Vergaberecht und die Vergabepraxis in der EU, dem Bund und den Bundesländern.

Neue Vergabeerleichterungen für Start-ups ab 1. Juli 2026

Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 treten neue Verwaltungsvorschriften des Bundes in Kraft, die jungen innovativen Unternehmen den Zugang zur öffentlichen Beschaffung erleichtern. Ziel ist es, Innovationen schneller in die Verwaltung zu bringen und Start-ups den Markteintritt als öffentliche Auftragnehmer zu erleichtern.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
Direktaufträge bis 100.000 Euro
Bundesbehörden können innovative Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 100.000 Euro künftig direkt an Start-ups vergeben – ohne förmliches Vergabeverfahren. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht älter als vier Jahre ist und die EU-KMU-Kriterien erfüllt.
Verhandlungsvergabe mit nur einem Start-up
Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist künftig zudem eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb möglich. Dabei darf der öffentliche Auftraggeber unmittelbar nur ein Start-up zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen auffordern. Diese Erleichterung gilt für Unternehmen, die höchstens acht Jahre alt sind und ebenfalls die KMU-Kriterien erfüllen.
Was gilt als Start-up?
Die Erleichterungen gelten für Unternehmen, die:
  • die jeweiligen Altersgrenzen (4 bzw. 8 Jahre) einhalten,
  • weniger als 250 Beschäftigte haben,
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweisen und
  • nicht zu 25 % oder mehr von größeren Unternehmen kontrolliert werden.
Transparenz bleibt gewährleistet
Vergaben ab einem Nettoauftragswert von 50.000 Euro müssen weiterhin veröffentlicht werden. Zudem bleiben die vergaberechtlichen Grundsätze wie Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestehen.
Fazit
Die neuen Regelungen sollen einen deutlich einfacheren Zugang für innovative Start-ups zum öffentlichen Beschaffungsmarkt schaffen. Gleichzeitig erhalten Bundesbehörden mehr Flexibilität, um innovative Lösungen schneller und unbürokratischer zu beschaffen. Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 2026 in Kraft und gelten zunächst bis 31. Dezember 2035.

Neue Vergabeerleichterungen für Sicherheitsbehörden ab 1. Juli 2026

Bund beschleunigt Beschaffungen für innere Sicherheit, Zivilschutz und Katastrophenschutz
Mit neuen Verwaltungsvorschriften schafft die Bundesregierung ab 1. Juli 2026 weitreichende Vergabeerleichterungen für Sicherheitsbehörden des Bundes. Ziel ist es, Beschaffungsvorgänge angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Lage deutlich zu beschleunigen und die Vergabestellen zu entlasten. Die Regelungen gelten für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Direktaufträge für Liefer- und Dienstleistungen bis zu den EU-Schwellenwerten
Für Liefer- und Dienstleistungen können Sicherheitsbehörden künftig Direktaufträge bis zu den jeweils geltenden EU-Schwellenwerten vergeben. Ein förmliches Vergabeverfahren ist in diesen Fällen nicht erforderlich; die übrigen Voraussetzungen der Unterschwellenvergabeordnung bleiben jedoch bestehen.
Mehr Flexibilität bei Bauleistungen
Auch bei Bauleistungen werden die Vergabemöglichkeiten erweitert. Öffentliche Auftraggeber können künftig zwischen öffentlicher Ausschreibung, beschränkter Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) und freihändiger Vergabe wählen. Darüber hinaus sind Direktaufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 1 Mio. Euro zulässig.
Für welche Behörden gelten die Erleichterungen?
Die Regelungen gelten unter anderem für:
  • den Bundesnachrichtendienst (BND),
  • das Bundeskriminalamt (BKA),
  • das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
  • die Bundespolizei,
  • das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),
  • das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK),
  • die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),
  • die Zollverwaltung sowie weitere Bundesbehörden mit Sicherheitsaufgaben.
Vergaberechtliche Grundsätze bleiben bestehen
Trotz der erweiterten Handlungsspielräume gelten weiterhin die Grundprinzipien des Vergaberechts. Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind ebenso zu beachten wie die Vorgaben zur Korruptionsprävention und – bei grenzüberschreitendem Interesse – die europarechtlichen Grundsätze.
Fazit
Mit den neuen Verwaltungsvorschriften erweitert der Bund die bereits für die Bundeswehr geltenden Beschleunigungsmaßnahmen auf zentrale Sicherheitsbehörden. Die neuen Wertgrenzen und flexibleren Vergabeverfahren sollen dazu beitragen, sicherheitsrelevante Beschaffungen schneller und effizienter umzusetzen. Die Regelungen gelten ab 1. Juli 2026 und sind bis zum 31. Dezember 2035 befristet.

Bund erweitert Verhandlungsvergaben für Liefer- und Dienstleistungen

Neue Verwaltungsvorschriften schaffen mehr Flexibilität bei Beschaffungen des Bundes
Mit neuen Verwaltungsvorschriften vereinfacht der Bund ab 1. Juli 2026 die Durchführung von Verhandlungsvergaben für Liefer- und Dienstleistungen. Die Regelungen ergänzen das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge und sollen öffentliche Beschaffungen schneller, rechtssicherer und praxisnäher gestalten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro
Auftraggeber des Bundes können Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (netto) ohne weitere Voraussetzungen durchführen. Damit soll die Beschaffung insb. kleinerer Liefer- und Dienstleistungsaufträge vereinfacht werden.
Weitere Verfahrensarten bis zu den EU-Schwellenwerten geöffnet
Darüber hinaus stehen Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb sowie mit Bekanntmachung bis zu den jeweils geltenden EU-Schwellenwerten künftig ebenfalls ohne besondere Voraussetzungen zur Verfügung. Die Neuregelung soll Rechtssicherheit schaffen, da sie die Unterschwellenvergabeordnung an die bereits geänderte Bundeshaushaltsordnung anpasst.
Erleichterungen auch für Zuwendungsempfänger
Die neuen Regelungen sollen nicht nur für Bundesbehörden gelten. Auch Zuwendungsempfänger, die die Unterschwellenvergabeordnung aufgrund zuwendungsrechtlicher Vorgaben anwenden müssen, profitieren von den Erleichterungen. Die zuständigen Bundesstellen haben dies bei Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu berücksichtigen.
Bisherige Sonderregelungen entfallen
Mit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschriften entfällt die Möglichkeit der Bundesministerien, eigene Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben festzulegen. Unberührt bleiben lediglich die besonderen Regelungen für Beschaffungen von Auslandsdienststellen.
Fazit
Die neuen Verwaltungsvorschriften sollen die Handlungsspielräume der Bundesverwaltung bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen erweitern. Insbesondere die Anhebung der Wertgrenze für Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro soll eine Beschleunigung von Beschaffungsvorgängen zur Folge haben. Die Regelungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft und gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738110

Umfrage zur öffentlichen Vergabe: Hamburger Unternehmen sehen Verbesserungsbedarf

Die Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren wird von vielen Unternehmen nach wie vor als komplex und bürokratisch wahrgenommen. Um ein genaueres Bild der praktischen Herausforderungen und Erfahrungen der Hamburger Unternehmen zu erhalten, haben die Handelskammer Hamburg und die Handwerkskammer Hamburg Anfang des Jahres eine gemeinsame Umfrage zur öffentlichen Vergabe durchgeführt.
An der Befragung beteiligten sich insgesamt 141 Unternehmen. Angeschrieben wurden rund 450 im PQ-VOB-Verzeichnis gelistete Handwerksbetriebe sowie 83 im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich.
Die Umfrage liefert wertvolle Einblicke in die Erfahrungen Hamburger Unternehmen mit öffentlichen Ausschreibungen und zeigt auf, an welchen Stellen aus Sicht der Wirtschaft Verbesserungsbedarf besteht.
Die vollständigen Ergebnisse der Umfrage finden Sie auf der Internetseite der Handelskammer Hamburg: Aktuelle Meldungen - Handelskammer Hamburg
Ihre Ansprechpartnerin:
Britta Heegardt, britta.heegardt@handelskammer-hamburg.de,040 36138265

UBA-Gutachten: Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung

Das Kurzgutachten untersucht die Auswirkungen des am 01.07.2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetzes auf die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz verfolgt das Ziel, Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, so wurde u.a. die Wertgrenze für Direktaufträge von 15.000 Euro auf 50.000 Euro (netto) für Liefer- und Dienstleistungen als auch Bauleistungen angehoben. Diese können ohne ein förmliches Vergabeverfahren nach einem Preisvergleich beschafft werden, wobei zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden soll. Der Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Daneben, so das Gutachten, bleibt der materielle Pflichtenkatalog der Fachgesetze beispielsweise des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) oder des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
(SaubFahrzeugBeschG), vom Vergabebeschleunigungsgesetz unberührt. Diese fachgesetzlichen Vorgaben binden die Bundesbehörden weiterhin unabhängig von der gewählten Vergabeart und den einschlägigen Wertgrenzen.
Einen bürokratiearmen und zugleich wirksamen Ansatzpunkt für die Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien sieht das Gutachten in der nachhaltigen Ausrichtung der Bedarfsermittlung und der Leistungsbeschreibung. Dieser Ansatz bedingt, dass der öffentliche Auftraggeber bereits bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands, die Nachhaltigkeitsanforderungen (z.B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteile, emissionsarme Leistungserbringung) der zu beschaffenden Leistung bestimmen muss. Gehe man so vor, entstehe dabei auch kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand, da die Beschaffungsentscheidung selbst wird von Anfang an nachhaltig getroffen wird. Die gesetzgeberische Intention von Beschleunigung und Vereinfachung wird so nicht konterkariert.
Quelle: Bundesumweltamt

Abgelaufene Sicherheitsdatenblätter gelten als „fehlend“ – Nachforderung im Vergabeverfahren zulässig

Das OLG Frankfurt stellt klar: Sind mit dem Angebot eingereichte Sicherheitsdatenblätter bereits abgelaufen, gelten sie vergaberechtlich als „fehlend“ und können nachgefordert werden. Gleichzeitig betont das Gericht, dass ein Angebotsausschluss wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen nur dann zulässig ist, wenn die Anforderungen eindeutig und unmissverständlich formuliert sind.
Sachverhalt:
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Lieferleistungen für Reinigungsmittel und Sanitärverbrauchsmaterial aus. Nach den Vergabeunterlagen waren für die angebotenen Reinigungsmittel Sicherheitsdatenblätter einzureichen; diese durften nicht älter als drei Jahre sein.
Die Antragstellerin reichte für mehrere Produkte veraltete Sicherheitsdatenblätter ein. Nach einem Hinweis des Auftraggebers legte sie für einen Teil der betroffenen Positionen aktuelle Unterlagen nach, für zwei Positionen jedoch zunächst nicht. Daraufhin schloss der Auftraggeber ihr Angebot aus.
Die Beigeladene hatte dagegen für einzelne Positionen Sicherheitsdatenblätter zunächst gar nicht eingereicht und wurde zur Nachreichung aufgefordert. Die Vergabekammer sah hierin einen Gleichbehandlungsverstoß und verpflichtete den Auftraggeber, das Verfahren zurückzuversetzen. Hiergegen legte die Beigeladene sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt ein.
Entscheidung:
Mit Erfolg! Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung der Vergabekammer teilweise auf und verpflichtete den Auftraggeber, das Vergabeverfahren bereits in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen.
Der Vergabesenat stellte zunächst klar, dass Vergabeunterlagen für Bieter eindeutig und ohne eigene Auslegung erkennen lassen müssen, welche Anforderungen an vorzulegende Unterlagen gestellt werden. Ein Angebotsausschluss wegen einer Abweichung von den Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Vorgabe klar und unmissverständlich formuliert ist.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass abgelaufene Sicherheitsdatenblätter vergaberechtlich als „fehlende“ Unterlagen anzusehen sind. Sie können daher grundsätzlich nach § 56 VgV nachgefordert werden. Die bloße Tatsache, dass ein Sicherheitsdatenblatt nicht mehr aktuell ist, führt nicht dazu, dass das angebotene Produkt geändert wird. Sicherheitsdatenblätter unterliegen vielmehr aufgrund der REACH-Verordnung einem fortlaufenden Aktualisierungsprozess und dienen in erster Linie der Information über den sicheren Umgang mit dem jeweiligen Stoff oder Gemisch.
Da die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheitsdatenblätter nicht hinreichend eindeutig waren, durfte das Angebot der Antragstellerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Praxistipp:
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, wie wichtig eine präzise Gestaltung der Vergabeunterlagen ist. Auftraggeber sollten eindeutig festlegen, welche Unterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen sind und welche Anforderungen diese erfüllen müssen. Unklare oder auslegungsbedürftige Vorgaben können einen Angebotsausschluss verhindern und das gesamte Vergabeverfahren gefährden.
Für Bieter ist die Entscheidung erfreulich: Sind eingereichte Unterlagen lediglich veraltet, spricht vieles dafür, sie als nachforderungsfähige „fehlende“ Unterlagen zu behandeln. Gleichwohl sollten Angebote vor Angebotsabgabe sorgfältig auf die Aktualität sämtlicher Nachweise geprüft werden, um Verzögerungen und vergaberechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2026, Az.: 11 Verg 1/26
Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738110

Falsches Vergabeportal genutzt: Rechtzeitig hochgeladenes Angebot kann dennoch verspätet sein

Wer sein Angebot fristgerecht, aber im falschen Vergabeportal bzw. unter der falschen Internetadresse hochlädt, hat regelmäßig das Nachsehen. Das OLG Dresden bestätigt: Ein solcher Fehler führt zum Ausschluss wegen verspäteter Angebotsabgabe. Eine Pflicht des Auftraggebers zur Aufklärung besteht in diesem Fall nicht.
Sachverhalt:
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb zwei Fachlose eines Bauvorhabens parallel aus. Für jedes Los war eine eigene Internetadresse zur elektronischen Angebotsabgabe vorgesehen. Zudem galten unterschiedliche Angebotsfristen.
Die Antragstellerin wollte sich auf beide Lose bewerben. Während sie ihr Angebot für das eine Los ordnungsgemäß übermittelte, lud sie das Angebot für das andere Los versehentlich unter der für das jeweils andere Fachlos vorgesehenen Internetadresse hoch. Das Versehen fiel erst nach Ablauf der Angebotsfrist auf.
Der Auftraggeber schloss das Angebot wegen verspäteter Angebotsabgabe aus. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Nachprüfungsantrag. Sie machte insbesondere geltend, der Auftraggeber hätte den offensichtlichen Irrtum erkennen und sie hierauf hinweisen beziehungsweise den Sachverhalt aufklären müssen.
Entscheidung:
Ohne Erfolg! Das OLG Dresden bestätigte, dass das Angebot zu Recht ausgeschlossen worden war.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die Vergabeunterlagen für jedes Fachlos eine eigene Internetadresse für die Angebotsabgabe vorgaben. Wird ein Angebot nicht über die für das betreffende Los bestimmte elektronische Adresse eingereicht, gilt es dort als nicht fristgerecht eingegangen – selbst wenn der Upload innerhalb der Angebotsfrist erfolgt ist und lediglich das falsche Vergabeportal genutzt wurde.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers, den Bieter auf seinen Fehler hinzuweisen oder den Sachverhalt aufzuklären, bestand ebenfalls nicht. Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass Unklarheiten über den Inhalt des Angebots bestehen. Daran fehlte es hier. Das Problem lag nicht in einem auslegungsbedürftigen Angebot, sondern ausschließlich darin, dass das Angebot nicht an der vorgesehenen elektronischen Einreichungsstelle eingegangen war. Dieses Risiko trägt der Bieter.
Praxistipp:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei elektronischen Vergabeverfahren höchste Sorgfalt bei der Angebotsabgabe geboten ist. Insbesondere bei Parallelvergaben mehrerer Lose sollten Bieter vor dem endgültigen Upload nochmals prüfen, ob das richtige Angebot im richtigen Verfahren und unter der zutreffenden Internetadresse eingereicht wird.
Für Auftraggeber schafft die Entscheidung Rechtssicherheit: Formale Vorgaben zur elektronischen Angebotsabgabe sind strikt einzuhalten. Ein rechtzeitig an der falschen Stelle hochgeladenes Angebot ist grundsätzlich wie ein verspätet eingegangenes Angebot zu behandeln. Eine nachträgliche Korrektur oder Aufklärung kommt regelmäßig nicht in Betracht.
VK Sachsen, Beschluss vom 01.08.2025. Az.: Verg 4/25
Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738110

Zulässige Produktvorgabe nach Marktrecherche

Aufträge sind grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität ist nur dann zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, dafür willkürfreie nachvollziehbar objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und sie Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Gründe für eine produktscharfe Ausschreibung müssen hinreichend dokumentiert und die Erwägungen, die zu den maßgeblichen Entscheidungen geführt haben, niedergelegt werden.
Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses darf ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne einer Risikominimierung Systemanforderungen stellen, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System (Systemhomogenität) ausgerichtet sind. Er kann Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb in einem offenen Verfahren die Erneuerung der audiovisuellen Medien- und Konferenztechnik der Fraktionssitzungssäle im Bundestag als Bauauftrag europaweit aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis.
Gegenstand der Ausschreibung waren die Installation und Inbetriebnahme von speziellen Systemkomponenten (Steuerungs- und Signalprozessoren, Netzwerkswitche und zugehörige Infrastrukturkomponenten, Bedieneinheiten wie Touchpanels und Sprechtasten, Audio-/Video-Encoder und -Decoder sowie Anzeige- und Mitschau-Displays).
Im Leistungsverzeichnis des streitgegenständlichen Bauauftrags wurde eine Produktvorgabe bezüglich des Herstellers der einzubauenden Konferenztechnik vorgegeben. Danach waren Produkte des bestimmten Herstellers einzubauen.
Dem Vergabeverfahren vorausgegangen war eine Marktanalyse anhand von zuvor festgelegten Anforderungen an das Konferenzsystem. Die Grundlage der ausgeschriebenen Anforderungen wurden von der Ag intern erarbeitet und in einer „Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau)“ festgehalten. Im Rahmen der Marktanalyse wurde von dem mit der Fachplanung beauftragten Ingenieurbüro ein 34-seitiger Anforderungskatalog erstellt und daraus ein Fragebogen entwickelt. Beide Dokumente, also Anforderungskatalog sowie Fragebogen, wurden an die Hersteller von Konferenzsystemen und weitere Marktteilnehmer versandt. Darin enthalten war u.a. die Frage, ob die Anforderung der Systemhomogenität im Sinne des Anforderungskatalogs erfüllt werde. Lediglich eine der angeschriebenen Firmen bestätigte in ihrem Systemvorschlag, die geforderten Funktionen gänzlich erfüllen zu können. Die übrigen teilten mit, kein passendes System anbieten zu können bzw. die dort formulierten Anforderungen der Systemhomogenität und einzelne weitere Anforderungen nicht erfüllen zu können.
Daraufhin entschied sich die Ag für Produktvorgaben im Leistungsverzeichnis zugunsten eines Herstellers und legte als ein Eignungskriterium die besondere Fachkunde und Installations- und Inbetriebnahmekompetenz für das System X dieses Herstellers fest. Als Eignungsnachweise wurden eine schriftliche Bestätigung der Eigenschaft als autorisierter Vertragspartner dieses Herstellers und spezielle Schulungszertifikate gefordert.
Die Antragstellerin (ASt) ist ein auf Montage, Installation und Programmierung von Audio- und Videotechnik, einschließlich Konferenztechnik, spezialisiertes Unternehmen. Sie reichte fristgemäß ein Angebot ein und ergänzte in einem Begleitschreiben, dass sie nicht die geforderten Produkte, sondern gleichwertige Systeme anderer Hersteller angeboten habe.
Außerdem rügte die ASt das Vergabeverfahren und bemängelte die Produktvorgaben zugunsten des einen Herstellers, da diese nicht gerechtfertigt seien, weil es sich um ein Standardsteuerungssystem handele, das durch Software ergänzt werden müsse, um die Gesamtanforderungen zu erfüllen. Außerdem seien die Produktmerkmale annähernd vollständig aus den Produktblättern des Herstellers übernommen worden, sodass diese in Gänze nur von deren Produkten erfüllt würden. Andere Steuerungssysteme könnten die funktionalen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ebenfalls erfüllen. Auch die von der ASt beabsichtigte Kombination aus Steuerung und Audiosystem erfülle alle Anforderungen. Ein sachlicher Grund für die Produktvorgabe werde nicht dargelegt und sei nicht vorhanden.
Die Ag wies die Rüge der ASt mit der Begründung zurück, dass die Produktvorgabe vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers und einer umfassenden, nachvollziehbaren und konsistenten sachlichen Begründung gedeckt sei. Daraufhin beantragte die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der VK Bund.
Beschluss:
Ohne Erfolg! Der zulässige Nachprüfungsantrag war unbegründet.
Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität aus § 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU, § 31 Abs. 1, 6 S. 1 VgV vor. Die Ag sei im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts berechtigt, Produktvorgaben zu machen, da sachliche und auftragsbezogene Gründe der Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs des Konferenzsystems und der Risikominimierung gegeben seien. Diese seien ordnungsgemäß begründet und dokumentiert worden.
Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt sei der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Wahl unterliege der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert sei; der Grundsatz der Privatautonomie gelte auch für einen öffentlichen Auftraggeber. Das Vergaberecht regele grundsätzlich das „Wie“, nicht das „Was“ der Beschaffung.
Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands sei von den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht nach Ermessensgrundsätzen, sondern lediglich auf das Vorliegen sachlicher und auftragsbezogener Gründe hin zu kontrollieren.
Nach § 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU und § 31 Abs. 1, 6 VgV seien, das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers einschränkend, Aufträge produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität bestehe, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU und § 31 Abs. 6 S. 1 VgV).
Nach der Rechtsprechung seien die vergaberechtlichen Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts eingehalten, sofern
  • die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
  • vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
  • solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,
  • und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Nach diesen Grundsätzen sei die Anforderung der Ag, das System eines bestimmten Herstellers für die Konferenztechnik zu nutzen, so dass die Wettbewerbsteilnehmer dieses System einzubauen haben, nicht zu beanstanden. Die Ag habe die zugrunde gelegten Anforderungen bereits mit der „EW-Bau“ bzw. der hierzu auszugsweise vorgelegten Zusammenfassung umfassend dokumentiert, sodann im Vergabevermerk sowie in der Folge durch die durchgeführte Marktanalyse ordnungsgemäß dokumentiert und nachgewiesen.
Gründe für eine produktscharfe Ausschreibung müssten dokumentiert und die Erwägungen, die zu den maßgeblichen Entscheidungen geführt haben, niedergelegt werden. Die Entscheidung für eine nicht produktneutrale Ausschreibung habe die Ag bereits in der Bekanntmachung offengelegt. Im Vergabevermerk verweise sie zur Begründung auf ihr Vorgehen im Vorfeld und die Ergebnisse der Marktanalyse hin. Die Ag habe damit eine umfassende Dokumentationslage für die Überprüfung durch die Vergabekammer geschaffen.
Die gewählten Produktvorgaben seien durch sachliche und auftragsbezogene Gründe der Risikosteuerung mit dem Ziel eines reibungslosen Konferenzbetriebs gerechtfertigt. Die Ag habe im Vorfeld auf erster Stufe, in Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts, die Anforderungen an das Konferenzsystem objektiv festgelegt. Auf einer zweiten Stufe sei eine Marktanalyse auf der Basis der zulässigen Leistungsanforderungen durch Anfrage bei verschiedenen Herstellerunternehmen, so insbesondere auch bei den beiden seitens der ASt in ihrem Angebot vorgesehenen Hersteller, erfolgt. Das Ergebnis der Marktanalyse auf dieser zweiten Stufe sei gewesen, dass nur ein Unternehmen, erklärt habe, die Vorgaben aus dem Anforderungskatalog, den die Ag den befragten Unternehmen an die Hand gegeben hatte, ohne Einschränkungen erfüllen zu können. Dies gelte maßgeblich für die Anforderung der Systemhomogenität, die seitens der übrigen befragten Hersteller verneint wurde. Infolgedessen sei zulässigerweise dieser Hersteller mit seinen Produkten als Vorgabe in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden. Die Vorgaben seien daher nicht zu beanstanden.
Ein störungsfreier Betrieb der Konferenztechnik sei essentiell. Die Ag habe daher ein berechtigtes Interesse an einem störungsfreien Ablauf von Fraktionssitzungen und dem allgemeinem Konferenzbetrieb. Daher habe sie im Sinne einer Risikominimierung Systemanforderungen stellen dürfen, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System (Systemhomogenität) ausgerichtet sei. Der öffentliche Auftraggeber dürfe jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen.
Praxistipp:
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig eine fundierte Vorbereitung sowie detaillierte Vergabedokumentation in der Praxis sind. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz zwar ungebunden. Er ist jedoch gut beraten, bei Verzicht auf eine produktneutrale Ausschreibung eine umfangreiche Marktanalyse durchzuführen und darauf zu achten, dass eine gewählte Produktvorgabe tatsächlich durch sachliche und auftragsbezogene Gründe gerechtfertigt ist.
Beschluss
VK Bund, Beschluss vom 25.03.2026 - VK 2-24/26 (es wurde keine sofortige Beschwerde eingelegt)
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95
Die hier zitierten Entscheidungen finden Sie in der Regel über https://dejure.org/. Sollte eine Entscheidung hierüber nicht auffindbar sein, hilft Ihnen Ihre zuständige Auftragsberatungsstelle gerne weiter.

Gezielte Beschaffung von Innovationen – neuer Leitfaden veröffentlicht

Die Public Buyers Community stellt einen forschungsbasierten Leitfaden zur Verfügung, der öffentliche Auftraggeber konkrete Hinweise gibt, wie Ausschreibungen für innovative Lösungen erfolgreich vorbereitet werden können. Der Leitfaden basiert auf einer groß angelegten Studie mit mehr als 1.600 öffentlichen Käufern in der EU und stützt sich auf statistisch fundierte Ergebnisse. Er zeigt, welche Methoden der Vorbereitung den größten Nutzen bringen und mit welchen Lieferanten und Stakeholdern der Austausch besonders wertvoll ist. Öffentliche Käufer erhalten damit eine Orientierung, um Innovationspotenziale frühzeitig zu erkennen und die Voraussetzungen für erfolgreiche Ausschreibungen zu schaffen.

Europäischer Bericht zur Professionalisierung der öffentlichen Beschaffung

Ein aktueller Bericht des Europäischen Netzwerks der Beschaffungsmanager (EUPPM) geht der Frage nach, wie gut das öffentliche Beschaffungswesen in Europa aufgestellt ist. Grundlage des Berichts sind Daten aus 32 europäischen Ländern, die erstmals in einer vergleichenden Analyse zusammengeführt wurden. Der Bericht untersucht, wie öffentliche Beschaffung organisiert, anerkannt und unterstützt wird. Dabei werden nationale Ansätze, institutionelle Rahmenbedingungen und Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung von Beschaffungsfachleuten miteinander verglichen. Die Ergebnisse zeigen gemeinsame Herausforderungen, erfolgreiche Ansätze und neue Trends bei der Professionalisierung. Zugleich macht die Untersuchung deutlich, wo Potenzial besteht, Kompetenzen und Strukturen im öffentlichen Beschaffungswesen weiter zu stärken. Neben quantitativen Daten fließen auch qualitative Einschätzungen von Beschaffungsfachleuten, Institutionen und weiteren Akteuren ein. Damit bietet der Bericht einen umfassenden Überblick über den aktuellen Stand der Professionalisierung und liefert Anhaltspunkte für die Weiterentwicklung der öffentlichen Beschaffung.

Bericht: Anreize für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in öffentlichen Beschaffungsverfahren

Die öffentliche Beschaffung ist ein wirkungsvolles Instrument zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handeln, insbesondere im Hinblick auf menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltspflichten. Obwohl die EU-Beschaffungsregeln es öffentlichen Auftraggebern erlauben, solche Kriterien vorzugeben, bleibt deren Nutzung zwischen den Mitgliedstaaten uneinheitlich und hängt oft von lokaler Kapazität, Rechtssicherheit und politischer Unterstützung ab. Ein neuer Bericht untersucht verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln im öffentlichen Beschaffungsverfahren und gibt Hinweise, wie es besser an den sich entwickelnden EU-Rechtsrahmen angepasst werden kann.
Quelle: EU-Kommission
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, 089 51163172,

Berlin: Für in Berlin tätige Unternehmen - Änderung des BerlAVG am 16. 07.2026 in Kraft getreten

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) ist am 16.07.2026 in Kraft getreten. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem 16.07.2026 begonnen werden.
Zuvor hatte das Berliner Abgeordnetenhaus am 18.06.2026 das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen.
Im Vergabeservice Berlin wurden folgende überarbeitete Formulare für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge eingestellt:
  • Wirt – 214.1 – BVB zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue – Teil A
  • Wirt – 214.2 – BVB zur Tariftreue ab 1.000 Euro – Teil A
  • Wirt – 2143 – BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen – Teil A
  • Wirt – 2144 – BVB über Kontrollen und Sanktionen nach dem BerlAVG – Teil B
  • Wirt – 2145 – BVB über Umweltschutzanforderungen – Teil A
Darstellung der wesentlichen Änderungen:
Das bisherige Formular Wirt-214 wurde aufgrund der neu eingeführten besonderen Wertgrenze für die Tariftreueverpflichtung in die Formulare Wirt-214.1 und Wirt-214.2 aufgeteilt.
Das Formular Wirt-214 wird künftig als Wirt-214.1 geführt. Es ist bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu vereinbaren, deren Auftragswert 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht oder überschreitet.
Neu eingeführt wird das Formular Wirt-214.2. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tariftreueverpflichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gilt. Wirt-214.2 erfasst deshalb allein die Tariftreue im Wertbereich ab 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis zum Erreichen der „allgemeinen“ BerlAVG-Wertgrenze von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Es ist zu vereinbaren bei Dienstleistungsaufträgen mit einem Leistungszeitraum von mindestens acht Kalendertagen und einem Auftragswert von mindestens 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), aber unter 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), sofern für die jeweilige Leistung eine Tarifbroschüre einschlägig ist.
In den Formularen Wirt-2143, Wirt-2144 sowie Wirt-2145 wurden die Wertgrenzen für die Unteraufträge angepasst.
Die o.g. Formulare stehen aktuell nur als Datei im Word-Format zur Verfügung. In den kommenden Wochen werden diese auch auf der elektronischen Vergabeplattform Berlin eingepflegt. Wir bitten um Verständnis, dass die Umsetzung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Hierüber werden wir gesondert per Vergabe-Newsletter informieren.
Das Rundschreiben zum novellierten BerlAVG wird voraussichtlich im August veröffentlicht und ebenfalls über den Vergabe-Newsletter bekannt gegeben.
Die Hilfsmaterialien zum novellierten BerlAVG werden im Vergabeservice schrittweise aktualisiert.

Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG
Die Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG wurden angehoben.
Außerdem wurde die Bagatellgrenze für die Tariftreueverpflichtung, also die Wertgrenze für die Anwendung der Tarifbindung, von bislang EUR 10.000,- auf EUR 1.000,- herabgesetzt. D.h., Auftragnehmer müssen ihren Beschäftigten bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ab einem Auftragswert von EUR 1.000,- (netto) mindestens die Arbeitsbedingungen und das Entgelt gewähren, welche in Berlin für die jeweilige Leistung in einem repräsentativen Tarifvertrag festlegt sind.
Wertgrenzen - Anwendung des BerlAVG – Nettowerte
Aktuell
Geplant
Liefer- und Dienstleistungen
EUR 10.000, -
EUR 75.000, -
Bauleistungen
EUR 50.000, -
EUR 500.000, -
Tariftreueverpflichtung (Bagatellgrenze)
EUR 10.000, -
EUR 1.000, -

Vergaberechtliches Mindeststundenentgelt
Das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt wird nunmehr im BerlAVG geregelt.
Seit Inkrafttreten des BerlAVG am 16.07.2026 beträgt es EUR 14,84 brutto je Zeitstunde und ab dem 01.01.2027 beträgt es EUR 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.
Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (Erste Vergabemindestentgeltverordnung) vom 09.04.2024 wurde aufgehoben.
Bestbieterprinzip
Das Bestbieterprinzip wurde durch einen neuen § 6 Absatz 2 BerlAVG eingeführt.
Danach müssen Unternehmen zukünftig zunächst nur Eigenerklärungen einreichen. Weitere Nachweise werden grundsätzlich erst nach Wertung der Teilnahmeanträge oder Angebote und nur von dem/den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. für den Zuschlag in Betracht kommen (Bestbieter), anfordert.
Stärkung der KMU
Ein neuer § 5 Absatz 3 BerlAVG soll junge kleine und mittlere Unternehmen bei der Eignungsprüfung stärken. In Anlehnung an das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes sind dies Unternehmen mit einer Gründung innerhalb der letzten acht Jahre.
Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen Umstände von KMU angemessen zu berücksichtigen, da diese häufig nicht über die gleichen Ressourcen wie Großunternehmen verfügen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95129095