Auftragswesen Aktuell - Ausgabe 02-2026
- Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr in Kraft – Gastbeitrag aus dem cosinex Blog
- Bundesinnungsverband Gebäudereiniger (BIV) – Empfehlungen für öffentliche Vergabe
- Bieterfragen mit Sprengkraft: Wann Änderungen der Leistungsbeschreibung unzulässig werden
- Abschluss Konsultation zur Überarbeitung des EU-Vergaberechts
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr in Kraft – Gastbeitrag aus dem cosinex Blog
Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr wurde am 13. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Zeitgleich trat das bisherige Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) außer Kraft.
Das Gesetz wurde am 15. Januar in dritter Lesung vom Bundestag und am 30. Januar vom Bundesrat beraten. Dem Bundestag lag ein Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD vor, der vorsieht, Eingriffsrechte in Umwelt- und Flächennutzung wie den Ausbau der Windenergie nahe Luftverteidigungsradaren zu entschärfen. So sollen beispielsweise die Folgen des Gesetzes auf den Ausbau von Windenergieanlagen geprüft werden. An dieser Frage hatte sich zuvor Streit zwischen den Koalitionspartnern entzündet. Der Antrag sowie das Beschlussprotokoll ist hier zu finden.
Der Gesetzentwurf basierte auf den bereits im Juni 2025 bekannt gewordenen Eckpunkten und soll von einer Novellierung der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes flankiert werden.
I. Wertgrenzenerhöhungen seit 1. August 2025
Mit dem Kabinettsbeschluss bereits wirksam sind abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Sie sehen Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für Beschaffungen für die Bundeswehr in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Erhöhung der Auftragswertgrenzen vor.
Mit dem Kabinettsbeschluss bereits wirksam sind abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Sie sehen Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für Beschaffungen für die Bundeswehr in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Erhöhung der Auftragswertgrenzen vor.
Demnach können Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert, der ohne Umsatzsteuer die in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte nicht erreicht, mithin die geltenden EU-Schwellenwerte, vergeben werden. Derzeit sind dies 443.000 Euro. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
Für Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte können Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert von 1. Million Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden.
Die erhöhten Wertgrenzen gelten für
- das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
- die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5 b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
- das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie
- für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse an einem öffentlichen Auftrag sind die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten.
Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2025 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
II. Laufzeitverlängerung, Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD sieht mit dem Entwurf eine Ausweitung des bisherigen Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vor. Das neue Gesetz soll bis zum 31. Dezember 2035 anstatt bis Ende 2026 gelten. Lediglich die Regelungen zur Losvergabe sind bis Ende 2030 befristet, um deren Auswirkungen auf den Mittelstand zu evaluieren.
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD sieht mit dem Entwurf eine Ausweitung des bisherigen Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vor. Das neue Gesetz soll bis zum 31. Dezember 2035 anstatt bis Ende 2026 gelten. Lediglich die Regelungen zur Losvergabe sind bis Ende 2030 befristet, um deren Auswirkungen auf den Mittelstand zu evaluieren.
Der Anwendungsbereich wird erweitert: Künftig fallen alle „Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ unter die beschleunigten Verfahren. Dies umfasst zivile Beschaffungen wie Sanitätsmaterial, medizinische Geräte, Verbandsmaterial und Medikamente. Ebenso fallen alle Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr unter das Gesetz, unabhängig davon, ob sie verteidigungs- oder sicherheitsspezifisch sind.
Der persönliche Anwendungsbereich erfasst neben dem Bundesministerium der Verteidigung und seinen Behörden auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, die Landesbauverwaltungen bei übertragenen Bundeswehraufgaben sowie das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zusätzlich können deutsche Auftraggeber auch Bedarfe der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsparteien unter den erleichterten Bedingungen beschaffen.
III. Aussetzung der Losvergabe und veränderte Rechtsmittel
Der Referentenentwurf bestätigt die vollständige Aussetzung der Verpflichtung zur Losvergabe bis Ende 2030. Sie betrifft sowohl Aufträge oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Begründung verweist auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage und eine veränderte Rolle Deutschlands, die eine deutliche Stärkung der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung erfordere. Zeitliche Risiken müssten auf ein Minimum reduziert werden, da auch flexibilisierte Losvergabe-Vorgaben Gegenstand zeitkritischer Nachprüfungsverfahren sein könnten.
Der Referentenentwurf bestätigt die vollständige Aussetzung der Verpflichtung zur Losvergabe bis Ende 2030. Sie betrifft sowohl Aufträge oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Begründung verweist auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage und eine veränderte Rolle Deutschlands, die eine deutliche Stärkung der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung erfordere. Zeitliche Risiken müssten auf ein Minimum reduziert werden, da auch flexibilisierte Losvergabe-Vorgaben Gegenstand zeitkritischer Nachprüfungsverfahren sein könnten.
Parallel werden die Nachprüfungsverfahren beschleunigt. Die Vergabekammer des Bundes wird für alle Vergabeverfahren im Anwendungsbereich allein zuständig, was eine einheitliche Rechtsauslegung gewährleisten soll. Die aufschiebende Wirkung bei sofortigen Beschwerden entfällt, wenn der Antragsteller bereits vor der Vergabekammer unterlegen ist.
IV. Ausschluss von Drittstaaten-Unternehmen möglich
Der Entwurf ermöglicht weitreichende Beschränkungen für Unternehmen aus Drittstaaten. Auftraggeber können die Teilnahme an Vergabeverfahren jederzeit auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten verlieren zudem ihre Antragsbefugnis in Nachprüfungsverfahren, wie zuvor schon vom EuGH entschieden (Urteil vom 22.10.2024 – C-652/22 „Kolin”).
Der Entwurf ermöglicht weitreichende Beschränkungen für Unternehmen aus Drittstaaten. Auftraggeber können die Teilnahme an Vergabeverfahren jederzeit auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten verlieren zudem ihre Antragsbefugnis in Nachprüfungsverfahren, wie zuvor schon vom EuGH entschieden (Urteil vom 22.10.2024 – C-652/22 „Kolin”).
Zusätzlich können Auftraggeber einen bestimmten wertmäßigen Anteil der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus EU-Mitgliedstaaten vorschreiben. Dies soll verhindern, dass die bieterbezogene EU-Präferenz durch europäische Tochtergesellschaften von Drittstaatsunternehmen oder durch Waren aus Drittländern umgangen wird. Auch bei Unterauftragnehmern können entsprechende Beschränkungen vorgesehen werden.
Ausnahmen gelten für Unternehmen aus EWR-Vertragsstaaten, Staaten des GPA-Abkommens und für Staaten mit entsprechenden Freihandelsabkommen mit der EU. Die Regelungen sollen der Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen sowie Aspekten der Versorgungssicherheit und europäischen Souveränität dienen.
V. Stärkung von Regierungsverkäufen und Innovationspartnerschaften
Die Möglichkeiten für Regierungsverkäufe durch die Bundesregierung sollen durch neue Regelungen zur Zentralen Beschaffungsstelle gestärkt werden. Deutsche Auftraggeber können sowohl zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere Staaten wahrnehmen als auch Leistungen von zentralen Beschaffungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten beziehen.
Die Möglichkeiten für Regierungsverkäufe durch die Bundesregierung sollen durch neue Regelungen zur Zentralen Beschaffungsstelle gestärkt werden. Deutsche Auftraggeber können sowohl zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere Staaten wahrnehmen als auch Leistungen von zentralen Beschaffungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten beziehen.
Zur Stärkung innovativer Beschaffungen wird erstmals das Instrument der Innovationspartnerschaft explizit für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge eingeführt. Die Markterkundung wird zudem flexibilisiert, indem der Rat von Marktteilnehmern eingeholt und für Planung und Durchführung von Vergabeverfahren genutzt werden kann.
Haushaltsrechtlich werden Vorauszahlungen ermöglicht, wenn dies geeignet ist, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Diese Neuerung soll insbesondere Start-ups und kapitalschwächeren Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb ermöglichen und somit Innovation und Wettbewerb fördern.
VI. EU-Ausnahmen für Rüstungsbeschaffung
Der Referentenentwurf konkretisiert die Anwendung von Artikel 346 AEUV über wesentliche Sicherheitsinteressen. So berühren Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft grundsätzlich wesentliche deutsche Sicherheitsinteressen.
Der Referentenentwurf konkretisiert die Anwendung von Artikel 346 AEUV über wesentliche Sicherheitsinteressen. So berühren Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft grundsätzlich wesentliche deutsche Sicherheitsinteressen.
Die Versorgungssicherheit durch Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten stellt auf dem Bundesgebiet regelmäßig ein wesentliches Sicherheitsinteresse dar und kann auch auf EU- bzw. NATO-Gebiet vorliegen.
Artikel 347 AEUV für Kriegs- und Spannungsfälle wird in das nationale Vergaberecht überführt. Diese subsidiäre Ausnahmeregelung ermöglicht es in extremen Notlagen, das Vergaberecht vollständig unangewendet zu lassen, wenn mitgliedstaatliche Sicherheitsbedürfnisse dies erfordern. Die Mitgliedstaaten müssen dabei Beeinträchtigungen des Binnenmarktes minimieren und sich mit anderen EU-Staaten abstimmen.
VII. Inkrafttreten
Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Bundeswehr-Planungs- und -Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes hielt die Bundesregierung ein schnellstmögliches Inkrafttreten nach der Verkündung erforderlich. Daher soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, die am 13. Februar 2026 erfolgt ist. Das Gesetz ist damit seit dem 14. Februar in Kraft.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Bundeswehr-Planungs- und -Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes hielt die Bundesregierung ein schnellstmögliches Inkrafttreten nach der Verkündung erforderlich. Daher soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, die am 13. Februar 2026 erfolgt ist. Das Gesetz ist damit seit dem 14. Februar in Kraft.
Am gleichen Tag trat gemäß Artikel 5 Außerkrafttreten das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) außer Kraft.
VIII. Pistorius: „Quantensprung für die Bundeswehr“
Der Bundesminister der Verteidigung bezeichnete den Entwurf im Rahmen eines Pressestatements als „Quantensprung“ für die Bundeswehr, für die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und für eine schnellere Beschaffung. Der Bund schaffe mit diesem Gesetz die Voraussetzung dafür, dass „das gesamte Beschaffungswesen noch mal deutlich beschleunigt wird“.
Der Bundesminister der Verteidigung bezeichnete den Entwurf im Rahmen eines Pressestatements als „Quantensprung“ für die Bundeswehr, für die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und für eine schnellere Beschaffung. Der Bund schaffe mit diesem Gesetz die Voraussetzung dafür, dass „das gesamte Beschaffungswesen noch mal deutlich beschleunigt wird“.
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, schickte voraus, worum es bei dem Gesetz gehe:
Unsere Soldaten müssen optimal ausgerüstet werden. Sie müssen mit dem Besten ausgerüstet werden, was am Markt zu haben ist. Und die Bundeswehr muss schneller, effizienter, einfacher und technologisch auf der Höhe der Zeit beschaffen können. Es geht um militärisches Material, ganz genauso wie um ziviles Material. Die Bundeswehr muss schneller bauen können. Auch das gehört zur Verteidigungsfähigkeit.
Das werde mit dem vorliegenden Gesetz erleichtert und beschleunigt.
X. Quellen und Links
- Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
- Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr
- Pressemitteilung: Kabinett beschließt gemeinsamen Gesetzentwurf von BMWE und BMVg zur Beschleunigung und Vereinfachung der Bundeswehrbeschaffungen
Bundesinnungsverband Gebäudereiniger (BIV) – Empfehlungen für öffentliche Vergabe
Sowohl für öffentliche Vergabestellen als auch für die Privatwirtschaft bieten zwei vom BIV veröffentlichte Broschüren eine strukturierte Übersicht über tarifliche und gesetzliche Vorgaben von Reinigungsleistungen. Sie erhalten konkrete Hilfestellungen zur Erstellung klarer Objekt- und Leistungsbeschreibungen, zur transparenten und nachvollziehbaren Preisermittlung sowie zur ausgewogenen Vertragsgestaltung.
Die Empfehlungen stellen dabei bewusst die Qualität in den Mittelpunkt, da Reinigungsleistungen weit mehr als eine Kostenfrage sind. Folgerichtig liegt ein besonderer Fokus auf der intelligenten Kombination von Preis- und Qualitätskriterien, um nachhaltige Ergebnisse und langfristige Zufriedenheit sicherzustellen.
Quelle: Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks
Ihr Ansprechpartner: Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de
Bieterfragen mit Sprengkraft: Wann Änderungen der Leistungsbeschreibung unzulässig werden
Die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern stellt klar: Öffentliche Auftraggeber dürfen die Leistungsbeschreibung auch während eines laufenden Vergabeverfahrens ändern. Diese Befugnis endet jedoch dort, wo die Änderung – etwa durch die Beantwortung einer Bieterfrage – den Bewerberkreis faktisch verengt oder die Transparenz des Verfahrens beeinträchtigt.
Sachverhalt:
Der öffentliche Auftraggeber schrieb im Wege eines EU-weiten Vergabeverfahrens den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von bis zu 70 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugen (HLF 10) aus. Grundlage der Ausschreibung war eine detaillierte Leistungsbeschreibung, die sich an der DIN 14530 für Feuerwehrfahrzeuge orientierte.
Zentraler Streitpunkt des Verfahrens waren die technischen Anforderungen an das Fahrerhaus bzw. die Mannschaftskabine. In der Leistungsbeschreibung wurde unter Ziffer 1.07 gefordert, dass das angebotene Fahrzeug über eine Sicherheitskabine nach ECE R 29-3 zur Aufnahme einer Löschgruppe (1/8/9) verfügen müsse. Ergänzend enthielt das Leistungsverzeichnis unter Ziffer 10.01 die Vorgabe einer nach ECE R 29-3 geprüften Sicherheitskabine; dem Angebot war ein entsprechendes Zertifikat in digitaler Form beizufügen.
Vor Angebotsabgabe stellte die spätere Antragstellerin eine Bieterfrage. Sie wollte klären, ob – zum einheitlichen Verständnis aller Bieter – ein vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestelltes Zertifikat über die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps nach ECE R 29-3 beizulegen sei. Diese Frage beantwortete der Auftraggeber ausdrücklich mit „Ja“.
Die Antragstellerin gab daraufhin fristgerecht ein Angebot ab. In der Folge informierte der Auftraggeber sie darüber, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, da dieses das wirtschaftlichste Angebot darstelle. Das Angebot der Antragstellerin lag preislich um einen gewissen Prozentsatz darüber.
Die Antragstellerin rügte die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Sie machte geltend, die Beigeladene verfüge nicht über das in der Leistungsbeschreibung – jedenfalls nach Maßgabe der beantworteten Bieterfrage – geforderte Zertifikat in Form einer Typgenehmigung nach ECE R 29-3. Nach ihrer Auffassung erfülle die Beigeladene die technischen Mindestanforderungen nicht, da sie ein Fahrzeugkonzept anbiete, bei dem Fahrerhaus und Mannschaftskabine keine Systemeinheit bildeten. Eine solche Bauweise könne jedoch nicht über eine einheitliche Typgenehmigung nach ECE R 29-3 verfügen, sondern allenfalls über getrennte Prüfberichte einzelner Komponenten.
Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Leistungsbeschreibung keine Festlegung auf eine bestimmte Konstruktionsweise enthalte und dass auch getrennte Zertifizierungen von Fahrerhaus und Mannschaftskabine ausreichend seien. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Systemeinheit sei nicht beabsichtigt gewesen und aus Wettbewerbsgründen gerade nicht gewollt.
Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag. Hilfsweise machte sie geltend, dass die Leistungsbeschreibung jedenfalls durch die Beantwortung der Bieterfrage unzulässig geändert oder zumindest intransparent geworden sei. Hätte sie erkennen können, dass auch andere Fahrzeugkonzepte zulässig seien, hätte sie selbst ein kostengünstigeres alternatives Modell angeboten. Die Unklarheiten gingen daher zulasten des Wettbewerbs und verletzten ihre bieterschützenden Rechte.
Beschluss:
Mit Erfolg! Die Vergabekammer erklärte den Nachprüfungsantrag für zulässig, hielt ihn in der Sache jedoch nur insoweit für begründet, als eine unzulässige nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung vorlag.
Zwar sei der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, den Inhalt der Leistungsbeschreibung auch im laufenden Verfahren anzupassen. Diese Änderungsbefugnis finde ihre Grenze jedoch dort, wo durch die Änderung ein anderer oder engerer Bewerberkreis angesprochen werde. Maßgeblich sei dabei die Wirkung der Änderung auf den Wettbewerb.
Genau dies sei hier der Fall gewesen. Die Antwort „Ja“ auf die Bieterfrage konnte objektiv so ausgelegt werden, dass nur noch Fahrzeuge mit einer bestimmten technischen Konstruktionsweise (Systemeinheit von Fahrerhaus und Mannschaftskabine mit Typgenehmigung) zulässig seien. Damit sei der Wettbewerb nachträglich verengt worden – obwohl der Auftraggeber selbst erklärte, eine solche Beschränkung nie beabsichtigt zu haben. An dieser Erklärung müsse er sich jedoch festhalten lassen.
Alternativ liege jedenfalls ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz vor, da die Anforderungen für die Bieter nach der Bieterantwort nicht mehr eindeutig und widerspruchsfrei erkennbar gewesen seien. Als Rechtsfolge ordnete die Vergabekammer an, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und unter klarer, transparenter Leistungsbeschreibung zu wiederholen.
Praxistipp:
Bei Bieterfragen handelt es sich nicht um eine informelle Fragerunde, sondern um ein formalisiertes Vorgehen im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Öffentliche Auftraggeber sollten Antworten daher stets darauf prüfen, ob sie den objektiven Erklärungsgehalt der Leistungsbeschreibung verändern oder einschränken können. Sobald eine Antwort geeignet ist, den Bieterkreis zu verengen oder technische Lösungen faktisch auszuschließen, könnte eine Anpassung der Vergabeunterlagen erforderlich werden.
Umgekehrt sind auch Bieter gehalten, Antworten auf ihre Fragen sorgfältig zu prüfen und auszulegen. Erwecken diese den Eindruck, dass Anforderungen nachträglich verschärft, verändert oder unklar gefasst werden, ist dies unverzüglich zu hinterfragen und – soweit erforderlich – rechtzeitig zu rügen. Denn Unklarheiten oder widersprüchliche Vorgaben dürfen nicht zulasten der Bieter gehen.
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2024 (Az.: 3 VK 5/24)
Die hier zitierten Entscheidungen finden Sie in der Regel über https://dejure.org/. Sollte eine Entscheidung hierüber nicht auffindbar sein, hilft Ihnen Ihre zuständige Auftragsberatungsstelle gerne weiter.
Abschluss Konsultation zur Überarbeitung des EU-Vergaberechts
Die Konsultation der EU-Kommission zur Modernisierung und Vereinfachung der europäischen Vergaberegelungen wurde am 26. Januar abgeschlossen. Sie stießen auf großes Interesse. Es gingen 745 Beiträge ein, die auf dem Portal „Have Your Say“ öffentlich zugänglich sind. Weitere 1.037 Antworten werden in den kommenden Wochen analysiert und in einem zusammenfassenden Bericht veröffentlicht werden. Die Kommission geht nun zur nächsten Phase des Verfahrens über, die die Ausarbeitung des Rechtsvorschlags auf der Grundlage einer detaillierten Folgenabschätzung umfasst.
Die EU-Kommission hat am 09.01.2026 Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen veröffentlicht. Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist seit dem 12.07.2023 in Anwendung und hat den Zweck, zu verhindern, dass drittstaatliche Subventionen den EU-Binnenmarkt verzerren. Mit den Leitlinien kommt die Kommission ihrer Verpflichtung nach, spätestens bis zum 13.01.2026 Erläuterungen in Bezug auf relevanten Regelungen der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu veröffentlichen.
Die Leitlinien liefern einen Auslegungsrahmen und Hinweise, wie die Kommission die Verordnung praktisch umsetzen will. Beschrieben wird die Methodik der Kommission für die Prüfung von Wettbewerbsverzerrungen, die Identifizierung unangemessen vorteilhafter Angebote in Vergabeverfahren, die Anwendung des Abwägungstests – negative Wirkungen einer Subvention gegen positive Wirkungen – sowie den Einsatz der Call-in-Befugnisse in Fällen unterhalb der Anmeldeschwellen.
Nach fast 20-jährigen Verhandlungen mit zeitweiligen Unterbrechungen haben die Europäische Union (EU) und Indien am 27.01.2026 ein umfassendes Freihandelsabkommen vereinbart. Das Abkommen zielt darauf ab, Zölle und Handelshürden zu senken, den Marktzugang zu erleichtern und die bilateralen Wirtschaftsverflechtungen zu vertiefen. Nach Angaben der EU-Kommission sollen über 96 % der EU-Warenexporte nach Indien künftig von reduzierten oder entfallenden Zöllen profitieren. Neben dem gegenseitigen verbesserten Marktzugang für Waren wurden auch Erleichterungen im Zugang für den Bereich der Dienstleistungen vereinbart.
Bevor das Freihandelsabkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem indischen Parlament ratifiziert werden.
Ihr Ansprechpartner: Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de